Soforthilfe Corona
Servicehotline und E-Mail-Beratung
Über den gesamten Zeitraum der Corona-Pandemie gab es für Soloselbständige und Unternehmen zahlreiche Hilfsprogramme. Häufig ist eine nachträgliche Überprüfung bzw. Endabrechnung erforderlich. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Ansprechpartner.
Soforthilfe Corona: Erreichbarkeit der Servicehotline werktags, zwischen 9-11 und 13-15 Uhr, unter 089 57907066 sowie per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de.
Neustarthilfen, Überbrückungshilfen und außerordentliche Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe): Erreichbarkeit der Servicehotline Montag bis Donnerstag von 8-18 Uhr sowie Freitag von 8-16 Uhr, unter 089 51161111 sowie per E-Mail an wirtschaftshilfen[at]muenchen.ihk[dot]de.
Soloselbständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe: Über die Kontaktmöglichkeiten informiert das StMWK.
Hinweis zur Soforthilfe Corona
Wir möchten Sie darüber informieren, dass es aufgrund der Masse der gestellten Anträge zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Ratenzahlungs- und Erlassanträge kommt. Es kann daher noch einige Zeit dauern, bis der Bescheid erlassen werden kann. Mit Ihrem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Erlass sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Rückmeldung nachgekommen. Von Ihnen ist derzeit (außer etwas Geduld) nichts weiter veranlasst. Durch die zeitliche Verzögerung entstehen Ihnen keine Nachteile. Die erste Rate ist erst nach der Zustellung des Bescheides fällig. Das genaue Fälligkeitsdatum der ersten Rate und alle weiteren Zahlungsmodalitäten können Sie dem Bescheid entnehmen.
Die Funktionen für eine Rückmeldung über die Online-Datenmaske stehen noch bis zum Start des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens, dass derzeit vorbereitet wird, zur Verfügung. Aufgrund eines klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgericht Ansbachwird dringend geraten, diese Möglichkeit noch zu nutzen.
Ab dem 28. November 2022 wurden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Eine erneute Erinnerung erfolgte Mitte Dezember 2023 per E-Mail. Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Online-Berechnungshilfe durchgeführt und die Rückmeldung über die Online-Plattform, zu der ein Zugangslink verschickt wurde, mitgeteilt werden. Die Rückmeldefrist ist am 31.12.2023 bzw. 29.02.2024 abgelaufen. Die Rückmeldung über die Online-Datenmaske ist noch weiterhin möglich. Derzeit wird das verpflichtende Rückmeldeverfahren vorbereitet. Bei fehlender Mitwirkung im verpflichtenden Rückmeldeverfahren ist mit der vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des kompletten Soforthilfe-Betrages zuzüglich Zinsen zu rechnen. Zudem kann die fehlende Mitwirkung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen sind weiter unten auf dieser Seite zu finden.
Online-Berechnungshilfe
Mit Hilfe der Online-Berechnungshilfe können Sie im Vorfeld eine mögliche Überkompensation ermitteln.
Bitte führen Sie die Berechnung durch und nehmen diese zusammen mit den der Berechnung zugrundeliegenden Belegen und Nachweisen zu Ihren Unterlagen.
Häufig gestellte Fragen
1.1 Ich habe ein Schreiben der Bewilligungsstelle erhalten. Was muss ich jetzt tun?
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfen wurden Ende November 2022 postalisch und per E-Mail angeschrieben. Betreff des Schreibens ist: „Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“. Das Schreiben enthält die Aufforderung, die bei Antragstellung getroffene Prognose zum Liquiditätsengpass nachträglich zu überprüfen und ggf. zu viel erhaltene Soforthilfen zurück zu zahlen. Eine erneute Erinnerung erfolgte Mitte Dezember 2023 per E-Mail.
1.2 Warum muss ich die erhaltene Corona-Soforthilfe überprüfen?
Die Soforthilfen wurden ab März 2020 als Billigkeitsleistung für Betriebe und Freiberufler gewährt, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind. Voraussetzung war, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass führen werden und im Nachgang auch tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass geführt haben.
Die Bewilligungsbescheide enthalten den ausdrücklichen Hinweis, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern. Dementsprechend sind die Empfängerinnen und Empfänger verpflichtet zu überprüfen, ob die Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist.
1.3 Warum habe ich ein Erinnerungsschreiben erhalten?
Die Bewilligungsstellen haben im Rahmen einer Stichprobenprüfung festgestellt, dass vielen Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfe diese Verpflichtung zur Überprüfung und gegebenenfalls Rückzahlung zu viel erhaltener Hilfen offenbar nicht bewusst ist. Aus diesem Grund wird mit dem Schreiben an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe erinnert. Sie haben nach einer mittlerweile erfolgten Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2023 Zeit für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe. Im Anschluss wird es ein verpflichtendes Rückmeldeverfahren geben, bei dem die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe entsprechende Zahlen zum tatsächlichen Liquiditätsengpass mitteilen müssen. Eine Teilnahme an dem verpflichtenden Rückmeldeverfahren entfällt, wenn der Liquiditätsengpass zuvor selbständig überprüft und bis 31. Dezember 2023 über die Online-Datenmaske – wie in den Erinnerungsschreiben dargelegt – mitgeteilt wird.
1.4 Ich habe mehrere Soforthilfeanträge gestellt und auch bewilligt bekommen. Auf welchen Bescheid bezieht sich das Schreiben?
Für die Mitteilung an die Finanzbehörden wurden alle Auszahlungen an ein Steuersubjekt – natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige) oder nicht-natürliche Personen (AG, GmbH, UG, GbR, KG, OHG, e.V., Stiftung etc.) – zusammengefasst. Jeweils für diese Person ist auch die Rückmeldung abzugeben (jeweils für alle Bewilligungen gesammelt).
1.5 Ich habe Soforthilfe erhalten, aber kein Schreiben bekommen. Muss ich dann auch etwas tun?
Wenn Sie bereits zurückbezahlt haben oder nur einen relativ geringen Betrag unter 200 € erhalten haben, wurden Sie in der Regel nicht angeschrieben, da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass der Liquiditätsengpass bereits überprüft wurde. In diesen Fällen ist auch nichts zu tun. Rückzahler haben nur dann ein Schreiben erhalten, wenn ihre Rückzahlung nicht zugeordnet werden konnte.
Wenn Sie für zwei unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten zweimal Soforthilfe erhalten haben, wurden diese für das jeweilige Steuersubjekt zusammengefasst und nur ein Schreiben verschickt (siehe Frage oben „Ich habe mehrere Soforthilfeanträge gestellt und auch bewilligt bekommen. Auf welchen Bescheid bezieht sich das Schreiben?“). Wenn Sie unter keinen dieser Fälle fallen, wenden Sie sich bitte unter Angabe der SR-Nummer auf Ihrem Bewilligungsbescheid per E-Mail an die Servicehotline.
1.6 Ist eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung verpflichtend?
Die Bewilligungsbescheide enthalten die Verpflichtung, den Liquiditätsengpass nachträglich zu überprüfen und zu viel erhaltene Hilfen zurück zu erstatten. In den Fällen einer Überkompensation (=Rückzahlungspflicht) ist eine Rückmeldung daher verpflichtend. Sollte sich erst im Rahmen des für Anfang 2024 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahrens herausstellen, dass entgegen der Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid und trotz dieses Erinnerungsschreibens eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.
Nur die Mitteilung des Ergebnisses über die dafür vorgesehene Online-Plattform befreit von der Teilnahme an dem für Anfang 2024 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahren, in dem Zahlen vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch, wenn keine Überkompensation besteht oder eine Rückzahlung schon vor Erhalt dieses Erinnerungsschreibens erfolgt war. Sobald die Mitteilung über die Online-Datenmaske erfolgt ist, werden Sie im weiteren Verfahren nicht mehr von uns angeschrieben und müssen nicht am verpflichtenden Rückmeldeverfahren teilnehmen.
