BayernFonds

Um die Folgen der Corona-Pandemie für die bayerische Wirtschaft abzumildern, unterstützt die Bayerische Staatsregierung mit dem BayernFonds Unternehmen bei der Stärkung ihrer Kapitalbasis und der Überwindung von Liquiditätsengpässen.

Hinweis: Anträge im BayernFonds konnten gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.

Informationen zu anderen Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

Hintergrund

Die Corona-Pandemie stellt die bayerische Wirtschaft vor große Heraus­forderungen. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung mit dem Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) wichtige Schritte zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft unternommen.

Der BayernFonds unterstützt Unternehmen, ihre Kapitalbasis zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden. Dadurch soll der BayernFonds die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf jene Unternehmen der Realwirtschaft abmildern, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.

Der BayernFonds ergänzt bisherige Sonderprogramme auf Bundes- und Landesebene. Während der vom Bundesgesetzgeber errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) überwiegend große Unter­nehmen adressiert, richtet sich der BayernFonds in erster Linie an bayerische Mittelständler.

Entsprechend der Ausrichtung des BayernFonds auf den bayerischen Mittelstand erfolgt eine mittelstandsgerechte Auslegung der volkswirt­schaftlichen Kriterien. Das heißt, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Unternehmens für den Freistaat Bayern auch die Größe des Unternehmens und die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Hinweis zur Beurteilung der volkswirtschaftlichen Bedeutung: Die Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern wird anhand von objektiven Vergleichsgrößen (z.B. offizielle Arbeitsmarktstatistiken) bestimmt. Beispielsweise fließen in die Beurteilung die direkten und über Wertschöpfungs­ketten induzierten, indirekten Arbeitsplätze, die Innovationskraft eines Unternehmens sowie die Bedeutung des Unternehmens für lokale Infrastrukturen ein. Neben der Beurteilung auf Grundlage einer statistischen Datenanalyse wird auch der jeweilige spezifische Einzelfall gewürdigt.

In den Häufig gestellten Fragen (vgl. Frage 20) finden Sie weitere Anmerkungen zur Vorgehensweise bei der volkswirtschaftlichen Analyse und den heranzuziehenden Kriterien.

Produkte und Konditionen

Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite sowie Rekapitalisierungen bis zu einem Volumen von 100 Millionen Euro gelten im BayernFonds standardisierte Produkte und Konditionen:

Bürgschaften für Bankkredite sind dabei nur möglich, wenn der Bürgschaftsbetrag mehr als 30 Millionen Euro beträgt. Fälle mit einem geringeren Bürgschaftsbetrag sind vom Anwendungsbereich des BayernFonds ausgenommen und können sich im Einzelfall aber für andere Förderprogramme (z.B. der LfA Förderbank Bayern) qualifizieren.

In den übrigen Fällen erfolgt eine individuelle Strukturierung im Rahmen der Vorgaben des BayFoG und der begleitenden Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR).

Mit Antragsstellung entstehen Kosten entsprechend der Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds.

Wir empfehlen, nachfolgende Informationen und die Antworten auf die untenstehenden häufig gestellten Fragen zur Antragstellung zu lesen, bevor eine Antragstellung erfolgt. Auch empfehlen wir, vor Antragstellung die Möglichkeit eines Informationsgespräches mit der Förderberatung der LfA Förderbank Bayern zu nutzen (089 2124-1000) und Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie aufzunehmen.

Zugangskriterien

Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.

Darüber hinaus sind mindestens zwei der drei folgenden Kriterien im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 zu erfüllen:

  • Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro,
  • mehr als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse,
  • mindestens 50 Arbeitnehmer.

Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Das Unternehmen befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
  • Durch die Stabilisierungsmaßnahme besteht eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie (Geeignetheit).
  • Dem Unternehmen stehen keine anderweitigen Finanzierungs­möglichkeiten zur Verfügung (Erforderlichkeit). Hierzu zählen auch alle anderen zur Verfügung stehenden Unterstützungsprogramme des Bundes und der Länder.

Auf die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Antragsverfahren

Anträge im BayernFonds konnten gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Bayerisches Wirtschaftsministerium
Förderberatung
LfA Förderbank Bayern
Bayerisches Wirtschaftsministerium
Allgemeine Fragen
Bayerisches Wirtschafts­ministerium
Bayerisches Wirtschaftsministerium
Fragen zum bereits gestellten Antrag
Bayerische Finanzagentur