BayernFonds
Hinweis: Anträge im BayernFonds konnten gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.
Informationen zu anderen Fördermöglichkeiten finden Sie hier.
Hintergrund
Die Corona-Pandemie stellt die bayerische Wirtschaft vor große Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung mit dem Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) wichtige Schritte zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft unternommen.
Der BayernFonds unterstützt Unternehmen, ihre Kapitalbasis zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden. Dadurch soll der BayernFonds die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf jene Unternehmen der Realwirtschaft abmildern, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
Der BayernFonds ergänzt bisherige Sonderprogramme auf Bundes- und Landesebene. Während der vom Bundesgesetzgeber errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) überwiegend große Unternehmen adressiert, richtet sich der BayernFonds in erster Linie an bayerische Mittelständler.
Entsprechend der Ausrichtung des BayernFonds auf den bayerischen Mittelstand erfolgt eine mittelstandsgerechte Auslegung der volkswirtschaftlichen Kriterien. Das heißt, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Unternehmens für den Freistaat Bayern auch die Größe des Unternehmens und die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Hinweis zur Beurteilung der volkswirtschaftlichen Bedeutung: Die Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern wird anhand von objektiven Vergleichsgrößen (z.B. offizielle Arbeitsmarktstatistiken) bestimmt. Beispielsweise fließen in die Beurteilung die direkten und über Wertschöpfungsketten induzierten, indirekten Arbeitsplätze, die Innovationskraft eines Unternehmens sowie die Bedeutung des Unternehmens für lokale Infrastrukturen ein. Neben der Beurteilung auf Grundlage einer statistischen Datenanalyse wird auch der jeweilige spezifische Einzelfall gewürdigt.
In den Häufig gestellten Fragen (vgl. Frage 20) finden Sie weitere Anmerkungen zur Vorgehensweise bei der volkswirtschaftlichen Analyse und den heranzuziehenden Kriterien.
Produkte und Konditionen
Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite sowie Rekapitalisierungen bis zu einem Volumen von 100 Millionen Euro gelten im BayernFonds standardisierte Produkte und Konditionen:
Bürgschaften für Bankkredite sind dabei nur möglich, wenn der Bürgschaftsbetrag mehr als 30 Millionen Euro beträgt. Fälle mit einem geringeren Bürgschaftsbetrag sind vom Anwendungsbereich des BayernFonds ausgenommen und können sich im Einzelfall aber für andere Förderprogramme (z.B. der LfA Förderbank Bayern) qualifizieren.
In den übrigen Fällen erfolgt eine individuelle Strukturierung im Rahmen der Vorgaben des BayFoG und der begleitenden Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR).
Mit Antragsstellung entstehen Kosten entsprechend der Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds.
Wir empfehlen, nachfolgende Informationen und die Antworten auf die untenstehenden häufig gestellten Fragen zur Antragstellung zu lesen, bevor eine Antragstellung erfolgt. Auch empfehlen wir, vor Antragstellung die Möglichkeit eines Informationsgespräches mit der Förderberatung der LfA Förderbank Bayern zu nutzen (089 2124-1000) und Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie aufzunehmen.
Zugangskriterien
Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
Darüber hinaus sind mindestens zwei der drei folgenden Kriterien im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 zu erfüllen:
- Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro,
- mehr als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse,
- mindestens 50 Arbeitnehmer.
Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Das Unternehmen befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
- Durch die Stabilisierungsmaßnahme besteht eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie (Geeignetheit).
- Dem Unternehmen stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung (Erforderlichkeit). Hierzu zählen auch alle anderen zur Verfügung stehenden Unterstützungsprogramme des Bundes und der Länder.
Auf die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Antragsverfahren
Anträge im BayernFonds konnten gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) Die Änderungsbekanntmachung des BayFoG vom 22. April 2022 finden Sie hier.
- Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR) Die Änderungsbekanntmachungen der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie vom 2. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und vom 9. Dezember 2021 finden Sie hier.
- Richtlinie über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des BayernFonds nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz entstehen (Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds – KostBayFoR)
Häufig gestellte Fragen
Der BayernFonds soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Unternehmen der Realwirtschaft abmildern. Er unterstützt Unternehmen, ihre Kapitalbasis zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte. Die Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern wird anhand von objektiven Vergleichsgrößen (z.B. offizielle Arbeitsmarktstatistiken) bestimmt. Neben der Beurteilung auf Grundlage einer statistischen Datenanalyse wird auch der jeweilige spezifische Einzelfall gewürdigt.
