Elektromobilität
Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung
Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Markteinführung der Elektromobilität in vielen Bereichen: Durch den Ausbau der bayerischen Forschungslandschaft, der Einrichtung von Modellregionen und der Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus der Ladeinfrastruktur.
Mit dem Bayerischen Ladeinfrastrukturförderprogramm wurde im Jahr 2017 ein Instrument geschaffen, um in Ergänzung zum entsprechenden Bundesprogramm den Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Bayern zu unterstützen. Beide Programme liefen Ende 2020 aus. Eine merkliche Anzahl von Lademöglichkeiten befindet sich in der Planungs- bzw. Bauphase, sodass die tatsächliche Inbetriebnahme der Ladesäulen noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann.
Um den Aufbau von Ladeinfrastruktur in einem Flächenland wie Bayern weiter voranzubringen, unterstützt die Bayerische Staatsregierung wieder in Ergänzung zur Bundesförderung mit dem neuen Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ auch nach 2020 den Aufbau von Ladeinfrastruktur in ganz Bayern.
Nähere Informationen zur bayerischen Ladeinfrastrukturförderung finden Sie hier sowie auf den Seiten der Kompetenzstelle eMobilität.
Insbesondere das Laden im nicht öffentlichen, gewerblichen Bereich gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das Laden eines Elektrofahrzeugs im Flottenbetrieb eines Unternehmens ist demnach ein häufiges Nutzungsszenario von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlich zugänglichen Bereich und birgt ein großes Potential zur Elektrifizierung des Verkehrs. Aus diesem Grund wurde mit dem Programm der Aufbau von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlichen Bereich von Unternehmen und Kommunen gefördert. Ziel der Förderung war es, Unternehmen und Kommunen beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu schaffen.
Nähere Informationen zur bayerischen Ladeinfrastrukturförderung finden Sie hier sowie auf den Seiten der Kompetenzstelle eMobilität.
Das Programm ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.
Die Kompetenzstelle Elektromobilität ist zentraler Ansprechpartner für Kommunen, Unternehmen und staatliche Stellen für aktuelle Herausforderungen der Elektromobilität.
Informieren Sie sich über die Kompetenzstelle Elektromobilitaet
Die App Ladeatlas Bayern bietet einen nahezu vollständigen Überblick über öffentlich zugängliche Ladestandorte in Bayern.
Gemeinsam mit der Tank & Rast GmbH sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr setzt sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Ziel, Schnelllademöglichkeiten an allen 68 bewirtschafteten Rastanlagen an den bayerischen Autobahnen zu schaffen, um Langstreckenmobilität mit Elektrofahrzeugen zu ermöglichen.
Die Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr verfolgt das Ziel, eine Ladeinfrastruktur an Behördenstandorten für Dienstfahrzeuge, Bedienstete und Besucher in jedem Landkreis in Bayern aufzubauen.
Mit dem Bayerischen Verbundforschungsprogramm (BayVFP) sollen in der Förderlinie Mobilität die Forschung und Entwicklung von Fahrzeugen, innovativen Antrieben sowie notwendigen Teilsystemen und Komponenten unterstützt und ein Anreiz für die schnellere Verbreitung innovativer Mobilität im Verkehrssektor gesetzt werden.
Projektträger und Ansprechpartner des Programms:
Bayern Innovativ GmbH
Projektträger Bayern
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)
Kompetenzstelle Elektromobilität

Die Kompetenzstelle Elektromobilität berät Unternehmen, kommunale Einrichtungen und Vertreter aus Politik und Verwaltung.
Ladeatlas Bayern

Der Ladeatlas Bayern bietet einen Überblick über die Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Bayern.
Zukunftsinvestitionen "Fahrzeugbranche"
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Bayerische Staatsregierung setzt sich auf Bundesebene für geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für die Elektromobilität ein:
Die Ladesäulenverordnung stellt die Umsetzung von Teilen der europäischen Richtlinie 2014/94/EU (Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) dar.
Wesentliche Inhalte sind neben Begriffsbestimmungen:
- Vorgaben für Steckerstandards (Typ-2 bzw.CCS),
- Regelungen um punktuelles Aufladen,
- Anzeige und Nachweispflichten für Betreiber von Ladepunkten,
- Kompetenzen der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde.
Die Ladesäulenverordnung wurde seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie überarbeitet, mit dem Fokus auf der Umsetzung einer angemessenen, verbraucherfreundlichen und verlässlichen Ladeinfrastruktur. Der Bundesrat hat die neue Ladesäulenverordnung am 22. September 2021 beschlossen.
Das Elektromobilitätsgesetz bildet die Ermächtigungsgrundlage, um Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen, wie z.B.
- Elektroauto-Parkplätze,
- die Befreiung von Parkgebühren oder
- Ausnahmen von Einfahrverboten.
Des Weiteren erlaubt das Gesetz die Einführung eines neuen Nummernschilds mit dem Zusatz „E“, um Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr identifizieren zu können.
Mit dem Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur beabsichtigt die Bundesregierung, den bundesweit flächendeckenden, bedarfsgerechten Aufbau von öffentlich zugänglicher Infrastruktur für das schnelle Laden von reinen Batterieelektrofahrzeugen zu gewährleisten.
Das Schnellladegesetz ist Ende Juni 2021 in Kraft getreten.
Hier finden Sie den Gesetzestext zum Schnellladegesetz.
Wichtig ist eine klare, rechtliche Definition, mit der die Stromabgabe an der Ladesäule Letztverbrauch ist. Daraus folgt, dass der Betreiber einer Ladesäule nicht automatisch zum Energieversorger wird und der örtliche Stromnetzbetreiber verpflichtet ist, Ladesäulen (gegen Entgelt) an das Stromnetz anzuschließen.
