Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021. Änderungsanträge waren bis 31. Juli 2021 möglich.
Nachprüfungen: Aktuell werden Nachprüfungen bei Direktanträgen auf November- und Dezemberhilfe durchgeführt. Sofern keine Antragsberechtigung vorliegt, müssen erhaltene Hilfen zurückgezahlt werden. Betroffene Antragsteller könnten ggf. für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sein. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endete grundsätzlich am 31. Oktober 2021.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 hatten Bund und Länder die temporäre Schließung („Lockdown light“) einzelner Branchen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen gewährt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe), um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
Mit Beschluss vom 25. November 2020 hatten Bund und Länder vereinbart, die finanzielle Unterstützung für vom Lockdown betroffene Unternehmen auch im Dezember fortzuführen (Dezemberhilfe).
Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Für die Unternehmen und Soloselbständigen in Bayern, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) wurde die Novemberhilfe durch ein Landesprogramm, die „Bayerische Lockdown-Hilfe“, ergänzt.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Hier finden Sie alle Informationen des Bundes zur November- und Dezemberhilfe.
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Richtlinien
- Oktoberhilfe: Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim
- Novemberhilfe: Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020
- Dezemberhilfe: Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
Konditionen
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene sowie in vergleichbarer Weise indirekt betroffene Unternehmen (private und öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen nach folgender Maßgabe:
- Direkt betroffene Unternehmen:
Alle Untenehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 und vom 25. November 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Darunter fallen beispielsweise Gastronomiebetriebe, Beherbergungsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege und Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung. Auch Schausteller und Marktkaufleute gelten als direkt betroffen, da im Freistaat Bayern Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsmärkte) grundsätzlich verboten waren. Sollten kleinere Märkte im November/Dezember 2020 zulässig gewesen sein, sind erzielte Umsätze bei der Berechnung der Fördersumme mindernd zu berücksichtigen. - Indirekt betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 (Novemberhilfe) bzw. auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erleiden.
- Verbundene Unternehmen:
Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. - Mischbetriebe:
Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die von den Lockdown-Maßnahmen betroffen sind. Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot können den Außerhausverkauf bei der Umsatzbetrachtung herausrechnen.
Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zur November- bzw. Dezemberhilfe vereinfacht. Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden. Dies betrifft beispielsweise Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt. Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen.
Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe. Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz sind von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Umsatzes des Cafébetriebs begrenzt. Entsprechendes gilt für andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot wie z.B. Metzgereien mit angeschlossenem Imbiss.
Für Brauereigaststätten gilt: Bei Umsätzen aus dem Verkauf von Fassbier kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verkauf für Veranstaltungen erfolgte, die im November bzw. Dezember 2020 nicht hätten stattfinden dürfen und somit eine „indirekte Betroffenheit“ vorliegt. Wird Bier für den Außerhauskonsum direkt in der Gaststätte verkauft, ohne dass ein separat zugänglicher Verkaufsbereich existiert, dürfen diese Umsätze als „direkt betroffen“ mitgezählt werden.
Wirtschaftliche Tätigkeitsfelder dürfen als direkt betroffen mitgezählt werden, wenn sie räumlich oder betrieblich vollständig von den durch die Schließungsanordnung direkt geschlossenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern abhängen, so dass eine Fortführung während der verordneten Schließung faktisch unmöglich ist (da ein Zugang faktisch unmöglich ist).
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes (November 2019 für die Novemberhilfe bzw. Dezember 2019 für die Dezemberhilfe) und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 bzw. Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown betroffen war.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 (Novemberhilfe) bzw. 30. November 2019 (Dezemberhilfe) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Haben Soloselbständige oder Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt, kann als Vergleichsumsatz auf den Oktober 2020 oder auf den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Schadensereignis abgestellt werden.
Wenn im November (Novemberhilfe) bzw. im Dezember (Dezemberhilfe) trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 (Novemberhilfe) bzw. im Dezember 2020 (Dezemberhilfe) gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Das Programm umfasst die Dauer der Schließungen im Monat November 2020 (Novemberhilfe) bzw. im Dezember 2020 (Dezemberhilfe).
Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht: Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.
Die Antragsteller haben ein Wahlrecht, auf welche beihilferechtliche Grundlage die November.- bzw. Dezemberhilfe gestützt werden soll. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:
- Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
- Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro: Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro) in Höhe der ungedeckten Fixkosten (Verluste) im beihilfefähigen Zeitraum. Beihilfefähiger Zeitraum ist für die Novemberhilfe plus grundsätzlich 1. März 2020 bis 30. November 2020, für die Dezemberhilfe plus grundsätzlich 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Der Antragsteller kann allerdings frei wählen, welche Monate er in diesem Zeitraum für die Verlustberechnung ansetzt. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, muss dabei aber zwingend Teil des beihilfefähigen Zeitraums sein. Der Antragsteller muss zudem während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.