Der BayernFonds hat ein Gesamtvolumen von bis zu 16,5 Milliarden Euro. Diese teilen sich wie folgt auf, bis zu:
- 6,5 Milliarden Euro für Garantien,
- 10 Milliarden Euro für Rekapitalisierungen.
Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
Hinweis: Zur Vorgehensweise bei der volkswirtschaftlichen Analyse und den heranzuziehenden Kriterien siehe Frage 20.
Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft aus allen Wirtschaftsbereichen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (siehe Frage 3).
Bei der Antragstellung für den BayernFonds wird das Größenkriterium zunächst für das antragstellende Unternehmen in der Einzelbetrachtung geprüft. Sollte das Unternehmen das Kriterium nicht erfüllen, kann eine Gruppenbetrachtung erfolgen.
Der BayernFonds soll die bisherigen Sonderprogramme auf Bundes- und Landesebene ergänzen. Während der vom Bundesgesetzgeber errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) überwiegend große Unternehmen adressiert, richtet sich der BayernFonds in erster Linie an bayerische Mittelständler.
Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen, die die Größenkriterien nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BayFoG erfüllen oder seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro (Post-Money) bewertet wurden (Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BayFoG). Start-ups, die diese Kriterien erfüllen und dabei in der Regel noch nicht länger als sieben Jahre bestehen, sind dahingehend grundsätzlich antragsberechtigt. Auf Nr. 2.1.3 der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie (BFDuR) wird verwiesen.
Im konkreten Einzelfall gelten für Start-ups dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie für andere Unternehmen. Insbesondere ist eine klare, eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie erforderlich.
Der Zugang zum BayernFonds ist subsidiär zu anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten (Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayFoG). Hierunter fällt insbesondere eine Finanzierung unter der Corona Matching Fazilität und dem Startup Shield Bayern der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH (Umsetzung der 2. Säule in Bayern). Zudem müssen bisherige Investoren nachweislich wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die zur Behebung der Bestandsgefährdung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Fortführungsperspektive
Start-ups mit einer klaren, eigenständigen Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie (Art. 10 Abs. 1 S. 2 BayFoG) zeichnen sich in der Regel durch folgende Kriterien aus:
- ein Produkt oder eine Dienstleistung ist seit mehr als einem Jahr bereits erfolgreich am Markt positioniert und generiert nachhaltig Umsatz;
- es werden hohe, zweistellige Wachstumsraten erzielt;
- das Wachstum ist mit stetiger Optimierungen des Produkts bzw. der Dienstleistung und/oder Vermarktung verbunden;
- der Break-even-Point ist erreicht oder planerisch absehbar (hilfsweise ist eine hohe „Traction“ als Beleg für nachhaltig steigende Kundennachfrage nachzuweisen).
Der BayernFonds kann Unternehmen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen, sowohl über Garantien zur Absicherung von Darlehen (Bürgschaften) als auch über Rekapitalisierungsinstrumente unterstützen.
- Garantien: Der BayernFonds übernimmt Bürgschaften für Kredite, die durch in der Europäischen Union zugelassene Kreditinstitute neu begeben werden.
- Rekapitalisierungen: Eine Rekapitalisierung dient der Stärkung des Eigenkapitals eines Unternehmens. Die Höhe darf über die Wiederherstellung der Kapitalstruktur des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 nicht hinausgehen. Das Unternehmen soll in die Lage versetzt werden, weiteres Kapital auf Kredit- und Kapitalmärkten einzuwerben.
Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite sowie Rekapitalisierungen bis zu einem Volumen von 100 Millionen Euro gelten im BayernFonds standardisierte Konditionen:
In den übrigen Fällen erfolgt eine individuelle Strukturierung im Rahmen der Vorgaben des BayFoG und der begleitenden Richtlinie zur Durchführung und Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds (BayernFonds-Durchführungsrichtlinie – BFDuR).
Für die Stabilisierungsmaßnahmen wird eine angemessene, das heißt marktgerechte Gegenleistung erhoben. Die genauere Ausgestaltung ist in den Merkblättern geregelt.
