Beteiligung an Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen
Wieso braucht es die neue Regelung?
Bayern treibt die Energiewende mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien entschlossen voran und sorgt mit der neuen Regelung dafür, dass Gemeinden aktiv mitgestalten und profitieren können. Die Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen stärkt die Akzeptanz, schafft regionale Wertschöpfung und erhöht letztlich die Chance auf die Realisierung von Vorhaben.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der freiwilligen Regelung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) eine Möglichkeit geschaffen, um die Kommunen finanziell an der Wertschöpfung von Windenergie- und Freiflächenanlagen zu beteiligen. Durch die bayerische Regelung wird die Gemeindebeteiligung nun verbindlich geregelt.
Was wird geregelt?
Betreiber neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen müssen Gemeinden verpflichtend beteiligen. Der Wert einer solchen Beteiligung muss zwischen 0,2 und ca. 0,3 Cent pro kWh liegen. Ermöglicht werden sowohl Direktzahlungen als auch individuelle Vereinbarungen zwischen Vorhabenträgern und Gemeinden.
Verletzt ein Vorhabenträger seine Pflicht, kann dieser durch Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von insgesamt 0,3 Cent pro kWh verpflichtet werden.
Die Einnahmen sind zur Akzeptanzsteigerung zu verwenden und werden von den Finanzausgleichsvorschriften nicht erfasst.
Struktur der Regelung für Kommunen und Bürgerbeteiligung
Die Regelung zeigt die nachstehende Grafik.

Wer ist beteiligungsberechtigt?
Die beteiligungsberechtigten Gemeinden werden entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 definiert. Beteiligungsberechtigt sind demnach Gemeinden,
- deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die jeweilige Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet
- sowie Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden.
Beteiligungsberechtigte Gemeinden

Befindet sich der Standort einer Anlage auf einem gemeindefreien Gebiet (Art. 10a Abs. 1 der Gemeindeordnung), gilt auch derjenige Landkreis als beteiligungsberechtigt, dessen Kreisgebiet das gemeindefreie Gebiet zugeordnet ist (vgl. Art. 7 der Landkreisordnung). In diesen Fällen gelten die für Gemeinden anzuwendenden Regelungen für Landkreise entsprechend.
Welche Anlagen sind erfasst und welche Ausnahmen gibt es?
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen und auch für den Austausch von alten Windenergieanlagen durch neue Modelle, sog. Repowering, sowie für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt.
Nicht erfasst sind unter anderem nicht EEG-geförderte Anlagen (z.B. PPA-Vorhaben), besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Moor- und schwimmende PV), Pilot-Windenergieanlagen sowie Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften, um der jeweiligen wirtschaftlichen Einnahmesituation dieser Projekte gerecht zu werden.
Wie kann die Beteiligungspflicht umgesetzt werden?
- Die Pflicht zur Gemeindebeteiligung kann durch ein Angebot nach § 6 EEG 2023 (insgesamt 0,2 Cent pro kWh) erfüllt werden. Hierfür kann auf die in der Praxis bereits bestehenden Musterverträge zurückgegriffen werden.
- Vorhabenträger und Gemeinden können Direktzahlungen vereinbaren, die über den Betrag nach § 6 EEG hinausgehen, jedoch maximal ca. 0,3 Cent pro kWh.
- Anstelle oder in Kombination mit einer Direktzahlung können Vorhabenträger und Gemeinden andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. Abgesehen von der wertmäßigen Vorgabe (0,2 bis ca. 0,3 Cent pro kWh) trifft die gesetzliche Regelung keine Aussage darüber, welches Gemeindebeteiligungsmodell umzusetzen ist. Dies ermöglicht es, flexibel auf die Besonderheiten und Wünsche vor Ort einzugehen und eine passgenaue Lösung zu vereinbaren.
