Soforthilfe Corona

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich. Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Servicehotline und E-Mail-Beratung

Über den gesamten Zeitraum der Corona-Pandemie gab es für Soloselbständige und Unternehmen zahlreiche Hilfsprogramme. Häufig ist eine nachträgliche Überprüfung bzw. Endabrechnung erforderlich. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Ansprechpartner.

Soforthilfe Corona: Erreichbarkeit der Servicehotline werktags, zwischen 9-11 und 13-15 Uhr, unter 089 57907066 sowie per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de.

Neustarthilfen, Überbrückungshilfen und außerordentliche Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe): Erreichbarkeit der Servicehotline Montag bis Donnerstag von 8-18 Uhr sowie Freitag von 8-16 Uhr, unter 089 51161111 sowie per E-Mail an wirtschaftshilfen[at]muenchen.ihk[dot]de.

Soloselbständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe: Über die Kontaktmöglichkeiten informiert das StMWK.

Hinweis zur Soforthilfe Corona

Wir möchten Sie darüber informieren, dass es aufgrund der Masse der gestellten Anträge zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Ratenzahlungs- und Erlassanträge kommt. Es kann daher noch einige Zeit dauern, bis der Bescheid erlassen werden kann. Mit Ihrem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Erlass sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Rückmeldung nachgekommen. Von Ihnen ist derzeit (außer etwas Geduld) nichts weiter veranlasst. Durch die zeitliche Verzögerung entstehen Ihnen keine Nachteile. Die erste Rate ist erst nach der Zustellung des Bescheides fällig. Das genaue Fälligkeitsdatum der ersten Rate und alle weiteren Zahlungsmodalitäten können Sie dem Bescheid entnehmen.

Die Funktionen für eine Rückmeldung über die Online-Datenmaske stehen noch bis zum Start des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens, dass derzeit vorbereitet wird, zur Verfügung. Aufgrund eines klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgericht Ansbachwird dringend geraten, diese Möglichkeit noch zu nutzen.

 

Ab dem 28. November 2022 wurden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Eine erneute Erinnerung erfolgte Mitte Dezember 2023 per E-Mail. Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Online-Berechnungshilfe durchgeführt und die Rückmeldung über die Online-Plattform, zu der ein Zugangslink verschickt wurde, mitgeteilt werden. Die Rückmeldefrist ist am 31.12.2023 bzw. 29.02.2024 abgelaufen. Die Rückmeldung über die Online-Datenmaske ist noch weiterhin möglich. Derzeit wird das verpflichtende Rückmeldeverfahren vorbereitet. Bei fehlender Mitwirkung im verpflichtenden Rückmeldeverfahren ist mit der vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des kompletten Soforthilfe-Betrages zuzüglich Zinsen zu rechnen. Zudem kann die fehlende Mitwirkung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind weiter unten auf dieser Seite zu finden.

Servicehotline Soforthilfe Corona
Servicehotline Soforthilfe Corona
Bei Rückfrgen wenden Sie sich bitte unter Angabe der MVO-Nummer ausschließlich an unsere Servicehotline (Servicezeiten werktags 9–11 und 13-15 Uhr) unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) oder per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de.

Online-Berechnungshilfe

Mit Hilfe der Online-Berechnungshilfe können Sie im Vorfeld eine mögliche Überkompensation ermitteln.

Bitte führen Sie die Berechnung durch und nehmen diese zusammen mit den der Berechnung zugrundeliegenden Belegen und Nachweisen zu Ihren Unterlagen.

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Häufig gestellte Fragen