Garantien haben grundsätzlich Vorrang. Eine Rekapitalisierung kommt in Betracht, wenn bei krisenbedingtem Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit wiederherzustellen. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Kreditfähigkeit durch die Bereitstellung von Eigenkapital oder Nachrangkapital ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen. Auf Nr. 9.6 und 15.3 der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie wird verwiesen.
Das Schaubild gibt einen ersten Überblick, wonach sich die Höhe der Rekapitalisierungsmaßnahme entsprechend der Genehmigung der Europäischen Kommission richtet.
Ja, es ist möglich, verschiedene Stabilisierungsmaßnahmen des BayernFonds zu kombinieren.
Um eine sorgfältige Antragsstellung zu gewährleisten konnten Anträge im BayernFonds gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.
Unternehmen haben für Garantien und Rekapitalisierungsmaßnahmen eine angemessene, vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung zu entrichten. Die Ermittlung der Gegenleistung erfolgt nach marktüblichen Kriterien und orientiert sich vor allem am Ausfallrisiko des Unternehmens.
Unternehmen müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten.
Zudem unterliegt ein Unternehmen, solange es Unterstützung durch den BayernFonds erhält, besonderen Auflagen (z.B. hinsichtlich der Vergütung seines Managements, Gewinnausschüttungen etc.), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Auf Nr. 22 der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie wird verwiesen.
Eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission ist bei Rekapitalisierungsmaßnahmen erst ab einem Volumen von 250 Millionen Euro erforderlich. Sollen andere als die in der Genehmigung genannten Instrumente zum Einsatz kommen, bedarf es ebenfalls einer Einzelfallnotifizierung.
Der BayernFonds selbst vergibt keine Darlehen. Der BayernFonds kann mit Garantien grundsätzlich aber auch Massekredite und ähnliche Verbindlichkeiten absichern, sofern das Unternehmen eine Fortführungsperspektive hat.
Der BayernFonds ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Hilfsprogrammen. Nur wenn diese nicht anwendbar sind oder nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den BayernFonds in Betracht. Der BayernFonds übernimmt nur Garantien für Verbindlichkeiten, für die unter anderen Programmen keine oder keine ausreichende staatliche Absicherung erlangt werden kann. Garantien und Rekapitalisierungsmaßnahmen aus dem BayernFonds sind jedoch kombinierbar.
Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern die Unterstützung aus anderen Hilfsprogrammen nicht zur Stabilisierung des Unternehmens ausreicht.
Anträge im BayernFonds konnten gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.
Der BayernFonds steht allen Unternehmen offen, die einen Antrag stellen und die Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen werden durch die Bayerische Staatsregierung in Zusammenarbeit mit Dritten geprüft. Dies gilt u. a. sowohl für die formalen Kriterien als auch für die Frage der Bestandsgefährdung und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Freistaat Bayern
Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung von Stabilisierungsmaßnahmen trifft das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Der Entscheidung liegen Empfehlungen der Wirtschaftsprüfer und ein volkswirtschaftliches Gutachten zugrunde.
Zur parlamentarischen Begleitung und Kontrolle des Fonds wurde eine Kontrollkommission BayernFonds gebildet. Die Kontrollkommission wird regelmäßig über alle den Fonds betreffende Fragen, sowohl bezüglich Kreditaufnahmen für den Fonds als auch zu Unterstützungsmaßnahmen, von den jeweils zuständigen Staatsministerien unterrichtet. Die Kontrollkommission unterwirft aktuell alle Entscheidungen dem Erfordernis ihrer Zustimmung.
Im Rahmen eines volkswirtschaftlichen Gutachtens durch ein Wirtschaftsforschungsinstitut wird die Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern anhand objektiver Kriterien beurteilt. Dies geschieht unter anderem durch eine Bewertung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt (direkt und über Liefer- und Wertschöpfungsketten indirekt betroffene Beschäftigte unter Berücksichtigung des regionalen Arbeitsmarkts), der Auswirkungen auf lokale Infrastrukturen oder auf die technologische Souveränität (u. a. Beschäftigte und Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie Patente in bestimmten Technologieklassen).
