Soforthilfe Corona

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich. Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Hinweis: Wir möchten Sie darüber informieren, dass es aktuell zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Ratenzahlungsanträge kommt. Es kann daher noch einige Zeit dauern, bis der Bescheid erlassen werden kann. Mit Ihrem Antrag auf Ratenzahlung sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Rückmeldung nachgekommen. Von Ihnen ist derzeit (außer etwas Geduld) nichts weiter veranlasst. Durch die zeitliche Verzögerung entstehen Ihnen keine Nachteile. Die erste Rate ist erst nach der Zustellung des Bescheides fällig. Das genaue Fälligkeitsdatum der ersten Rate und alle weiteren Zahlungsmodalitäten können Sie dem Bescheid entnehmen.

Ab dem 28. November 2022 wurden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Online-Berechnungshilfe durchgeführt werden. Für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe Corona haben die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.

Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe Corona aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2023 zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlung von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich.

Wenn eine Rückzahlung die Existenz bedroht, kommt ein Erlass der Rückzahlung in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Damit schöpft Bayern die rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus. Die Antragstellung ist seit dem 31. Juli 2023 über die Online-Datenmaske möglich. Die Online-Datenmaske für einen Erlassantrag steht aktuell nur natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige, eingetragene Kaufleute) zur Verfügung, eine Anwendung für Personen- und Kapitalgesellschaften wird im vierten Quartal 2023 folgen. Der Erlass kann immer nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind weiter unten auf dieser Seite zu finden.

Bayerisches Wirtschaftsministerium
Servicehotline Soforthilfe Corona
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte (unter Angabe der MVO-Nummer) ausschließlich an unsere Servicehotline (Servicezeiten werktags 9 – 17 Uhr) unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de.

Online-Berechnungshilfe

Mit Hilfe der Online-Berechnungshilfe können Sie im Vorfeld eine mögliche Überkompensation ermitteln.

Bitte führen Sie die Berechnung durch und nehmen diese zusammen mit den der Berechnung zugrundeliegenden Belegen und Nachweisen zu Ihren Unterlagen.

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Häufig gestellte Fragen