1.7 Was muss ich bis wann tun?
Es wird empfohlen, die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe unverzüglich, d. h. schnellstmöglich, nach Erhalt des Erinnerungsschreibens durchzuführen, sodass Sie selbst zeitnah Kenntnis darüber haben, ob Sie möglicherweise zu viel Soforthilfe erhalten haben und diese (ggf. anteilig) zurückzahlen müssen. Je eher Sie die Berechnung durchführen, desto besser können Sie eine mögliche Rückzahlung planen bzw. den Vorgang abschließen. Spätester Zeitpunkt für die Rückmeldung und eine ggf. damit verbundene Rückzahlung ist der 31. Dezember 2023. Für Rückmeldungen bzw. ggf. Rückzahlungen innerhalb dieses Zeitraumes müssen Sie keine Fristverlängerung und auch keine Ratenzahlung (s. auch Frage 4.4) beantragen. Die Online-Datenmaske ist bis 31. Dezember 2023 geöffnet, bis zu diesem Termin müssen Sie eine der dort vorgesehenen Rückmeldungen abgegeben haben und, falls erforderlich, eine (anteilige) Rückzahlung getätigt haben.
1.8 Warum steht in dem Schreiben / in der E-Mail vom 28.11.2022 und 12./13./14.12.2023 „Erinnerung“? Ich habe doch noch gar kein Schreiben erhalten.
Die Soforthilfen wurden ab März 2020 als Billigkeitsleistung für Betriebe und Freiberufler gewährt, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind. Voraussetzung war, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass führen werden und im Nachgang auch tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass geführt haben.
Die Bewilligungsbescheide enthalten den ausdrücklichen Hinweis, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern. Dementsprechend sind die Empfängerinnen und Empfänger verpflichtet, zu überprüfen, ob die Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist. Das Schreiben erinnert an diese im Bescheid enthaltene Verpflichtung (siehe auch Frage 1.3).
1.9 Was muss ich tun, wenn das Unternehmen insolvent ist?
Sofern der Insolvenzantrag nach der Antragstellung gestellt wurde, übermitteln Sie bitte eine Kopie der Insolvenzbekanntmachung und einen Handelsregisterauszug an die Servicehotline. Unternehmen, die vor Antragstellung einen Insolvenzantrag gestellt hatten, waren nicht antragsberechtigt.
1.10 Was muss ich tun, wenn der Leistungsempfänger verstorben ist?
Bitte mailen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde oder des Totenscheins an die Servicehotline.
2.1 Wie muss die Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung erfolgen?
Die Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung kann ausschließlich über eine Online-Datenmaske erfolgen. Jeder Empfänger der Soforthilfe erhält in seinem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link/QR-Code zur Online-Datenmaske.
2.2 Bis wann muss die Berechnung erfolgen?
Die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe muss unverzüglich nach Erhalt des Erinnerungsschreibens durchgeführt werden (siehe auch Frage 1.7).
2.3 Bis wann muss die Mitteilung über die Online-Datenmaske erfolgen?
Im Fall einer Rückzahlungspflicht besteht bis 31. Dezember 2023 Zeit für die Rückzahlung und dementsprechend auch für die Mitteilung, da diese erst nach Rückzahlung erfolgen kann. Sobald die Rückzahlung erfolgt ist, muss dies auch mitgeteilt werden, damit die Rückzahlung zugeordnet werden kann. In allen anderen Fällen machen Sie die Online-Mitteilung bitte sofort.
2.4 Erhalte ich nach der Mitteilung über die Online-Datenmaske eine Bestätigung?
Nach der Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung erscheint der Hinweistext „Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger der Corona Soforthilfe, herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung.“ auf dem Bildschirm.
2.5 Was passiert nach der Mitteilung über die Online-Datenmaske?
Ist der Liquiditätsengpass wie im Antrag prognostiziert eingetreten und wurde das in der Datenmaske bestätigt (Variante 3), ist nichts weiter veranlasst.
Ist eine Rückzahlung bereits erfolgt (Variante 1 oder 2), wird geprüft, ob die Rückzahlung eingegangen ist. In diesem Fall erhalten Sie nach erfolgreicher Prüfung eine E-Mail, dass die Rückzahlung eingegangen ist. Dies kann mehrere Wochen dauern.
2.6 Was passiert, wenn ich nach der Übermittlung der Daten erneut auf den Link klicke?
Ein erneutes Öffnen des Links nach Übermittlung der Daten ist nicht möglich. Es erscheint der Hinweistext „Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger der Corona Soforthilfe, die Rückmeldung wurde bereits durchgeführt. Herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung.“ auf dem Bildschirm.
2.7 Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
Die ausgefüllte Berechnungshilfe und die zugrundeliegenden Unterlagen müssen zehn Jahre ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.
2.8 Welche Konsequenzen können sich aus vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben ergeben?
Sollte sich bei der Überprüfung der Rückmeldung zeigen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder die Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben unterlassen wurden, so kann dies eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und auch andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.9 Ich habe meine Rückmeldung bereits im Rahmen der Stichprobenprüfung abgegeben. Muss ich mich trotzdem über die Online-Datenmaske rückmelden?
Wenn Sie trotzdem ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, geben Sie bitte das der Bewilligungsstelle mitgeteilte Ergebnis auch in die Online-Datenmaske ein, dann kann der Fall auch hier abgeschlossen werden.
2.10 Was passiert nach Ablauf der Rückmeldefrist am 31.12.2023?
Die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Verpflichtung, der Bewilligungsstelle die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses sowie eine etwaige Überkompensation mitzuteilen, besteht auch über den 31. Dezember 2023 hinaus. An das aktuell noch bis 31. Dezember 2023 laufende Rückmeldeverfahren wird sich daher ein weiteres, verpflichtendes Rückmeldeverfahren anschließen. Wird der Bewilligungsstelle erst im Rahmen dieses verpflichtenden Rückmeldeverfahrens eine Überkompensation mitgeteilt, ist mit einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der Überkompensation zu rechnen. In diesem Fall ist der zu erstattende Betrag grundsätzlich vom Zeitpunkt der Auszahlung an in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bei fehlender Mitwirkung im verpflichtenden Rückmeldeverfahren ist außerdem mit der vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des kompletten Soforthilfe-Betrages zuzüglich Zinsen zu rechnen. Zudem kann die fehlende Mitwirkung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.
Hinweis: Die Funktionen für eine Rückmeldung über die Online-Datenmaske stehen noch bis zum Start des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens, dass derzeit vorbereitet wird, zur Verfügung. Aufgrund eines klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgericht Ansbach wird dringend geraten, diese Möglichkeit noch zu nutzen.
3.1 Was ist ein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfeprogrammes?
Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der erwerbsmäßigen Einnahmen (im Betrachtungszeitraum). Die Höhe der Soforthilfe darf den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen.
Hinweis für ausschließlich vor dem 31. März 2020 bewilligte Soforthilfen: Für Soforthilfen, die ausschließlich vor dem 31. März 2020 bewilligt wurden (= Datum des Bescheides 30. März 2020 oder früher), ohne, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufstockung beantragt und bewilligt wurde (was in der Regel in Form eines Änderungsbescheides geschah), gilt die ursprüngliche Fassung des sog. Bayerischen Soforthilfeprogramms (Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, BayMBl. 2020 Nr. 156). In diesen Fällen war Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe eine mit der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe war verfügbares liquides Betriebs- und Privatvermögen einzusetzen.
Auch hier muss der tatsächliche Eintritt der bei Antragstellung prognostizierten existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schieflage bzw. des Liquiditätsengpasses eigenverantwortlich überprüft werden. Es wird empfohlen, sich auch in diesen Fällen an der für Bewilligungen ab dem 31. März 2020 geltenden Definition des Liquiditätsengpasses (vgl. dazu oben Absatz 1) zu orientieren.
3.2 Wer überprüft das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses?
Die nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anhand von Ist-Werten ist vom Empfänger / der Empfängerin der Soforthilfe selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.
3.3 Wie muss der Liquiditätsengpass nachträglich berechnet und überprüft werden?
Ob der prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob ggf. eine Überkompensation besteht, die zurückerstattet werden muss, kann mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe ermittelt werden.
3.4 Was fällt unter den Sach- und Finanzaufwand?
Im Feld „Sach- und Finanzaufwand“ ist der im Betrachtungszeitraum (Bitte auch die Angaben unter der Frage: „Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Berechnung (Betrachtungszeitraum)?“ beachten.) tatsächlich entstandene fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand einzutragen. Personalkosten (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2024).
Als Anhaltspunkt kann nachfolgende Aufzählung (lediglich beispielhaft und nicht abschließend!) von berücksichtigungsfähigen Kostenpositionen herangezogen werden:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Antragstellers stehen
- Zinsaufwendungen und planmäßige Tilgungen von Krediten und Darlehen
- Leasingraten
- Aufwendungen für Wareneinkauf, Material, Betriebsmittel, Dienstleistungen etc.
