Anerkannte Nachsuchengespanne
Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.
Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Schalenwild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sowie die konkreten Berechtigungen und Verpflichtungen eines anerkannten Nachsuchengespanns finden sich in § 20a der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG).
Kontaktdaten anerkannter Nachsuchengespanne
Ein Revierinhaber (oder ein vom Revierinhaber hierfür beauftragter Jagdausübender) kann, sofern die Notwendigkeit für eine Nachsuche auf Schalenwild entsteht, ein anerkanntes Nachsuchengespann beauftragen. Um den Kontakt für eine schnellstmögliche Nachsuche auf Schalenwild zu örtlich in der Nähe befindlichen Nachsuchenführern aus anerkannten Nachsuchengespannen herstellen zu können, dürfen nach § 20a Abs. 1 Satz 3 AVBayJG Name, Vorname, Rufnummer(n), Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnsitzes des Nachsuchenführers sowie die Rasse des geführten Nachsuchenhunds der Nachsuchenführer auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden.
Alle in Bayern aktuell von den Regierungen anerkannten Nachsuchengespanne werden in Kürze (voraussichtlich Anfang Mai 2024) nachfolgend – gegliedert nach dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt des Wohnsitzes des Nachsuchenführers – aufgelistet.
Daten folgen in Kürze.
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Einsatzbericht
Nachsuchenführer aus anerkannten Nachsuchengespannen haben einen Einsatzbericht zu führen und nach Ablauf eines jeden Jagdjahrs den höheren Jagdbehörden (Regierungen) zu übersenden.
Zudem wird der Nachweis der Mindestanzahl an erfolgten Nachsuchen für einen Antrag in der nächsten Anerkennungsperiode (voraussichtlich 2027) über einen solchen Einsatzbericht erbracht. Folglich wird auch an einer künftigen Antragstellung interessierten Nachsuchenführern empfohlen, einen Einsatzbericht zu führen.
Um diesen Bericht auch digital führen zu können und ohne Aufwand elektronisch an die höhere Jagdbehörde (z.B. per E-Mail) übersenden zu können, können Sie nachfolgend das hierfür vorgesehene Muster in den Formaten XLSX (bevorzugt) oder als PDF herunterladen:
Anerkennung eines Nachsuchengespanns
Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).
Ihren Antrag zur Anerkennung von Nachsuchengespannen nach § 20a Abs. 1 AVBayJG ist bei der Regierung einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Hauptwohnsitz liegt. Liegt Ihr Hauptwohnsitz außerhalb Bayerns, ist die Regierung für Sie zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich vorwiegend Nachsuchen durchgeführt werden sollen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Rolle des Hauptwohnsitzes unter „Voraussetzungen“.
Regierung von Oberbayern |
Regierung von Niederbayern |
Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg jagd[at]reg-opf.bayern[dot]de Informationen zur Anerkennung als Nachsuchengespann |
Regierung von Oberfranken Ludwigstraße 20 95444 Bayreuth poststelle[at]reg-ofr.bayern[dot]de Informationen zur Anerkennung als Nachsuchengespann |
Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach Jagdrecht[at]reg-mfr.bayern[dot]de Informationen zur Anerkennung als Nachsuchengespann |
Regierung von Unterfranken Peterplatz 9 97070 Würzburg jagdrecht[at]reg-ufr.bayern[dot]de Informationen zur Anerkennung als Nachsuchengespann |
Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg Jagd[at]reg-schw.bayern[dot]de Informationen zur Anerkennung als Nachsuchengespann |
Der Nachsuchenführer muss nachweisen, dass
- er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,
- persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
- bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
- der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunderasse angehört, sowie die erforderliche Eignung hat.
Hierfür sind die unter „Formulare“ abrufbaren Unterlagen (Antragsformular mit beigelegten Nachweisen) in Textform einzureichen.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass ein Bedarf für die Anerkennung eines Nachsuchengespanns besteht.
