Bioökonomie-Scale-Up
Im dritten Förderaufruf können bis zum 10. Juni 2023 Antragsskizzen eingereicht werden. Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt später die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Im Rahmen der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern fördert das Bayerische Wirtschaftsministerium den Aufbau von Produktionsanlagen, die neue, auf nachwachsenden Rohstoffen basierende Wertschöpfungsketten ermöglichen und damit Treibhausgasemissionen reduzieren. Das Förderprogramm wendet sich an Unternehmen, die in Bayern in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe mit positivem Klimaeffekt investieren. Die Förderung erfolgt teilweise aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Die geänderte Richtlinie „BayBioökonomie-Scale-Up“ ist am 22. September 2022 in Kraft getreten.
Konditionen
Förderfähig sind Ausgaben von Unternehmen zur Errichtung industrieller Bioökonomie-Produktionsanlagen, die nachwachsende Rohstoffe verarbeiten und einen hohen Klimaschutzeffekt haben.
Berücksichtigt werden können Produktionsanlagen, die
- in Bayern errichtet werden und für die bereits ein Proof-of-Concept für den Produktionsprozess durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab erbracht wurde, gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8. (Für vorbereitende Tätigkeiten für die Errichtung unternehmenseigener Demonstrationsanlagen für Vorhaben ab TRL 7 wird auf die Förderung im Rahmen des Bundesprogramms Industrielle Bioökonomie verwiesen.)
- Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit der Schwerpunkt der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt.
- einen nachweisbaren Klima- und Umweltnutzen haben (der geförderten Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie):
- Die in der geförderten Anlage eingesetzten organischen Rohstoffe müssen überwiegend biogenen Ursprungs sein (mindestens 60 Prozent). Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC-PLUS- oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte.
- Der Klimaschutzeffekt ist durch eine Treibhausgas-Zertifizierung (z. B. nach ISO 14064) unter Berücksichtigung der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen. Die Anlage muss laut dieser Ökobilanzierung mindestens eine 50 Prozent Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der Regierung von Niederbayern begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition anhand Art. 2 Nr. 2 und Anlage I VO (EU) 651/2014 werden bevorzugt berücksichtigt. Mindestens 60 Prozent der zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel sollen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) eingesetzt werden. Vorhaben in RmbH-Gebieten werden daher bevorzugt berücksichtigt.
Weiterhin gilt:
- Antragsteller bzw. Projektbeteiligte müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
- Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.
- Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten (z. B. Unternehmen in einem Insolvenzverfahren) oder Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
- Die Förderung wird grundsätzlich als Investitionsbeihilfe für KMU gemäß Art. 17 AGVO gewährt. Die Förderquote beträgt bei mittleren Unternehmen bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei kleinen Unternehmen bis zu 20 Prozent.
- Für Großunternehmen sind die Investitionsmehrkosten für den Umweltschutzanteil gegenüber einer Referenztechnologie förderfähig gemäß Art. 36 AGVO. Die Förderquote beträgt bei dieser Art der Förderung, die auch von KMU beantragt werden kann, bis zu 40 Prozent dieser zuwendungsfähigen Ausgaben. Kosten für die Umrüstung von herkömmlichen Produktionsanlagen, die fossile Rohstoffe verwenden, auf den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen gelten als Investitionsmehrkosten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250.000 Euro betragen.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme erfolgt über entsprechende Förderaufrufe, gegebenenfalls mit thematischen Schwerpunkten.
Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes eingereicht werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig:
Stufe 1 – Skizzenphase
Projektskizzen sind per E-Mail bei der Regierung von Niederbayern einzureichen, die anschließend bewertet werden (vgl. Nr. 7.1.2 der Richtlinie), die Frist wird auf dieser Seite veröffentlicht.
Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Antragsskizze das Dokument „Leitfaden zur inhaltlichen Skizzendarstellung".
Stufe 2 – Antragsphase
Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen. Im Rahmen der eingereichten Antragsskizzen wird bereits der Großteil der EFRE-Projektauswahlkriterien abgedeckt. Die förmlichen Förderanträge müssen schließlich noch die verbleibenden Projektauswahlkriterien zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen nachweisen. Dies betrifft folgende vier Themenbereiche: Grundrechte, Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung. Hierzu wird Ihnen ein entsprechendes Abfrageformular zur Verfügung gestellt.
Aktueller Förderaufruf
Im zweiten Förderaufruf können bis zum 10. November 2022 Antragsskizzen eingereicht werden. Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt später die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.

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