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern und andere betriebliche Steuerzahlungen, sofern sie im Betrachtungszeitraum fällig und nicht gestundet wurden (erfolgloser Stundungsantrag bei der Finanzverwaltung)
- Versicherungen, Abonnements, Lizenzgebühren und andere feste Ausgaben
- Kosten für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
- Neuanschaffungen und Ersatzinvestitionen, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind
- Kosten für Arbeitszimmer in der Privatwohnung, wenn dieses steuerlich anerkannt ist, in der der Höhe, in der es steuerlich angesetzt wird
Alle liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben müssen im Betrachtungszeitraum (vgl. auch Frage: „Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Berechnung (Betrachtungszeitraum)?“) liegen (Zu- bzw. Abflussprinzip). Bitte beachten Sie hier auch die Angaben unter der Frage „Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend?“.
3.5 Kann ich Ausgaben für Personal geltend machen?
Nein. Personalkosten (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2024).
3.6 Muss ich Belege einreichen?
Nein, aber Sie müssen die Berechnung nachvollziehbar dokumentieren und im Falle einer Nachprüfung Belege und Nachweise vorlegen können. Hierzu reichen die im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen wie z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge. Die entsprechenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.
3.7 Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Berechnung (Betrachtungszeitraum)?
Der Berechnung des Liquiditätsengpasses wird grundsätzlich ein Betrachtungszeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt, beginnend mit dem Monat der Antragsstellung. Alternativ kann auch auf die der Antragstellung folgenden drei Monate abgestellt werden, beginnend mit dem Tag der Antragstellung oder dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sofern mehrere Anträge gestellt wurden, wird für den Beginn des Betrachtungszeitraums auf den ersten Antrag abgestellt.
Beispiel: Erster Antrag auf Auszahlung von 5.000 € am 23. März 2020, zweiter Antrag auf Auszahlung von 4.000 € am 25. April 2020 gestellt. Bewilligt und ausbezahlt wurden 9.000 €. Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000 € sind die Monate März, April und Mai. Alternativ kann auch auf die Monate April, Mai und Juni oder den Zeitraum vom 23. März 2020 bis 22. Juni 2020 abgestellt werden.
Eine Ausnahme gilt für die Corona-Soforthilfe des Bundes bei einem Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent. Bitte beachten Sie hier auch die Angaben unter der Frage „Was gilt, wenn mir ein Miet- bzw. Pachtnachlass gewährt wurde?“.
3.8 Kann ich den Betrachtungszeitraum auf weniger als drei Monate eingrenzen?
Nein, der Förderzeitraum von drei Monaten ist fest vorgegeben. Sie können lediglich im oben genannten Rahmen den Beginn des Betrachtungszeitraums wählen.
3.9 Was gilt, wenn mir ein Miet-bzw. Pachtnachlass gewährt wurde?
Für den Fall, dass im Betrachtungszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass gewährt wurde, können Empfängerinnern und Empfänger der Corona-Soforthilfe des Bundes (= einschlägig bei Antragstellern bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte) den kompletten Betrag ansetzen. Sofern dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf alle Anträge bzw. Bewilligungsbescheide von Unternehmen mit mehr als 10 bis 250 Vollzeitbeschäftigten.
3.10 Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend?
Es gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip, d.h. es kommt auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend. Die Zuflüsse und Abflüsse müssen im dreimonatigen Betrachtungszeitraum erfolgen. Eine künstliche Verschiebung von Ausgaben in den Betrachtungszeitraum ist nicht zulässig.
3.11 Sind die Beträge brutto oder netto einzugeben?
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind alle Beträge ohne Umsatzsteuer anzugeben, da die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“ ist. Lediglich Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen Bruttobeträge ansetzen.
3.12 Ich habe die Soforthilfen für meinen Lebensunterhalt aufgebraucht. Ist dieser auch umfasst?
Nein. Mit den Soforthilfen sollte die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Die Soforthilfen waren nicht darauf ausgerichtet, den ausfallenden Gewinn zu ersetzen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. Die aus den Soforthilfen erhalten Mittel dienen der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand. Mittel für die private Lebenshaltung werden davon nicht abgedeckt.
Da Kleinunternehmer und Soloselbständige in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung verfügen, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht.
3.13 Ist ein Unternehmerlohn umfasst?
Nein. In einzelnen Ländern wurden die Soforthilfen des Bundes durch einen Unternehmerlohn aus Landesmitteln ergänzt. In Bayern war dies nicht der Fall. Es kann daher kein Unternehmerlohn einberechnet werden.
4.1 Wann liegt eine Überkompensation vor? Was ist die Folge einer Überkompensation?
Eine Überkompensation liegt vor, wenn und soweit die erhaltene Soforthilfe den errechneten Liquiditätsengpass übersteigt.
Bitte benutzen Sie für die Berechnung unsere Berechnungshilfe.
4.2 Wann muss die Soforthilfe ganz oder anteilig zurückgezahlt werden?
Wird nach Eingabe aller Zahlen einschließlich der erhaltenen Soforthilfe in der Berechnungshilfe im Feld „Überkompensation“ nicht die Zahl „0“ angezeigt, liegt eine Überkompensation vor. Der ermittelte Betrag muss zurückgezahlt werden.
4.3 Bis wann muss die Soforthilfe bei Überkompensation zurückgezahlt werden?
Für die Rückzahlung besteht bis 31. Dezember 2023 Zeit. Alle für eine Rückzahlung benötigten Informationen (Kontoinhaber, IBAN, Verwendungszweck) entnehmen Sie bitte Ihrem Erinnerungsschreiben. Bitte überweisen Sie den errechneten Betrag bis spätestens 31. Dezember 2023 unter Angabe des vorgegebenen Verwendungszwecks.
4.4 An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Ratenzahlung beantragen möchte?
Es wurde bereits eine relativ lange Rückzahlungsfrist bis 31. Dezember 2023 eingeräumt, um den zur Rückzahlung Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, den Rückzahlungsbetrag anzusparen. Sollte bereits absehbar sein, dass die (komplette) Rückzahlung aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Situation auch bis dahin nicht möglich sein wird, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht! Weitere Informationen finden Sie unter 6. Fragen zur Ratenzahlung.
4.5 Ich habe die erhaltenen Soforthilfen in der Steuererklärung angegeben. Muss ich im Fall einer errechneten Überkompensation trotzdem zurückzahlen? Kann die Rückzahlung steuerlich berücksichtigt werden?
Ja. Die Corona-Soforthilfen sind im Jahr der Auszahlung (2020) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den Gewinn bzw. Verlust miteinzubeziehen, der in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist. Sofern die Soforthilfen wieder zurückerstattet werden, können diese im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und wirken sich damit steuermindernd aus.
5.1 Wie komme ich auf die Online-Datenmaske?
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfen haben Ende November ein Erinnerungsschreiben (E-Mail und/oder postalisch) mit einem personalisierten Link und QR-Code erhalten. Über den Link oder QR-Code kommen die Empfängerinnen und Empfänger in ihre persönliche Online-Datenmaske.
5.2 Welche Felder bzw. Abschnitte müssen befüllt werden?
Bitte prüfen Sie unbedingt die Angaben (insbesondere die Adressdaten), die unter Angaben zum Soforthilfe-Empfänger vorausgefüllt sind. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist verpflichtend. Zusätzlich muss eine der drei unter Angaben zu Ihrer Soforthilfe aufgelistete Möglichkeiten angeklickt werden. Je nachdem welche Möglichkeit gewählt wird, müssen zusätzlich Angaben gemacht und Nachweise hochgeladen werden.
5.3 Müssen Nachweise oder Belege eingereicht werden?
Wenn in der Online-Datenmaske angegeben wird, dass die Soforthilfe bereits zurückgezahlt wurde (ganz oder anteilig), ist ein Nachweisdokument über die Rückzahlung (z.B. ein Kontoauszug) notwendig. Sonstige Nachweise oder Belege sind grundsätzlich nicht notwendig. Alle gemachten Angaben müssen aber im Falle einer späteren Prüfung belegt werden können. Die entsprechenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.
5.4 Wann wird die Möglichkeit „Rückzahlung ist bereits bis November 2022 vor Erhalt des Erinnerungsschreibens erfolgt.“ gewählt?
Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn die Soforthilfe bereits in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 vor Erhalt des Schreibens entweder komplett oder teilweise zurückgezahlt wurde.