Zum Gesetzestext.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Die Kfz-Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.
Steuervorteil für Elektro-Dienstwagen
Ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, muss monatlich ein Prozent des Listenpreises sowie die Fahrten zur Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil versteuern.
Auf Grund einer Neuregelung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden, - unter stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen für Hybridfahrzeuge - der halbierte Satz von 0,5 Prozent. Für Fahrzeuge ganz ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis von zunächst nicht mehr als 40.000 € wurde die steuerlich anzusetzende Privatnutzung 2019 darüber hinaus auf 0,25 % des Bruttolistenpreises abgesenkt. Die Grenze für den Bruttolistenpreis wurde im Rahmen des Zweiten Corona Steuerhilfegesetz Ende Juni 2020 auf 60.000 € angehoben.
Für Firmenfahrzeuge, die vor dem 01. Januar 2019 zugelassen wurden, findet weiterhin die seit Juni 2013 geltende und als „Nachteilsausgleich“ bezeichnete Regelung Anwendung, gemäß der die Anschaffungskosten pauschal um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Batterie- und Speichersystem entfallen. Die 1%-Regel wird dann auf den so reduzierten Betrag angewendet
Wenn der Arbeitgeber (geldwerte) Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers gewährt und/ oder die betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt, wird seit 2017 (zunächst befristet bis 2030) eine Steuerbefreiung gewährt.
Für privates Laden eines Elektro-Dienstwagens wird ein pauschaler Aufwandsersatz i.H.v. 30 € bzw. 70 € (wenn keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht) anerkannt. Für Hybridfahrzeuge gelten die halben Beträge.
Bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung von Ladevorrichtungen sowie der Gewährung von Zuschüssen durch den Arbeitgeber, wurde die Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung (Lohnsteuer) mit 25 % geschaffen.
Für die Anschaffung neuer Elektronutzfahrzeuge und Elektrolastenfahrräder wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bis Ende 2030 eine Sonderabschreibung eingeführt. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Mit einer gemeinsamen Bundesratsinitiative setzten sich Bayern, Sachsen und Hessen dafür ein, den Bau von Ladestationen an privaten Kfz-Stellplätzen in Gemeinschaftseigentum oder als Mieter zu erleichtern. Das Gesetz ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Das GEIG ist am 11. Februar 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden.
Anreizprogramm der Bundesregierung
Um die Entwicklung auf dem Markt für Elektromobilität zu beschleunigen, hat die Bundesregierung am 18. Mai 2016 ein Maßnahmenpaket mit einem Investitionsvolumen von einer Milliarde Euro beschlossen.
Besonders hervorzuheben sind neben der Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen die folgenden Punkte:
Die Bundesregierung hat die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen überarbeitet. Die novellierte Förderrichtlinie gilt seit 1. Januar 2023:
- Seit dem 01.01.2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus, nur noch reine Elektroautos (batterie- und brennstoffzellenbetrieben).
- Die staatliche Förderung für gekaufte E-Autos, die unter 40.000 Euro kosten, sinkt auf 4.500 Euro (2022: 6.000 Euro). Der Herstelleranteil sinkt auf 2.250 Euro (2022: 3.000 Euro).
- Fahrzeuge, die einen Nettolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro haben, werden noch mit 3.000 Euro bezuschusst (2022: 5000 Euro). Vom Hersteller gibt es dann noch 1.500 Euro (2022: 2.500).
- Ab dem 1.9.2023 werden nur noch Privatpersonen gefördert. Eine Ausweitung auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird noch geprüft.
- Ab dem 01.01.2024 bekommen Elektroautos mit einem Nettolistenpreis von maximal 45.000 Euro einen Bundesanteil von noch 3.000 Euro. Der Herstelleranteil soll dann noch 1.500 Euro betragen. Teurere Fahrzeuge erhalten dann keine Förderung mehr.
Zuständige Bewilligungsbehörde und Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 422
Frankfurter Str. 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1009
Informieren Sie sich über die Innovationsprämie
Zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur hat der Bund 300 Millionen Euro für die Zeit von 2017 bis 2020 zur Verfügung gestellt. Das Förderprogramm ist am 31.12.2020 ausgelaufen. In dem neu aufgelegten Förderprogramm „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ stellt das BMVI von Sommer 2021 bis Ende 2025 insgesamt nochmals 500 Millionen Euro zur Verfügung. Damit sollen mindestens 50.000 Ladepunkte (davon mindestens 20.000 Schnellladepunkte) errichtet werden.
Zuständige Bewilligungsbehörde und Ansprechpartner:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV)
Schloßplatz 9
26603 Aurich
Telefon: 04941 602-55
Telefax: 04941 602-378
E-Mail
Weitere Details zum Ladeinfrastrukturförderprogramm finden Sie hier.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur koordiniert und steuert die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Die Leitstelle unterstützt beim Planen, Umsetzen und Fördern der Ladeinfrastruktur. Durch die Errichtung der Leitstelle setzt der Bund ein wichtiges Signal – analog zu der bereits auf bayerischer Ebene etablierten Kompetenzstelle Elektromobilität Bayern – den Ausbau der Ladeinfrastruktur bundesweit koordiniert voranzutreiben.
Informieren Sie sich zur Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur
Für die Mehrkosten bei der öffentlichen Beschaffung von künftig mindestens 20 Prozent Elektrofahrzeugen für den Fuhrpark des Bundes werden 100 Millionen Euro bereitgestellt.