- Schadensausgleichsregelung: Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. Erstattet werden ohne betragsmäßige Begrenzung 95 Prozent der über den Vergleich der Betriebsergebnisse ermittelten Schäden.
Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z.B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z.B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Anträge können ausschließlich über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie zuvor noch keine Überbrückungshilfe beantragt haben.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.
Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021. Änderungsanträge waren bis 31. Juli 2021 möglich.
Der Bund gewährt Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten November- bzw. Dezemberhilfe, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.
Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die bundeseinheitliche IT-Plattform.
Die Abschlagszahlung für die Novemberhilfe wird seit Ende November 2020 gewährt. Die Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe erfolgen seit Anfang Januar 2021.
Aktuell werden Direktanträge auf November- und Dezemberhilfe auf möglicherweise fehlerhafte Angaben zur Antragsberechtigung geprüft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown seit dem 2. November 2020 (“Lockdown light“). Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt für die November- bzw. Dezemberhilfe.
Die Bewilligungsstelle schreibt hierzu in einem ersten Schritt die zu überprüfenden Direktantragsteller an und bittet diese um weitergehende Informationen. Falls keine Antragsberechtigung für die November- oder Dezemberhilfe vorliegt, wird der Bewilligungsbescheid anschließend aufgehoben. Die gewährten Hilfen sind danach zurückzuzahlen. Solche Nachprüfungen finden seit Herbst 2021 verstärkt statt.
Wenn Sie die November- oder Dezemberhilfe beantragt und die Hilfe ausgezahlt bekommen haben, obwohl Sie die Bedingungen dafür nicht erfüllten, müssen Sie die Hilfe zurückzahlen.
Wenn Sie Corona-bedingte Umsatzverluste von mindestens 30 Prozent im November oder Dezember 2020 im Vergleich zum Vergleichsmonat 2019 hatten, können Sie noch bis zum 31. Oktober 2021 für die Monate November und/oder Dezember die Überbrückungshilfe III über einen prüfenden Dritten beantragen. Dies gilt allerdings erst dann, wenn die zunächst irrtümlich beantragte bzw. erhaltene November-/Dezemberhilfe vollständig zurückgezahlt wurde. Eine Verrechnung der November-/Dezemberhilfe mit der Überbrückungshilfe ist grundsätzlich nicht möglich. Für solche Fälle wird derzeit durch den Bund die Möglichkeit vorbereitet, eine Beantragung der Überbrückungshilfe III auch noch nach dem 31. Oktober 2021 zu ermöglichen. Dies wird voraussichtlich ab Dezember 2021 möglich sein.
Zunächst muss die November-/Dezemberhilfe zurückgezahlt und danach kann für November/Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III beantragt werden, sofern ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag und für die Monate Januar bis Juni 2021 keine Neustarthilfe beantragt wurde. Falls Soloselbstständige für die Monate Januar bis Juni 2021 bereits Neustarthilfe erhalten haben, sind sie in der Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt, da sich beide Programme gegenseitig ausschließen. Diese Soloselbstständigen können jedoch u. U. das Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen sie einen Überbrückungshilfe III-Antrag stellen und darin die Erklärung abgeben, dass sie auf den Anspruch auf Neustarthilfe verzichten. Soloselbstständige sollten dazu den Rat eines prüfenden Dritten einholen.
Falls Unternehmen oder Soloselbständige die Überbrückungshilfe II oder III bereits für andere Monate erhalten, ist kein separater Antrag für November/Dezember 2020 nötig. In diesem Fall kann der bestehende Antrag auf Überbrückungshilfe im Rahmen der Schlussabrechnung einfach um die Monate November/Dezember 2020 erweitert werden. Voraussetzung ist auch in solchen Fällen, dass die zunächst irrtümlich beantragte bzw. erhaltene November-/Dezemberhilfe vorher vollständig zurückgezahlt wurde. Eine Verrechnung der November-/Dezemberhilfe mit der Überbrückungshilfe ist grundsätzlich nicht möglich.
Für die Unternehmen und Soloselbständigen in Bayern, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) gibt es ein eigenes Hilfsprogramm, das die Novemberhilfe durch ein Landesprogramm ergänzt. Die „Bayerische Lockdown-Hilfe“ wird durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) beantragt. Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endete am 30. April 2021.
Die Lockdown-Hilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns in den nachfolgenden Landkreisen gewährt:
- Landkreis Berchtesgadener Land (Lockdown ab 20. Oktober 2020)
- Landkreis Rottal-Inn (Lockdown ab 27. Oktober 2020)
- Stadt Augsburg (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
- Stadt Rosenheim (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
Weitere Informationen finden Sie hier.