5.5 Wann wird die Möglichkeit „Ich habe die erhaltene Soforthilfe nach Erhalt dieses Erinnerungsschreibens zurückgezahlt.“ gewählt?
Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn jetzt bei der Überprüfung des Liquiditätsengpasses festgestellt wird, dass zu viel Soforthilfe erhalten und diese daraufhin zurückgezahlt wurde. Bei der Rückmeldung müssen Sie zwingend ein Nachweisdokument über die Rückzahlung hochladen. D. h. bei der Rückmeldung muss die Rückzahlung bereits erfolgt sein.
5.6 Wann wird die Möglichkeit „Ich habe meinen Liquiditätsengpass überprüft. Der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass ist auch tatsächlich in dieser Höhe eingetreten.“ gewählt?
Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn bei der Überprüfung des Liquiditätsengpasses festgestellt wird, dass der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich in dieser Höhe eingetreten ist. Die zuständige Bewilligungsstelle behält sich vor, bei Bedarf Belege für den tatsächlichen Liquiditätsengpass nachzufordern.
5.7 Was muss ich tun, wenn sich meine Adresse geändert hat?
Führen Sie die Adressänderung bitte über den im Erinnerungsschreiben enthaltenen Link zur Online-Datenmaske gemeinsam mit Ihrer Rückmeldung durch.
6.1 Wie kann ich eine Ratenzahlung beantragen?
Die Ratenzahlung kann seit 5. Juni 2023 ausschließlich über die Online-Datenmaske beantragt werden. Jeder Empfänger der Soforthilfe hat in seinem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link/QR-Code erhalten, über den ein Zugang zur Online-Datenmaske möglich ist. Bei Problemen mit dem Link/QR-Code, siehe Frage 8.1.
6.2 Welche Voraussetzungen muss ich für die Beantragung einer Ratenzahlung erfüllen?
Sie können eine Ratenzahlung grundsätzlich dann beantragen, wenn Sie die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen müssen (siehe Frage 4.2), sich aber aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse lediglich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung des gesamten Erstattungsbetrages in diese geraten würden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Antragstellung bestätigt werden.
Eine Ratenzahlung kann nur für Erstattungsbeträge von insgesamt mindestens 250,00 € beantragt werden (Bagatellgrenze). Sollte der zu erstattende Betrag weniger als 250,00 € betragen, müssen Sie den Betrag auf einmal vor Ablauf der Rückmeldefrist zurückzahlen (siehe Frage 5.5).
6.3 Welche Angaben sind erforderlich, um eine Ratenzahlung zu beantragen?
Um eine Ratenzahlung zu beantragen, müssen Sie zunächst die von Ihnen ermittelte Überkompensation (siehe Frage 4.1) mitteilen. Falls Sie bereits Rückzahlungen geleistet haben, ist außerdem die Summe der geleisteten Rückzahlungen anzugeben und es sind entsprechende Nachweisdokumente über die Rückzahlungen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbelege) hochzuladen.
Das System ermittelt aus der mitgeteilten Überkompensation und den geleisteten Rückzahlungen automatisch die noch zurückzuzahlende Soforthilfe (= Erstattungsbetrag).
Schließlich ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ratenzahlung (siehe Frage 6.2) im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen.
6.4 Muss ich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ratenzahlung Belege einreichen?
Nein. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ratenzahlung ist im Rahmen der Antragstellung lediglich zu bestätigen. Im Einzelfall kann die Bewilligungsstelle, die über Ihren Antrag auf Ratenzahlung entscheidet, jedoch Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen verlangen. In diesem Fall müssen Sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen, dass Sie sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse lediglich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung des Erstattungsbetrages in diese geraten würden.
6.5 Wie viele Raten kann ich beantragen? Wie hoch sind die monatliche Raten?
Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten beantragt werden. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Erstattungsbetrag in gleichhohen monatlichen Raten vollständig zurückzuzahlen. Die Beantragung einer anderen Fälligkeit der Raten (z.B. vierteljährlich) oder unterschiedlich hoher Raten (z.B. abweichende Schlussrate) ist nicht möglich.
Die Höhe der monatlichen Rate errechnet sich aus dem gesamten Erstattungsbetrag und der Anzahl der Monate, für die eine Ratenzahlung beantragt wird. Eine Monatsrate muss mindestens 36,00 € betragen.
Höhere Rückzahlungen sind jederzeit möglich, siehe Frage 6.11.
6.6 Muss ich die Raten monatlich zahlen oder ist auch ein anderer Ratenplan möglich?
Die Ratenzahlung kann für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten beantragt werden. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Erstattungsbetrag in gleichhohen monatlichen Raten vollständig zurückzuzahlen. Die Beantragung einer anderen Fälligkeit der Raten (z.B. vierteljährlich) oder unterschiedlich hoher Raten (z.B. abweichende Schlussrate) ist nicht möglich.
Höhere Rückzahlungen sind jederzeit möglich, siehe Frage 6.11.
6.7 Erhalte ich nach der Beantragung der Ratenzahlung eine Bestätigung?
Ja. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung per E-Mail. In der Eingangsbestätigung werden noch einmal alle im Rahmen der Antragstellung getätigten Angaben zusammengefasst. Bitte überprüfen Sie daher bereits bei der Antragstellung unbedingt die hinterlegte E-Mail-Adresse. Sollten Sie trotz korrekter E-Mail-Adresse keine Eingangsbestätigung erhalten haben, überprüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Ordner.
Wichtig: Bei der Eingangsbestätigung handelt es sich noch nicht um die Entscheidung über Ihren Antrag! Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen per Bescheid bekannt gegeben. Bitte beginnen Sie mit Ihrer Ratenzahlung erst nach Erhalt dieses Bescheides und nutzen Sie dafür ausschließlich den dort angegebenen Verwendungszweck. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.
6.8 Ich habe einen Antrag auf Ratenzahlung über die Online-Datenmaske gestellt. Wie geht es weiter?
Zunächst erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail, siehe hierzu Frage 6.7.
Anschließend wird die zuständige Bewilligungsstelle über Ihren Antrag entscheiden. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Entscheidung aufgrund der Vielzahl der Anträge einige Zeit in Anspruch nehmen kann, und sehen Sie davon ab, Rückfragen zum Bearbeitungsstand zu stellen.
Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen per Bescheid bekannt gegeben. Der Bescheid enthält alle notwendigen Informationen zu den Zahlungsmodalitäten. Sie können dem Bescheid auch die Bankverbindung und den Verwendungszweck für die Zahlung Ihrer Raten entnehmen.
Wichtig: Bitte beginnen Sie mit Ihrer Ratenzahlung erst nach Erhalt dieses Bescheides und verwenden Sie bei Überweisungen ausschließlich den dort angegebenen Verwendungszweck. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden. Wir empfehlen Ihnen die Einrichtung eines Dauerauftrages, um die Rechtzeitigkeit der Ratenzahlungen sicherzustellen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist aus technischen Gründen leider nicht möglich. Sobald Ihre Raten vollständig eingegangen sind und Ihre Rückzahlung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail.
6.9 Wann muss ich mit der Ratenzahlung beginnen?
Bitte beginnen Sie mit der Ratenzahlung erst nach Erhalt des Bescheides, mit dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung bekannt gegeben wird.
Das Fälligkeitsdatum der ersten Rate und alle weiteren Zahlungsmodalitäten können dem Bescheid entnommen werden. Bitte geben Sie bei der Zahlung der Raten ausschließlich den im Bescheid angegebenen Verwendungszweck an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden. Wir empfehlen Ihnen die Einrichtung eines Dauerauftrages, um die Rechtzeitigkeit der Ratenzahlungen sicherzustellen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.
6.10 Wo finde ich die Bankverbindung und den Verwendungszweck für die Ratenzahlung?
Bankverbindung und Verwendungszweck für die Ratenzahlung können dem Bescheid entnommen werden, mit dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Ratenzahlung bekannt gegeben wird. Der Verwendungszweck ist im Bescheid durch Fettdruck und eine Umrahmung besonders hervorgehoben.
Bitte geben Sie bei der Zahlung der Raten ausschließlich den im Bescheid angegebenen Verwendungszweck an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.
6.11 Kann ich "Sondertilgungen" leisten, wenn meine wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen?
Ja. Auch wenn Ihnen eine Rückzahlung in monatlichen Raten bewilligt wurde, können Sie jederzeit höhere Zahlungen leisten oder den restlichen Erstattungsbetrag in einer Summe zurückzahlen. Bitte geben Sie auch bei diesen Zahlungen ausschließlich den Verwendungszweck aus dem Bescheid an. Nur so können Ihre Zahlungen zugeordnet werden.