Ausschlaggebend bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Kriterien ist die Gesamtschau der Kriterien. Neben einer Beurteilung auf Grundlage der statistischen Datenanalyse wird auch der jeweilige spezifische Einzelfall gewürdigt
Entsprechend der Ausrichtung des BayernFonds auf den bayerischen Mittelstand findet die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung für den Freistaat Bayern auch vor diesem Hintergrund statt:
- So wird u. a. untersucht, ob eine Unterstützung durch den BayernFonds zu einer Wettbewerbsverzerrung führt oder eine solche ggf. verhindert.
- Bzgl. der Bedeutung für den Arbeitsmarkt wird nicht nur die absolute Beschäftigung untersucht, sondern ebenso die Folgen des Ausscheidens des Unternehmens auf den regionalen Arbeitsmarkt betrachtet (u. a. Chancen der Anschlussbeschäftigung von Arbeitnehmern, abhängig von Ausbildungsstatus, Altersstruktur etc.). Ebenso wird die indirekte betroffene Beschäftigung (z.B. bei Zulieferern und Abnehmern) berücksichtigt.
- Im Rahmen der Untersuchung der technologischen Souveränität wird analysiert, ob mit dem Ausscheiden des Unternehmens die technologische Entwicklung am Standort unterbrochen/ verlangsamt wird und Auswirkungen auf die Innovationskraft in Bayern bestehen. Hierbei werden insbesondere auch Mitarbeiter und Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie Patente betrachtet.
- Im Falle der Versorgungssicherheit wird bspw. die Lieferketteneinbindung betrachtet.
- Die Zugehörigkeit zu den kritischen Infrastrukturen wird anhand des BSI-Gesetzes (BSI-Kritisverordnung) überprüft.
Bei der Entscheidung über die Anträge werden neben den grundsätzlichen Voraussetzungen (siehe Frage 3) folgende Kriterien geprüft:
- Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Bayerns,
- Dringlichkeit,
- Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
- Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des BayernFonds.
Für die Gewährung einer Rekapitalisierung müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Maßnahme ist zur Stabilisierung erforderlich.
- Es liegt ein wichtiges Interesse des Freistaats Bayern an der Stabilisierung des Unternehmens vor.
- Der angestrebte Zweck lässt sich nicht besser und wirtschaftlicher erreichen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den BayernFonds.
Der Antragsteller hat die für die Antragsbearbeitung entstandenen Kosten zu entrichten. Die Kostenerstattung ist in Artikel 5 des BayFoG und der Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds geregelt.
Um eine sorgfältige Antragsstellung zu gewährleisten konnten Anträge im BayernFonds gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG i.d.F. vom 22. April 2022 nur bis 30. April 2022 gestellt werden.
Die Dauer bis zur Entscheidung hängt in erster Linie von der Komplexität des Falls ab. Eine individuell erforderliche Strukturierung mit hohem Volumen und Kombination verschiedener Stabilisierungsmaßnahmen wird voraussichtlich mehr Zeit benötigen als die Bearbeitung eines Antrags auf ein Standardprodukt. Eine allgemeine Aussage zur Dauer des Entscheidungsprozesses ist daher nicht möglich.
Als Institution für die Verwaltung des BayernFonds wurde die Bayerische Finanzagentur GmbH im Mai 2020 vom Freistaat Bayern mit Sitz in München gegründet. Der Freistaat Bayern als ihr alleiniger Gesellschafter wird vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vertreten.
Die Rolle des Staates als Gesellschafter eines Unternehmens richtet sich nach den geltenden rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Für die Rolle des Staates ist insbesondere der Anteil des Staates am jeweiligen Unternehmen entscheidend. Bei der Ausgestaltung konkreter Stabilisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Balance zwischen Einflussmöglichkeiten des Staates und der Wahrung der unternehmerischen Entscheidungsfreiräume zu finden.
Die LfA Förderbank Bayern bietet unter der Telefonnummer 089 2124 1000 eine Förderberatung an. Wir empfehlen ausdrücklich vor der kostenpflichtigen Antragsstellung die Kontaktaufnahme um insbesondere zu klären, ob die Voraussetzung hinsichtlich fehlender anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten (Erforderlichkeit) erfüllt wird.
Für allgemeine Fragen zum BayernFonds und zur Antragstellung steht das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Verfügung:
Info.Bayernfonds[at]stmwi.bayern[dot]de
Für konkrete Fragen zum bereits gestellten Antrag steht Ihnen die Bayerische Finanzagentur zur Verfügung:
Hier finden Sie die Datenschutzhinweise zum BayernFonds.