Die Gemeindebeteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu beginnen und ist grundsätzlich für einen Mindestzeitraum von 20 Jahren zu leisten. Vorhabenträger können sich mit den Gemeinden auch auf einen längeren Beteiligungszeitraum, jedoch nicht länger als bis zur endgültigen Außerbetriebnahme, einigen. Sofern die Anlage bereits vor Ablauf von 20 Jahren endgültig außer Betrieb genommen wird, entfällt die Pflicht zur Gemeindebeteiligung.
Wer muss wann tätig werden?
Eine Pflicht zum aktiven Tätigwerden besteht nur für Vorhabenträger. Sie müssen auf die beteiligungsberechtigten Gemeinden mit einem den Anforderungen des Art. 23 entsprechenden Angebot zugehen. Optional können Vorhabenträger den Einwohnerinnen und Einwohner zusätzlich direkt ein Angebot zur Bürgerbeteiligung unterbreiten.
In welcher Höhe werden Gemeinden beteiligt?
Die Regelung zur Gemeindebeteiligung legt fest, dass die beteiligungsberechtigten Gemeinden insgesamt im Wert von mind. 0,2 bis ca. 0,3 Cent pro kWh beteiligt werden müssen.
Rechenbeispiel
Windenergieanlage mit installierter Leistung von 7 MW bei 2.000 Volllaststunden:
7.000 kW * 2.000 h * 0,2 bzw. 0,3 Cent pro kWh ergibt 28.000 € bis 42.000 € pro Jahr
PV-Freiflächenanlage mit installierter Leistung von 10 MW bei 1.000 Volllaststunden:
10.000 kW * 1.000 h * 0,2 bzw. 0,3 Cent pro kWh ergibt 20.000 € bis 30.000 € pro Jahr
Wofür sind die Mittel in den Gemeinden einzusetzen?
Die Gemeinden haben die Mittel zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen einzusetzen. Dabei dürfen die Gemeinden Maßnahmen wählen, die nach ihrer Einschätzung vor Ort am besten zur Akzeptanzsteigerung beitragen. Für die Einwohnerinnen und Einwohner sollte ein ausreichender Bezug zu den vereinnahmten Mitteln erkennbar sein.
Beispiel:
Pflege des Ortsbildes, Modernisierung öffentlicher Gebäude, Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, Maßnahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung oder Finanzierung kommunaler Infrastruktur.
Wie können Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden?
Ergänzend zur verpflichtenden Gemeindebeteiligung werden Vorhabenträger nach Art. 24 dazu angehalten, den Einwohnerinnen und Einwohnern freiwillig ein Angebot zur Teilhabe zu unterbreiten. Auch im Rahmen der Gemeindebeteiligung können sich Gemeinden mit Vorhabenträgern auf Beteiligungsmodelle einigen, die eine direkte Teilhabemöglichkeit für Einwohnerinnen und Einwohner vorsehen.
Damit ist der Appell verbunden, dass die Belange der Bürgerinnen und Bürger noch stärker in den Fokus genommen werden.
Bestehen Berichts- oder Meldepflichten für Gemeinden oder Vorhabenträger?
Nein. Die neue bayerische Regelung enthält keinerlei Berichts- oder Meldepflichten für Gemeinden oder Vorhabenträger. Mit dieser besonders bürokratiearmen Ausgestaltung wird sichergestellt, dass die Regelung in der Praxis einfach und schlank umzusetzen ist.
Für welche Anlagen gibt es Übergangsvorschriften?
Um den erheblichen Planungskosten für Projektierer Rechnung zu tragen, enthält die Regelung Übergangsvorschriften u.a. für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits mit vollständigen Antragsunterlagen beantragt oder genehmigt wurden.
Auch Anlagen, die bereits in Betrieb sind, werden von der Regelung nicht erfasst. Eine rückwirkende Verpflichtung von Betreibern wäre rechtlich nicht zulässig. Anlagen, die nicht von der bayerischen Regelung erfasst sind, können die Gemeinden unter anderem nach § 6 EEG weiterhin freiwillig beteiligen.