6.12 Ich kann die Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen auch in bis zu 24 monatlichen Raten nicht zurückzahlen. Was kann ich tun?
Wenn eine Rückzahlung auch in Raten die Existenz bedroht, kommt gegebenenfalls ein (Teil-) Erlass in Betracht. Am 18. April 2023 hat die Staatsregierung daher einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung festgelegt. Die Antragstellung über die Online-Datenmaske ist für natürliche Personen seit dem 31. Juli 2023 und für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften seit dem 12. Dezember 2023 möglich. Näheres finden Sie hierzu in den FAQs 7.1 bis 7.4.
Bitte beachten Sie, dass ein Erlass nur möglich ist, wenn eine Ratenzahlung nicht in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung ist daher vorrangig in Anspruch zu nehmen.
6.13 Ich habe den Antrag auf Ratenzahlung versehentlich falsch ausgefüllt und auf "Bestätigen" geklickt. Ist eine nachträgliche Änderung der Eingaben möglich?
Wenn die Eingaben in der Online-Datenmaske einmal mit "Bestätigen" abgeschickt wurden, kann die Online-Datenmaske nicht mehr über den personalisierten Link/QR-Code geöffnet werden. Wenn Sie Ihre Eingaben korrigieren wollen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de unter Angabe der MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben.
7.1.1 Was sind die rechtlichen Voraussetzungen?
Die Voraussetzungen des Erlasses sind in Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 59 BayHO) geregelt.
Ein Erlass der Rückzahlungsforderung ist in besonderen Härtefällen möglich. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 VV zu Art. 59 BayHO).
7.1.2 Warum hat die Bayerische Staatsregierung Eckpunkte zur Prüfung des Erlasses festgelegt?
Um eine Gleichbehandlung der Antragsteller zu erreichen, wurden mit Beschluss des Ministerrats vom 18. April 2023 einheitliche Prüfungskriterien (Eckpunkte) festgelegt, wann eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen eine besondere Härte bedeutet, die einen Erlass rechtfertigt.
7.1.3 Habe ich, wenn ich die Eckpunkte erfülle, einen Anspruch auf Erlass?
Nein. Beim Erlass handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung ohne Rechtsanspruch.
7.1.4 Was bedeutet Erlass?
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Der Erlass erfolgt auf Antrag des Schuldners durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Stelle. Im Fall der Corona-Soforthilfen sind dies die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
7.1.5 Was bedeutet Verzicht auf einen fälligen Anspruch?
Das bedeutet, dass vor Prüfung des Erlasses eine ggf. vorliegende Überkompensation gemeldet werden muss und daraufhin ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in dieser Höhe ergeht. Für diesen Rückforderungsanspruch kann der Erlass geprüft werden. Die Prüfschritte bauen logisch aufeinander auf. Wird ein Erlass beantragt, ist die Meldung der Überkompensation in dieser Rückmeldeoption ausreichend und erfolgt zusammen mit der Antragstellung auf Erlass über die Online-Datenmaske.
7.2.1 Wer kann einen Antrag stellen?
Prinzipiell jeder, der durch eine Rückzahlung der Soforthilfen unverschuldet in Existenznot geraten würde. Dies wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den beschlossenen Eckpunkten vermutet wird. Ausgeschlossen ist die Antragstellung, wenn die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet eingetreten ist, weil z.B. die Rückzahlung aufgrund eines Betrugs erforderlich ist. Ein nachträglicher Erlass bereits geleisteter Rückzahlungen kann nicht erfolgen.
Die Antragstellung über die Online-Plattform ist für natürliche Personen, d.h. Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbständige seit Ende Juli 2023 möglich. Eine entsprechende Antragsmöglichkeit steht für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften seit dem 12. Dezember 2023 zur Verfügung. Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.
7.2.2 Wann führt die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung?
Wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet wäre, also der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Zudem muss auch eine ratenweise Rückzahlung nicht zumutbar sein.
Bei der Definition der Existenzgefährdung ist aufgrund der unterschiedlichen Buchhaltungsgrundlagen zwischen natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen / Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
7.2.3. Wann wird die Existenzgefährdung bei natürlichen Personen vermutet?
Nach den vom Ministerrat beschlossenen Eckpunkten wird die Existenzgefährdung bei natürlichen Personen (d. h. insbesondere Soloselbständigen, Einzelunternehmern, unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wie Gesellschaftern einer OHG oder dem Komplementär einer KG) vermutet, wenn
- der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern (abzüglich notwendiger Zahlungen zur Bedienung von betrieblichen Krediten, deren Aussetzung nachweislich zur sofortigen Fälligstellung mit der unmittelbaren Folge der Insolvenzgefahr führen würde) nicht ausreicht, um die Rückzahlung der Soforthilfe zu leisten. Angenommen wird dabei ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 €. Der erwartete Jahresüberschuss wird auf Basis des letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet.
Inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige können, soweit das Unternehmen kein Geschäftsführergehalt gezahlt hat, den individuellen Pfändungsfreibetrag gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79) geltend machen, ergänzt um den gemäß § 851c Abs. 2 ZPO pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge.
- weitere Einkünfte des Antragstellers nicht ausreichen, um die Soforthilferaten zu zahlen (Nachweis der Einkünfte laut aktuellem Steuerbescheid); Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner müssen bei Einkünften über 30.000,00 € jährlich (nach Steuern) miteinbezogen werden; und
- die liquiden Betriebsmittel nicht ausreichen, um die Rückzahlungsraten zu zahlen. Angenommen wird dabei auch hier ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 €. Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben und weiterer, betrieblicher Geld- und Wertpapierbestände.
Um den Weiterbetrieb zu gewährleisten, können die Antragsteller als Schonvermögen die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben wie z. B. Löhne und Mietzahlungen für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate geltend machen.
Wichtig: Die oben aufgeführten Positionen werden kumulativ betrachtet, d.h. ein Erlass kommt nur dann in Betracht, wenn der Ratenbetrag aus allen drei Positionen zusammenaddiert nicht geleistet werden kann, da nur dann von einer Existenzgefährdung durch die Rückzahlung ausgegangen werden kann.
7.2.4 Die aufgeführte Formel erscheint sehr komplex. Wie erfolgt die Berechnung?
Die Berechnung selbst erfolgt durch die zuständigen Sachbearbeiter. Der Antragsteller muss nur die entsprechenden Angaben in der Antragsmaske eingeben und die zugrundliegenden Unterlagen durch das Hochladen in der Datenmaske einreichen.
