Soforthilfe Corona

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss. Hierzu läuft ein Rückmeldeverfahren, in dem das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt werden muss.

Servicehotline und E-Mail-Beratung

Über den gesamten Zeitraum der Corona-Pandemie gab es für Soloselbständige und Unternehmen zahlreiche Hilfsprogramme. Häufig ist eine nachträgliche Überprüfung bzw. Endabrechnung erforderlich. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Ansprechpartner.

Soforthilfe Corona: Erreichbarkeit der Servicehotline werktags, zwischen 9-17 Uhr, unter 089 57907066 sowie per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de (unter Angabe der MVO-Nummer).

Neustarthilfen, Überbrückungshilfen und außerordentliche Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe): Erreichbarkeit der Servicehotline Montag bis Donnerstag von 8-18 Uhr sowie Freitag von 8-16 Uhr, unter 089 51161111 sowie per E-Mail an wirtschaftshilfen[at]muenchen.ihk[dot]de.

Soloselbständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe: Über die Kontaktmöglichkeiten informiert das StMWK.

Hinweis zur Soforthilfe Corona

Wir möchten Sie darüber informieren, dass es aufgrund der Masse der gestellten Anträge zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Erlassanträge kommt. Es kann daher noch einige Zeit dauern, bis der Bescheid erlassen werden kann. Mit Ihrem Antrag auf Erlass sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Rückmeldung nachgekommen. Von Ihnen ist derzeit (außer etwas Geduld) nichts weiter veranlasst.

Am 9. September 2024 wurden an alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, die sich im ersten Rückmeldeverfahren nicht gemeldet haben, sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben versendet, in den letztmalig zur Mitteilung des im Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation über ein Online-Portal auffordert wird. Der postalische Versand erfolgt zeitversetzt zum E-Mail-Versand. Aus verfahrenstechnischen Gründen kann es auch möglich sein, dass Sie mit Schreiben vom 9. September 2024 erstmalig kontaktiert und erstmalig aufgefordert wurden.

 

Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona waren dazu aufgefordert in einem ersten Rückmeldeverfahren bis spätestens 31. Dezember 2023 bzw. 29. Februar 2024 über das eingerichtete Online-Portal mitzuteilen, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist oder, ob eine Überkompensation vorliegt. Alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, von denen im Rahmen des ersten Rückmeldeverfahrens keine Rückmeldung über das Online-Portal eingegangen ist, wurden mit Schreiben vom 09. September 2024 letztmalig aufgefordert die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal mitzuteilen. Aus verfahrenstechnischen Gründen kann es auch möglich sein, dass Sie mit Schreiben vom 09. September 2024 erstmalig kontaktiert und erstmalig aufgefordert wurden.

Diese Rückmeldung über das Online-Portal ist in jedem Fall notwendig – auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist! Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge!

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind weiter unten auf dieser Seite zu finden. Beachten Sie im Hinblick auf das derzeitige verpflichtende Rückmeldeverfahren insbesondere die Fragen unter 2. Allgemeine Fragen zum Schreiben vom 09. September 2024.

Servicehotline Soforthilfe Corona
Servicehotline Soforthilfe Corona
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter Angabe der MVO-Nummer ausschließlich an unsere Servicehotline (Servicezeiten werktags 9–17 Uhr) unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) oder per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de.

Online-Berechnungshilfe

Mit Hilfe der Online-Berechnungshilfe können Sie im Vorfeld eine mögliche Überkompensation ermitteln.

Bitte führen Sie die Berechnung durch und nehmen diese zusammen mit den der Berechnung zugrundeliegenden Belegen und Nachweisen zu Ihren Unterlagen.

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Häufig gestellte Fragen