Gewerberecht

Die Aufnahme eines stehenden Gewerbes ist anzeigepflichtig. Auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer un­selb­ständigen Zweigstelle und andere wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit wie z. B. die Verlegung des Betriebs müssen angezeigt werden.

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Ur­pro­duktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaft­liche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie per­sönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Ge­werbe­anzeige kann erstattet werden bei der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bei der zuständigen Industrie- und Handels­kammer oder bei der zuständigen Handwerkskammer. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 GewO).

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe mit Ausschank von Alkohol) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbe­anzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Ein­tragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies angezeigt werden. Reise­gewerb­liche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbe­karten­freie Tätigkeiten (z.B. der Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten oder der Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht. Die Behörde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen.

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