Den Bedarf an Nachsuchengespannen stellen die Regierungen turnusmäßig für ihren Zuständigkeitsbereich nach Landkreisen/kreisfreien Städten fest. Für eine örtlich möglichst breite Abdeckung in Bayern und für eine möglichst zeitnahe Nachsuche kommt bei der Deckung der Bedarfes dem Hauptwohnsitz des Antragsstellers eine maßgebliche Bedeutung zu
Übersteigen die Anträge den Bedarf, so werden Antragsteller, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben, ihren Hund ausschließlich zur Nachsuche einzusetzen, gegenüber anderen Antragstellern bevorzugt berücksichtigt. Weiter ist ein Ausgleich zwischen Landkreisen/kreisfreien Städten und Regierungsbezirken möglich, sofern dort ungedeckter Bedarf besteht.
Interessierte Nachsuchenführer reichen ihre Anträge innerhalb der Antragsfrist bei der für sie zuständigen Regierung ein. Diese prüft die Unterlagen und ermittelt den Bedarf an Nachsuchengespannen für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt in ihrem Regierungsbezirk. Im Rahmen dieses Bedarfs werden die Anerkennungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristet und stets widerruflich ausgesprochen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.
Für die erste, dreijährige Anerkennungsperiode bestand eine Frist zur Einreichung des Antrags bis 19. Januar 2024. Die Regierung trifft anhand der bis dahin eingegangenen Anträge eine Auswahlentscheidung.
Anträge, die jetzt (nach Ablauf der Frist) eingehen, werden weiterhin bearbeitet, können aber nur berücksichtigt werden, wenn nach einer Auswahlentscheidung über die fristgerecht eingegangenen Anträge regional noch offener Bedarf besteht.
- Ausgefüllter Antrag auf Anerkennung als Nachsuchengespann
- Anlagen zum Antrag:
- Gültiger Jahresjagdschein (vollständige Kopie)
- Empfehlungsschreiben einer Organisation
- Am Hauptwohnsitz des Antragstellers tätig bzw. bei kürzlicher Verlagerung der Hauptwohnung (z.B. innerhalb des letzten Jahres) auch vom vorherigen Hauptwohnsitz:
- Kreisgruppe der anerkannten Jägervereinigung (BJV-Kreisgruppe)
- Kreisverband des Bayerischen Bauernverbands/ BBV-Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (Kreisebene),
- Forstlicher Zusammenschluss (FBG, WBV)
- Oder landesweit tätig:
- Jagdkynologischer Arbeitskreis Bayern
- Jagdgebrauchshundeverein/-zuchtverein
- Am Hauptwohnsitz des Antragstellers tätig bzw. bei kürzlicher Verlagerung der Hauptwohnung (z.B. innerhalb des letzten Jahres) auch vom vorherigen Hauptwohnsitz:
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung, die den/die beantragten Hund/e einschließt
- Nachweis über die Zugehörigkeit des Hundes zum Antragstellenden (z.B. Kaufvertrag)
- Nachweis über die bestandene/n Prüfung/en des/der Nachsuchenhunde/s
Die Anerkennung ist kostenpflichtig.
Die Gebühren liegen je nach Aufwand im Regelfall bei erstmaliger Anerkennung zwischen 12,50 Euro bis 60,00 Euro und bei erneuter Anerkennung zwischen 7,50 Euro bis 30,00 Euro.
Gegen die Entscheidung der Behörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Hier finden Sie die Datenschutzhinweise zum Verfahren „Anerkennung von Nachsuchengespannen“.
Genehmigung für die Weiterführung einer Nachsuche in Bayern
Nachsuchen können sich nicht nur über die Grenzen von Jagdrevieren, sondern auch über Bundesländergrenzen hinweg erstrecken. Daher kann die höhere Jagdbehörde (Regierung) auf Antrag widerruflich genehmigen, dass ein in einem benachbarten Land (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) nach dessen Vorschriften anerkanntes Nachsuchengespann in Bayern eine Nachsuche weiterführen darf.
Diese Genehmigung richtet sich folglich an Nachsuchenführer, die in einem benachbarten Bundesland als „Nachsuchengespann“, „Schweißhundeführer“ oder „Nachsuchenführer“ bereits anerkannt sind und Nachsuchen häufig an der Grenze zu Bayern durchführen. Die Genehmigung ermöglicht, bereits im eigenen Bundesland begonnene Nachsuchen in Bayern weiterzuführen.
Rechtsgrundlage ist § 20a Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
Entsprechende Anträge können bei der örtlich zuständigen Regierung, auf deren Internetauftritten Sie hierzu weitere Informationen finden, gestellt werden: