Oberste Jagdbehörde
Aufgaben der Jagdbehörden
In Bayern sind die Jagdbehörden für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständig, insbesondere für das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) und die zugehörigen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes – (AVBayJG) oder die Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO). Dabei nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie diese Aufgaben als oberste Jagdbehörde, zusammen mit den nachgeordneten sieben Regierungen als höheren und den 96 Kreisverwaltungsbehörden als unteren Jagdbehörden wahr.
Die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den bayerischen Jagdbehörden der verschiedenen Verwaltungsstufen ist in Art. 52 des BayJG festgelegt. Dort sind der obersten und den höheren Jagdbehörden einzelne konkrete Verwaltungsaufgaben zugewiesen. Die verbleibenden Vollzugsaufgaben werden weitestgehend von den unteren Jagdbehörden wahrgenommen.
Neben den in Art. 52 Abs. 1 des BayJG konkret zugewiesenen Aufgaben umfasst die Zuständigkeit der obersten Jagdbehörde beispielsweise auch die Rechts- und Fachaufsicht über die höheren Jagdbehörden, den Erlass jagdrechtlicher Ressortverordnungen, die Mitwirkung bei sonstigen jagdrechtlichen Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren oder die Entscheidung über die Förderung aus der Jagdabgabe.
Jagdbeirat und Jagdberater
Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat aus ehrenamtlichen Vertretern unterschiedlicher Organisationen und Fachbereiche gebildet.
Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus 14 Mitgliedern, wobei drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehören.
Zudem werden zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden Jagdberater sowie Stellvertreter bestellt (Art. 49 Abs. 3 BayJG).
Weitere Informationen finden Sie hier: Art. 50 BayJG, § 31 AVBayJG
Jagdreviere
Im Freistaat Bayern gibt es im Jagdjahr 2024/25 rd. 12.700 Jagdreviere.
Jagdbare Fläche
Die jagdbare Fläche im Freistaat Bayern beträgt im Jagdjahr 2024/25 knapp 6,4 Millionen Hektar.
Niederwild-Hegegemeinschaften
In Bayern gibt es 751 Niederwild-Hegegemeinschaften.1
Hochwild-Hegegemeinschaften
In Bayern gibt es 32 Hochwild-Hegegemeinschaften.
1 Die Jagdreviere in Bayern sind in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen.
Aktuelle Pressemeldungen
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