Zur Verdeutlichung zwei vereinfachte Beispielsfälle:
Beispiel 1:
Alleinstehend, soloselbständig bzw. Unternehmen zahlt kein Geschäftsführergehalt, 30 Jahre, keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen,
keine weiteren Einkünfte, keine liquiden Betriebsmittel,
Soforthilfe in Höhe von 6.000,00 € muss zurückgezahlt werden.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 25.000,00 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern | 25.000,00 € |
Pfändungsfreibetrag Krankenversicherung + Pflegeversicherung Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 €) | -16.919,88 € - 7.410,00 €
- 4.000,00 € |
Ergebnis (= negativ, daher keine Rückzahlung möglich) -> Erlass | -3.329,88 € |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 30.000,00 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern | 30.000,00 € |
Pfändungsfreibetrag Krankenversicherung + Pflegeversicherung Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 €) | -16.919,88 € - 7.410,00 €
- 4.000,00 € |
Zwischenergebnis (= positiv = fiktiver Betrag, der jährlich zurückgezahlt werden könnte < 5.000,00 €, daher Teilerlass möglich) | 1.670,12 € |
Umrechnung auf tatsächliche Rückzahlungssumme 6.000,00 € | |
Erlassquote: | (5.000,00 € - 1.670,12 €) / 5.000,00 € = 66,6 % |
tatsächlicher Teilerlass bei Rückforderung in Höhe von 6.000,00 € | 66,6 % von 6.000,00 € = 3.960 € |
Beispiel 2:
Verheiratet, 40 Jahre, 2 Kinder, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.500,00 €, liquide Betriebsmittel zum 31.12.2022: 2.700,00 €, kein Schonvermögen für die folgenden 3 Monate
Ehegatte: Einkommen in Höhe von 33.000,00 € (nach Steuern)
Soforthilfe in Höhe von 6.000,00 € muss zurückgezahlt werden.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 25.000,00 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern | 25.000,00 € |
Pfändungsfreibetrag (mit 2 Unterhaltsberechtigten) Krankenversicherung + Pflegeversicherung Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 €) | - 26.759,88 €
- 7.410,00 €
- 4.000,00 € |
weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Steuern | + 3.500,00 € |
Über 30.000,00 € hinausgehendes Einkommen des Ehegatten nach Steuern | + 3.000,00 €
|
Liquide Betriebsmittel | + 2.700,00 € |
Ergebnis (= negativ, daher keine Rückforderung möglich) -> Erlass | - 3.969,88 € |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern in Höhe von 30.000,00 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Steuern | 30.000,00 € |
Pfändungsfreibetrag (mit 2 Unterhaltsberechtigten) Krankenversicherung + Pflegeversicherung Beitrag zur Altersvorsorge (max. 7.000,00 €) | - 26.759,88 €
- 7.410,00 €
- 4.000,00 € |
weitere Einkünfte nach Steuern aus Vermietung und Verpachtung | + 3.500,00 € |
Über 30.000,00 € hinausgehende Einkünfte des Ehegatten | + 3.000,00 €
|
Liquide Betriebsmittel | + 2.700,00 € |
Zwischenergebnis (= positiv = fiktiver Betrag, der jährlich zurückgezahlt werden könnte < 5.000,00 €, daher Teilerlass möglich) | 1.030,12 € |
Umrechnung auf tatsächliche Rückzahlungssumme 6.000,00 € | |
Erlassquote: | (5.000,00 € - 1.030,12 €) / 5.000,00 € = 79,4 % |
tatsächlicher Teilerlass bei Rückforderung in Höhe von 6.000,00 € | 79,4 % von 6.000,00 € = 4.764,00 € |
7.2.5 Ich beziehe Bürgergeld. Wird dann die Existenzgefährdung vermutet?
Ja. Bei Bezug von Bürgergeld wird die Existenzgefährdung vermutet. In diesem Fall muss der aktuelle Bürgergeld-Bescheid in der Online-Datenmaske als Nachweis hochgeladen werden. Weitere Nachweise für die Existenzgefährdung sind in diesem Fall nicht erforderlich.
7.2.6 Wann wird die Existenzgefährdung bei Kapitalgesellschaften vermutet?
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) wird die Existenzgefährdung vermutet, wenn
- der erwartete Jahresüberschuss (abzüglich notwendiger Zahlungen zur Bedienung von betrieblichen Krediten, deren Aussetzung nachweislich zur sofortigen Fälligstellung mit der unmittelbaren Folge der Insolvenzgefahr führen würde) nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung (angenommen wird ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 €) zu zahlen,
- die liquiden Betriebsmittel exklusive des oben dargestellten Schonvermögens (nur soweit hierfür im Jahresabschluss keine gewinnmindernden Rückstellungen geltend gemacht werden) nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung zu zahlen, und
- das Eigenkapital, insbesondere die Kapital- und Gewinnrücklagen, nicht ausreicht, um der Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne damit (mangels Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen) zwingend in die Überschuldung zu fallen.
Der erwartete Jahresüberschuss, die liquiden Betriebsmittel und die Rücklagen werden auf Basis des Jahresabschlusses 2022 unterstellt.
Wichtig: Die oben aufgeführten Positionen werden kumulativ betrachtet, d.h. ein Erlass kommt nur dann in Betracht, wenn der Ratenbetrag aus allen drei Positionen zusammenaddiert nicht geleistet werden kann, da nur dann von einer Existenzgefährdung durch die Rückzahlung ausgegangen werden kann.
7.2.7 Warum wird bei der Berechnung ein einheitlicher fiktiver Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 € herangezogen?
Die Ratenzahlung ist immer vorrangig vor dem Erlass zu prüfen. Nachdem im Rahmen der Eckpunkte die Prüfung aus Gleichbehandlungsgründen vereinheitlicht wird, wird auch ein einheitlicher Jahresbetrag der Ratenzahlung in Höhe von 5.000,00 € herangezogen.
7.2.8 Wann ist eine Ratenzahlung zumutbar und der Erlass daher ausgeschlossen?
Ob und in welcher Höhe eine Ratenzahlung dem Antragsteller zumutbar ist, ist Bestandteil der Berechnungsformel, ob ein besonderer Härtefall vorliegt. Es wird – um alle Antragsteller gleich zu behandeln – bei der Berechnung der Existenzgefährdung von einer fiktiven Rückzahlungsrate von 5.000,00 € jährlich ausgegangen.
7.3.1 Muss ich für die Erlassprüfung einen Antrag stellen?
Ja. Dem Erlass liegt stets eine Einzelfallentscheidung zugrunde. Die Existenzgefährdung muss anhand des jeweiligen Einzelfalls betrachtet werden.
7.3.2 Wo und wie stelle ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Online-Datenmaske. Alle Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfen haben hierzu mit dem Erinnerungsschreiben, das Ende 2022 verschickt wurde, einen Zugang (QR-Code bzw. Link) erhalten. Die Online-Datenmaske für einen Erlassantrag steht für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige, eingetragene Kaufleute) seit Ende Juli 2023 und für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften seit dem 12. Dezember 2023 zur Verfügung. Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.
7.3.3 Welche Angaben sind bei natürlichen Personen erforderlich, um einen Erlass zu beantragen? Welche Unterlagen benötige ich dafür?
Um einen Erlass der Rückzahlung zu beantragen, müssen Sie zunächst die von Ihnen ermittelte Überkompensation (siehe Frage 4.1) mitteilen. Falls Sie bereits Rückzahlungen geleistet haben, ist außerdem die Summe der geleisteten Rückzahlungen anzugeben und es sind entsprechende Nachweisdokumente über die Rückzahlungen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbelege) hochzuladen. Ein nachträglicher Erlass bereits geleisteter Rückzahlungen kann nicht erfolgen.
Das System ermittelt aus der mitgeteilten Überkompensation und den geleisteten Rückzahlungen automatisch die noch zurückzuzahlende Soforthilfe (= Erstattungsbetrag).
Schließlich müssen, damit die zuständige Bewilligungsstelle das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass (siehe Frage 8.2) prüfen kann, folgende Angaben gemacht werden:
- Bezug von Bürgergeld ja/nein: Wenn ja, muss nur der aktuelle Bürgergeld-Bescheid hochgeladen werden. Die folgenden Angaben sind dann entbehrlich.
- Aus dem aktuellsten Steuerbescheid:
- Einkünfte Gewerbebetrieb
- Einkünfte selbst. Arbeit
- Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte nichtselbständige Arbeit
- Einkünfte Kapitalvermögen
- Einkünfte Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
- Zu versteuerndes Einkommen
- Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern:
Zu versteuerndes Einkommen Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/in
- Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern aus dessen aktuellstem Steuerbescheid:
- Zu versteuerndes Einkommen Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/in
- Einkommensteuer Ehegatte/eingetragene/r Lebenspartner/in
- Kirchensteuer Ehegatte / eingetragene/r Lebenspartner/in
- Ggf. aus dem Gewerbesteuerbescheid die Gewerbesteuer des Antragstellers sowie ggf. des Ehegatten / eingetragene/r Lebenspartner/in
- Aus der Jahresbescheinigung der Krankenversicherung für die Steuer 2022 oder 2023 (aktuellste Jahresbescheinigung): Jährliche Ausgaben des Antragstellers für private oder freiwillig gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
- Jährliche Ausgaben des Antragstellers für Altersvorsorge: Aus dem aktuellsten Steuerbescheid (bei Einzelveranlagung) oder aus den Angaben zur zugrundliegenden Einkommensteuererklärung (bei gemeinsamer Veranlagung)
- Unterhaltsberechtigte Personen
- Anzahl
- Name, Geburtsdatum, Grund für Unterhaltsberechtigung
- Bei der Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis der betrieblichen Kredite für die kommenden 12 Monate, Nachweis durch Bankbestätigung, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligkeit führt
- Bestätigung durch Selbsterklärung zum Anklicken in der Online-Datenmaske, dass die betrieblichen Mittel zum Stichtag 31. Dezember 2022 geringer als das Schonvermögen sind. Wenn diese höher sind, dann geben Sie bitte folgende Daten an:
- Betriebliche Mittel zum Stichtag 31. Dezember 2022.
