Marktüberwachung

Die bayerische Wirtschaft kann auf faire Wettbewerbsbedingungen bauen. Die staatliche Marktüberwachung der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung in Bayern schützt einerseits die Verbraucher und sorgt andererseits für einen funktionierenden Binnenmarkt.

Weiterführende Information

Quantität und fachliche Tiefe der Marktüberwachung richten sich nach gesetzlichen Vorgaben, fachlichen Erfordernissen und länderübergreifenden Festlegungen. Die Kontrollen werden u.a. von den Bayerischen Kreisverwaltungsbehörden durchgeführt und erfolgen zufalls- und risikobasiert.

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

Marktüberwachung Textil 2020/21 – „Textilien mit (Kunst-)Pelzaccessoires“

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat gemeinsam mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die Jahre 2020 und 2021 ein Schwerpunktprogramm (Textilproben mit Pelzbesatz im Internethandel) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Textilkennzeichnung aufgesetzt. Die Untersuchungsergebnisse zeigen die große Bedeutung einer aktiven Marktüberwachung hinsichtlich der Textilkennzeichnungsverordnung insbesondere im Internethandel auf.

Marktüberwachungsprogramm 2020/2021

Das Marktüberwachungsprogramm 2020/2021 für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und des deutschen Ausführungsgesetzes dient der Umsetzung des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in diesem Bereich bzw. des § 7 Abs. 3 des TextilKennzG vom 15.02.2016.

In der praktischen Ausübung der Marktüberwachung wird zwischen verschiedenen Ausgangssituationen unterschieden:

  1. Anlass für das Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörden ist eine von außen zugegangene Information (reaktive Marktüberwachung).
  2. Einzelne Stichprobenkontrollen im Handel (proaktive Marktüberwachung).
  3. Verstärkte Marktüberwachungsaktivitäten aus eigenen Erkenntnissen und Risikobetrachtungen heraus (proaktive Marktüberwachung - Schwerpunktprojekte).

Folgende Aktivitäten sind vorgesehen:

  • Reaktive Marktüberwachung (1): Alle Textilerzeugnisse.
  • Proaktive Marktüberwachung (2): Textilerzeugnisse als Bedarfsgegenstände gemäß Lebensmittel-,Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
  • Proaktive Marktüberwachung - Schwerpunktprojekte (3): Schwerpunktprüfungen auch im Onlinehandel u.a. von Textilien mit Pelzbesatz.