Bayerische Corona-Härtefallhilfe
Härtefallhilfe
Die Härtefallhilfe ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder. Bayern stehen insgesamt bis zu 233 Millionen Euro zur Verfügung, hälftig finanziert von Bund und Freistaat Bayern.
Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die Corona-bedingt eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Bevor Sie Härtefallhilfe beantragen, prüfen Sie, ob Sie im Förderzeitraum Hilfen aus anderen Corona-Hilfsprogrammen erhalten haben oder hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus bzw. die Überbrückungshilfe IV.
Die Härtefallhilfe wird auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III, III Plus bzw. IV (Erstattung von Fixkosten).
Die Programmabwicklung erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Härtefallkommission.
Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer). Anträge können über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Härtefallhilfe anfallen, sind (je nach Umsatzrückgang) bis zur vollen Höhe förderfähig.
Bitte lesen Sie sich unbedingt die Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Antragstellung durch, bevor Sie den Antrag stellen.
Es gelten folgende Konditionen:
Corona-Härtefallhilfe für Schweinehalter
Auf Basis einer Einigung zwischen Bund und Ländern ist nun der Weg frei, auch die Schweinehalter zu unterstützen, deren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zwar keine ausschließliche, aber eine weit überwiegende Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen bestätigen.
Auf Basis eines Schreibens des BMWK vom 5. März 2022 und der Zustimmung der Länder können Anträge bei Vorliegen einer Bestätigung der „weit überwiegenden“ Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs sowie der übrigen Voraussetzungen im Rahmen der Härtefallhilfe bewilligt werden.
Zum Verfahren im Einzelnen:
- Anträge, bei denen die prüfenden Dritten die ausschließliche Corona-Bedingtheit bestätigen können, werden im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes wie bisher abgewickelt.
- Eine Rückabwicklung bereits bewilligter Anträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Überbrückungshilfe sollen vermieden werden.
- Bereits gestellte, aber aufgrund fehlender Bestätigung des prüfenden Dritten noch nicht bewilligte Überbrückungshilfe-Anträge von Schweinehaltern werden nach Zustimmung des prüfenden Dritten nach den Regeln der Härtefallhilfe der Länder abgewickelt. Die Übertragung von der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe wird von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern als zuständiger Bewilligungsstelle geleistet. Eine Neuantragstellung für die Härtefallhilfe ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings muss die Bestätigung des prüfenden Dritten erfolgen, dass die Umsatzrückgänge weit überwiegend (d.h. zu mindestens 90 Prozent) Corona-bedingt sind.
- Bitte beachten Sie, dass zur Übertragung von Anträgen aus der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zwingend eine entsprechende Rückmeldung des prüfenden Dritten im Überbrückungshilfe-Portal bis zum 31. Mai 2022 erforderlich ist. Danach ist eine Übertragung durch die Bewilligungsstelle aus technisch Gründen nicht mehr möglich.
Bis zur evtl. Gewährung der Härtefallhilfe müssen die offenen Überbrückungshilfeanträge einzeln übertragen, ggf. fehlende Informationen durch die Bewilligungsstelle abgefragt und der Prüfprozess im Rahmen der Härtefallhilfe durchlaufen werden. Dabei sind die Strukturen, Förderrichtlinien und verwaltungsrechtlichen Grundlagen der beiden Programme teilweise unterschiedlich.
Die Abwicklung erfolgt im Sinne der Betroffenen so unbürokratisch und schnell wie möglich.
Eine Vorfinanzierung durch die Hausbank zur kurzfristigen Liquiditätsdeckung steht einer Bewilligung im Rahmen der Härtefallhilfe nicht entgegen.
Konditionen der Härtefallhilfe
Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2022.
Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Diese Umsatzhöchstgrenze entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen (Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie im Haupterwerb tätig sind, d. h. der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sowie Religionsgemeinschaften (z.B. Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft).
Im Unterschied zur Überbrückungshilfe III bzw. III plus sind im Einzelfall auch Unternehmen und Selbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind bzw. ihre Tätigkeit aufgenommen haben, antragsberechtigt.
Die Antragsberechtigung verbundener Unternehmen setzt voraus, dass sich das zuständige Finanzamt der Mutter-Gesellschaft (Holding) in Bayern befindet. Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
Vermietung von Ferienwohnungen im Haupterwerb
Antragsberechtigt sind auch Selbständige und Unternehmen mit weniger als einem Vollzeitmitarbeiter bzw. einem Vollzeitäquivalent (zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020), deren überwiegender Teil der Einkünfte (d.h. mindestens 51 Prozent) im Jahr 2019 oder in den Monaten Januar und Februar 2020 aus der Vermietung oder Verpachtung von Ferienwohnungen oder anderen zu touristischen Übernachtungen genutzten Immobilien stammt. Ein Gewerbeschein ist hier nicht erforderlich. Das vermietete Objekt muss sich in Bayern befinden und dem Markt zur Verfügung stehen (z.B. durch ein Onlinebuchungssystem oder Gastgeberverzeichnis). Ferner muss ein regelmäßiger Mieterwechsel stattfinden und die Dauer der einzelnen Vermietung darf in der Regel nicht mehr als sechs Wochen betragen.
Die Antragsteller müssen im beantragten Fördermonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben.
Als Vergleichszeitraum kann der Antragsteller unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften wahlweise den Umsatz im entsprechenden Monat im Jahr 2019 oder den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 ansetzen.
Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können sie bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
In besonderen Härtefällen kann unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften als Vergleichszeitraum wahlweise der jeweilige Monat oder der monatliche Durchschnitt der letzten zwei Kalenderjahre (2018, 2019) angesetzt werden.
Der Umsatzeinbruch muss Corona-bedingt sein. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind.
Da im Zeitraum April bis Juni 2022 keine wesentlichen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen mehr bestehen, ist die Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs im Lichte der geltenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Einzelfall zu prüfen. Angesichts des Wegfalls der Einschränkungen in Folge des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 muss die Corona-Bedingtheit für den Förderzeitraum ab April 2022 besonders begründet werden.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Corona-bedingten besonderen Härte (Härtefall). Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.
Auf die nähere Ausgestaltung konkreter Härtefallgruppen wurde bisher verzichtet, weil sich diese erst im Lauf des Programms ausbilden werden. Die nähere Ausgestaltung der Härtefallgruppen erfolgt in den FAQs. Letztlich kommt es auf jeden Einzelfall an. Im Rahmen der Einzelfallprüfung entscheidet die Härtefallkommission nach pflichtgemäßen Ermessen.
Unternehmen und Selbständige, die Billigkeitsleistungen im Rahmen anderer Corona-Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben oder hätten erhalten können, sind für die Härtefallhilfe nicht antragsberechtigt (Subsidiarität).
Beispiele für andere Corona-Hilfsprogramme sind außerordentliche Wirtschaftshilfen (November- bzw. Dezemberhilfe), Überbrückungshilfe III (einschließlich der Neustarthilfe), Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe Plus) und Überbrückungshilfe IV (einschließlich Neustarthilfe 2022).
Die Subsidiarität beschränkt sich inhaltlich nur auf Corona-Hilfsprogramme, die denselben Förderzweck wie die Härtefallhilfe (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aufgrund der Corona-Pandemie) verfolgen und zeitlich auf solche Monate im Leistungszeitraum für die bereits ein anderes Corona-Hilfsprogramm eine Billigkeitsleistung vorsieht. Daher bleiben Unternehmen und Selbständige, die Leistungen aus Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben, die sich zeitlich nicht mit dem Leistungszeitraum überschneiden, für die Härtefallhilfe antragsberechtigt; die beihilferechtlichen Höchstbeträge sind zu beachten. Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z.B.LfA-/KfW-Kredite) führen nicht zur Subsidiarität der Härtefallhilfe.
War der Antragsteller für die Oktoberhilfe antragsberechtigt, bleibt der Monat November 2020 weiterhin als Fördermonat für die Härtefallhilfe bestehen; der 1. November 2020 ist hinsichtlich der Berechnung von Umsätzen bzw. betrieblichen Fixkosten anteilig herauszurechnen.
Förderfähig sind die in der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus btw. Überbrückungshilfe IV förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum anfallen.
Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:
- Regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z.B.TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des eigentlichen Förderzeitraums, d.h. im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 fällig geworden sind (z.B. bei nur jährlicher Fälligkeit).
- Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1.180 Euro pro Monat, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend gemacht werden.
Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen eines anderen Hilfsprogramms berücksichtigt wurden.
Die Härtefallhilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
jeweils im Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat.
Die Billigkeitsleistung ist für jeden Antragsberechtigten im Regelfall auf maximal 100.000 Euro beschränkt. In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung bis maximal 250.000 Euro möglich. Im Übrigen gelten die Obergrenzen der gewählten beihilferechtlichen Grundlage.
Förderungen mit einer Billigkeitsleistung unterhalb einer Bagatellgrenze von 2.000 Euro sind nicht möglich; Anträge unter dieser Bagatellgrenze werden abgelehnt.
Für in der Zukunft liegende Fördermonate ist eine Prognose der zu erwartenden Umsatzrückgänge und förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzustellen, die sich an den Erfahrungswerten in der Vergangenheit orientiert. Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, sind die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen.
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Härtefallhilfe beantragen. Folgende beihilferechtlichen Grundlagen können gewählt werden (ggf. auch kumuliert):
Es gelten die Höchstgrenzen (Kleinbeihilfe: 1,8 Millionen Euro; Fixkostenhilfe: 10 Millionen Euro; De-minimis-Verordnung: 200.000 Euro) und Vorgaben der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage.
Antworten zu häufig gestellten Fragen zu den Beihilferegelungen finden Sie hier.
Anträge können ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden.
Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer). Dies gilt für alle Antragsteller, auch für Soloselbständige. Direktanträge sind nicht möglich. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Härtefallhilfe anfallen, sind (je nach Umsatzrückgang) bis zur vollen Höhe förderfähig.
Bitte beachten Sie: Zwingend erforderlich ist, dass im Antragsportal das bayernspezifische Sonderdokument ausgefüllt, an den entsprechenden Stellen unterschrieben und hochgeladen wird. Wenn dieses Dokument nicht oder nicht vollständig ausgefüllt ist, kann der Antrag als unvollständig und unzulässig abgelehnt werden. Sofern die Bewilligungsstelle das Dokument nachträglich anfordern muss, verzögert sich die Bearbeitung der Härtefallhilfe.
Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern. Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Empfehlungen der Härtefallkommission.
Die Härtefallkommission, deren Geschäftsstelle bei der IHK für München und Oberbayern angesiedelt ist, besteht aus vier Mitgliedern, die vom Bayerischen Wirtschaftsminister ernannt werden: einer Vertreterin des Wirtschaftsministeriums (Vorsitz) sowie drei Vertretern der bayerischen Wirtschaft.