- Laufende notwendige Personal- und Sachausgaben (z.B. Löhne, Mietzahlungen) für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate.
7.3.4 Welche Angaben sind bei Personengesellschaften (GbR etc.) erforderlich, um einen Erlass zu beantragen? Welche Unterlagen benötige ich dafür?
Um einen Erlass der Rückzahlung zu beantragen, müssen Sie zunächst die von Ihnen ermittelte Überkompensation (siehe Frage 4.1) mitteilen. Falls bereits Rückzahlungen geleistet wurden, ist außerdem die Summe der geleisteten Rückzahlungen anzugeben und es sind entsprechende Nachweisdokumente über die Rückzahlungen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbelege) hochzuladen. Ein nachträglicher Erlass bereits geleisteter Rückzahlungen kann nicht erfolgen.
Das System ermittelt aus der mitgeteilten Überkompensation und den geleisteten Rückzahlungen automatisch die noch zurückzuzahlende Soforthilfe (= Erstattungsbetrag).
Schließlich müssen, damit die zuständige Bewilligungsstelle das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass (siehe Frage 8.2) prüfen kann, folgende Angaben gemacht werden:
- Rechtsform: Dropdown-Menü
- Anzahl der Gesellschafter (bei der KG: Anzahl der vollhaftenden Gesellschafter / Komplementäre)
- Für jeden Gesellschafter (bei der KG nur für jeden vollhaftenden Gesellschafter) muss das Antragsformular zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit auf Gesellschafterebene ausgefüllt werden.
- Angabe zu betrieblichen Krediten: Bei der Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis der betrieblichen Kredite für die kommenden 12 Monate, Nachweis durch Bankbestätigung, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligkeit führt
- Bedienung aus Liquidität: Bestätigung durch Selbsterklärung zum Anklicken in der Online-Datenmaske, dass die betrieblichen Mittel zum Stichtag 31. Dezember 2022 geringer als das Schonvermögen sind. Wenn diese höher sind, dann geben Sie bitte folgende Daten an:
- Betriebliche Mittel zum Stichtag 31. Dezember 2022 (Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben, weitern Guthaben (z.B. PayPal, Kryptowährungen in Wallets) und weiteren betrieblichen Geld- und Wertpapierbeständen.)
- Schonvermögen = Laufende notwendige Personal- und Sachausgaben (z.B. Löhne, Mietzahlungen) für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate.
7.3.5 Welche Angaben sind bei Kapitalgesellschaften erforderlich, um einen Erlass zu beantragen? Welche Unterlagen benötige ich dafür?
Um einen Erlass der Rückzahlung zu beantragen, müssen Sie zunächst die von Ihnen ermittelte Überkompensation (siehe Frage 4.1) mitteilen. Falls bereits Rückzahlungen geleistet wurden, ist außerdem die Summe der geleisteten Rückzahlungen anzugeben und es sind entsprechende Nachweisdokumente über die Rückzahlungen (z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsbelege) hochzuladen. Ein nachträglicher Erlass bereits geleisteter Rückzahlungen kann nicht erfolgen.
Das System ermittelt aus der mitgeteilten Überkompensation und den geleisteten Rückzahlungen automatisch die noch zurückzuzahlende Soforthilfe (= Erstattungsbetrag).
Schließlich müssen, damit die zuständige Bewilligungsstelle das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass (siehe Frage 8.2) prüfen kann, folgende Angaben gemacht werden:
- Rechtsform: Dropdown-Menü
- Bedienung aus Einkünften der Gesellschaft:
- Zu versteuernder Gewinn aus aktuellstem Steuerbescheid
- Körperschaftssteuer aus aktuellstem Steuerbescheid
- Gewerbesteuer aus aktuellstem Gewerbesteuerbescheid:
- Solidaritätszuschlag
- Bei der Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis der betrieblichen Kredite für die kommenden 12 Monate, Nachweis durch Bankbestätigung, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligkeit führt.
- Bestätigung durch Selbsterklärung zum Anklicken in der Online-Datenmaske, dass die liquiden Betriebsmittel zum Jahresabschlussstichtag 2022 geringer als das Schonvermögen sind. Wenn diese höher sind, dann geben Sie bitte folgende Daten an:
- Bedienung aus liquiden Mitteln der Gesellschaft: Betriebliche liquide Mittel zum Jahresabschlussstichtag 2022 (Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben, weitern Guthaben (z.B. PayPal, Kryptowährungen in Wallets) und weiteren betrieblichen Geld- und Wertpapierbeständen.)
- Schonvermögen = Laufende notwendige Personal- und Sachausgaben (z.B. Löhne, Mietzahlungen) für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate.
- Bedienung aus Eigenkapital: Bilanzielles Eigenkapital gemäß Jahresabschluss (Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage sowie Bilanzgewinn/Ergebnisvortrag, nicht aber Sonderposten o.ä.)
- Betriebsaufspaltung und Überlassung Betriebsgrundlagen: Liegt im angegebenen Veranschlagungszeitraum keine Betriebsaufspaltung oder Überlassung von Betriebsgrundlagen vor.
7.3.6 Ich habe einen Antrag auf Erlass der Rückzahlungsverpflichtung gestellt. Wie geht es nun weiter?
Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie das Ergebnis der Prüfung in Form eine schriftlichen Bescheides von Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle, d.h. von der jeweiligen Bezirksregierung oder der Landeshauptstadt München. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihres Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen wird und sehen Sie von Rückfragen zum Sachstand ab.
7.3.7 Welche Unterlagen brauche ich für die Antragstellung bzw. muss ich vorlegen?
Natürliche Personen (Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbständige) müssen folgende Unterlagen bei Antragstellung hochladen:
- Sofern Bürgergeld bezogen wird, den entsprechenden letzten Bürgergeld-Bescheid (in diesem Fall müssen keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden)
- Aktuellster Einkommenssteuerbescheid
- Bei getrennter Veranlagung: Einkommenssteuerbescheid des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners
- Bei Angabe von Gewerbesteuer: zugrundeliegender Gewerbesteuerbescheid im Jahr der Einkommenssteuerveranlagung
- Sofern Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers / der Antragstellerin zu berücksichtigen sind, die Jahresbescheinigung über gezahlte Beiträge für 2022 oder 2023 (aktuellste Jahresbescheinigung)
- Bei der Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis betriebliche Kredite für die kommenden 12 Monate, Nachweis (Bankbestätigung, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligstellung führt)
Personengesellschaften (GbR etc.) müssen folgende Unterlagen bei Antragstellung hochladen:
- Ausgefülltes Antragsformular für jeden Gesellschafter (bei der KG: nur für jeden vollhaftenden Gesellschafter / Komplementär)
- Letzter verfügbarer Einkommenssteuerbescheid für jeden Gesellschafter (bei der KG: nur für jeden vollhaftenden Gesellschafter / Komplementär)
- Nachweis, aus dem Anzahl der Gesellschafter (bei der KG: nur für jeden vollhaftenden Gesellschafter / Komplementär) hervorgeht (z.B. Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsregisterauszug)
- Bei Angabe von Gewerbesteuer: letzter verfügbarer Gewerbesteuerbescheid
- Bei Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis betriebliche Kredite, Bestätigung des Kreditgebers, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligstellung führt.
Kapitalgesellschaften müssen folgende Unterlagen bei Antragstellung hochladen:
- Letzte verfügbare Steuerbilanz
- Letzter verfügbarer Körperschaftssteuerbescheid oder bei gGmbH stattdessen Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Bei Angabe von Gewerbesteuer: letzter verfügbarer Gewerbesteuerbescheid
- Bei Angabe von betrieblichen Krediten: Nachweis betriebliche Kredite, Bestätigung des Kreditgebers, dass deren Aussetzung zur sofortigen Fälligstellung führt.
7.3.8 Kann das Ergebnis der Prüfung auch sein, dass nur ein Teil der Rückzahlungssumme erlassen wird?
Ja, das ist möglich (sog. Teilerlass).
7.3.9 Wann kommt es zum Teilerlass?
Wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte und liquiden Betriebsmittel etc. nur teilweise, aber nicht ganz zur Zahlung der fiktiven Jahresrate von 5.000,00 € ausreichen. Dieser dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird zur fiktiven Rückzahlungssumme von 5.000,00 € ins Verhältnis gesetzt. Die sich darauf ergebende Quote findet dann auf den tatsächlichen Rückzahlungsbetrag Anwendung.
7.3.10 Ist es möglich, diesen Teilbetrag in Raten zurück zu zahlen?
Ja, das ist möglich. Die Ratenzahlung kann – für den Fall, dass nur ein Teilerlass bewilligt werden kann oder der Erlass abgelehnt werden muss, da die Voraussetzungen nicht vorliegen – bereits hilfsweise zusammen mit der Antragstellung auf einen Erlass über die Online-Datenmaske beantragt werden.
7.4.1 Warum muss ich als inhabergeführtes Unternehmen oder Soloselbständiger, soweit das Unternehmen kein Geschäftsführergehalt gezahlt hat, die unterhaltspflichtigen Personen angeben?
Sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird, muss dem Antragsteller / der Antragstellerin entsprechend dem Pfändungsfreibetrag bei Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zumindest der individuelle Pfändungsfreibetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben. Dieser richtet sich nach der Zahl der Unterhaltspflichtigen.
Für bis zu fünf Unterhaltspflichtige erhöht sich der Freibetrag, ab der sechsten nicht mehr.
Aus der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 - Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (gesetze-im-internet.de)) werden die Freigrenzen übernommen und auf das Jahr hochgerechnet. Daraus ergeben sich die folgenden Freigrenzen:
Ohne Unterhaltspflichtige: 1.409,99 € * 12 = 16.919,88 €
1 Unterhaltspflichtiger: 1.939,99 € * 12 = 23.279,88 €
2 Unterhaltspflichtige: 2.229,99 € * 12 = 26.759,88 €
3 Unterhaltspflichtige: 2.519,99 € * 12 = 30.239,88 €
4 Unterhaltspflichtige: 2.819,99 € * 12 = 33.839,88 €
5 und mehr Unterhaltspflichtige: 3.109,99 € * 12 = 37.319,88 €
Dieser Freibetrag wird um die Beiträge des Antragstellers / der Antragstellerin zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung, die der Jahresbescheinigung über gezahlte Beiträge für 2022 oder 2023 (aktuellste Jahresbescheinigung) entnommen werden, ergänzt.
7.4.2 Wer sind unterhaltspflichtige Personen?
Das sind Personen, die vom Antragsteller / von der Antragstellerin unterhalten werden müssen. Die Unterhaltspflicht muss gesetzlicher (nicht vertraglicher) Natur sein, d.h. die Unterhaltspflicht muss sich aus einem Gesetz ergeben.
Darunter fallen (Grund für gesetzliche Unterhaltsverpflichtung):
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner, sofern finanziell schlechter gestellt. (Anmerkung: Dies wird aus Gleichbehandlungsgründen immer dann angenommen, wenn dessen Einkünfte nach Steuern maximal bei 30.000,00 € liegen. Die Berechnung erfolgt automatisch im Rahmen der Prüfung.)
- Früherer Ehegatte / früherer eingetragener Lebenspartner, soweit gerichtlich im Scheidungsbeschluss festgestellt.
- Kinder (leiblich oder adoptiert), so lange für sie Kindergeld gezahlt wird.
- Erziehungsunterhalt für Elternteil des leiblichen Kindes, mit dem keine Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wenn wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.
Bei mehreren unterhaltspflichtigen Personen bitte durch „+“ weitere Personen in der Eingabemaske hinzufügen.
Der Elternunterhalt kann nicht gelten gemacht werden. Zwar sind auch Kinder gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Allerdings erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 € , weshalb diese Unterhaltspflichten für die Erlassprüfung nicht relevant sein können.
Nicht zu den Unterhaltspflichtigen zählen Personen, denen Unterhalt geleistet wird, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein. z. B.:
- nichtehelicher Lebenspartner (außer: Erziehungsunterhalt für Elternteil des leiblichen Kindes, mit dem keine Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, wenn wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.)
- Geschwister
- Schwiegereltern
- Stief- und Pflegekinder
Dies gilt auch, wenn diese Personen mit im Haushalt leben.
7.4.3 Welche Altersvorsorgebeiträge kann ich als inhabergeführtes Unternehmen oder Soloselbständiger, wenn kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird, angeben?
Die Summe der in der Steuererklärung auf den Antragsteller / die Antragstellerin entfallenden Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 6.000,00 € (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) bzw. bis 7.000,00 € (vom 28. bis zum 67. Lebensjahr). Dies entspricht der Höhe des Pfändungsfreibetrags zur Altersvorsorge gemäß § 851c Abs. 2 ZPO.
7.4.4 Wie ermittle ich die liquiden Betriebsmittel und wie weise ich diese nach?
Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben, weiteren Guthaben (z. B. PayPal, Kryptowährungen in Wallets) und weiteren betrieblichen Geld- und Wertpapierbeständen.
Die Bestätigung erfolgt über eine Selbsterklärung. Die entsprechenden Nachweise (Kontoauszüge etc.) müssen zu den Unterlagen genommen und auf Anforderung vorgelegt werden können.
Um den Weiterbetrieb zu gewährleisten, können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben wie z. B. Löhne und Mietzahlungen für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate davon als sog. Schonvermögen abgezogen werden. Statt eines detaillierten Nachweises ist hier i.d.R. die glaubhafte Erklärung des Antragstellers / der Antragstellerin ausreichend.
Sofern die bzw. der Antragsteller(in) glaubhaft erklärt, dass die zu o.g. Stichtag vorhandenen liquiden Mittel das zu berücksichtigende Schonvermögen nicht überschreiten, sind diese für Zwecke der Ermittlung der Existenzgefährdung nicht zu berücksichtigen; eines besonderen Nachweises bedarf es in diesem Fall nicht.
Für diese Erklärung gibt es im Rahmen der Antragsmaske ein eigenes Feld.
7.4.5 Wie ermittle ich die liquiden Betriebsmittel, wenn ich kein getrenntes Geschäftskonto habe?
Sofern es das alleinige Konto des Antragstellers / der Antragstellerin ist, wird das gesamte Guthaben zum Stichtag 31. Dezember 2022 den betrieblichen Mitteln zugerechnet, da betriebliche und private Mittel nicht getrennt werden können. Bei Gemeinschaftskonten wird vermutet, dass die Hälfte des Guthabens dem Antragsteller / der Antragstellerin zusteht und ist damit als betriebliche Mittel zu werten.
7.4.6 Sofern der Antragsteller / die Antragstellerin eine natürliche Person ist, müssen auch die Einkünfte nach Steuern des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in die Betrachtung, ob die Rückzahlung der Soforthilfe zu einer Existenzgefährdung führt, einbezogen werden. Für welche Einkünfte gilt das?
Das gilt für alle Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners über 30.000,00 € jährlich nach Steuern. Von diesen wird dann entsprechend der Ermittlung der Steuerquote beim Jahresüberschuss die aus dem Einkommensteuerbescheid zu errechnende Einkommensteuer (Quote über den Gesamtbetrag aller Einkünfte) abgezogen. Sofern dieser gewerbliche Einkünfte erzielt, kann auch hier die Gewerbesteuer abgezogen werden. Abgestellt wird auf den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid.
8.1 Der Link/QR-Code zur Online-Datenmaske im Erinnerungsschreiben lässt sich nicht öffnen. Was ist zu tun?
Bitte wenden Sie sich unter Angabe der MVO-Nummer per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de.
8.2 Ich habe die Online-Datenmaske falsch ausgefüllt und mit bestätigen abgeschickt. Ist eine nachträgliche Änderung möglich?
Nein, wenn die Daten der Online-Datenmaske einmal mit bestätigen abgeschickt wurde, kann die Online-Datenmaske nicht erneut geöffnet und befüllt werden. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de unter Angabe der MVO-Nummer.
8.3 Kann der Link zur Online-Datenmaske mit einem Tablett oder Handy geöffnet werden?
Ja, es ist möglich. Wir empfehlen jedoch den Link über einen PC oder Laptop zu öffnen.
8.4 Wie kann sichergestellt werden, dass die E-Mail und der Link nicht von Betrügern stammen?
Die Echtheit der E-Mail erkennen Sie am Absender noreply[at]soforthilfe-corona[dot]bayern.
8.5 Darf der Inhalt der E-Mail bzw. des Erinnerungsschreibens geteilt und anderen zur Verfügung gestellt werden?
Nein. Der Link ist für jeden Empfänger der Soforthilfe personalisiert und sollte nicht weitergegeben werden. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch einen Dritten ist selbstverständlich gestattet. Der Empfänger der Soforthilfe ist selbst für das korrekte Ausfüllen des Formulars verantwortlich.