Aiwanger: "Erlaubnis von Volksfesten, Christkindlmärkten und Öffnung von Clubs sind gut für Gesellschaft und Wirtschaft"

MÜNCHEN  Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat sich seit Monaten für die Veranstaltung von Weihnachtsmärkten und Volksfesten sowie die Öffnung von Clubs und Diskotheken eingesetzt – heute wurde dies vom Bayerischen Kabinett beschlossen. Aiwanger: "Wir erlauben in Bayern Volksfeste und Weihnachtsmärkte wieder - das ist gut für die Gesellschaft und die Wirtschaft. Für viele Gastronomen, Schausteller und Vereine sind Märkte und Feste zudem als Einkommensquelle unverzichtbar. Ich bin froh, dass dieser Schritt in Richtung Normalität nun möglich ist." Weihnachts- und Christkindlmärkte dürfen unter freiem Himmel stattfinden, soweit es die Infektionslage erlaubt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen für die Gastronomie durchgeführt werden.

 

Clubs und Diskotheken dürfen ab morgen öffnen – ohne Abstand und Maskenpflicht. Aiwanger: "Junge und jung gebliebene Menschen dürfen wieder in Clubs und Diskotheken gemeinsam feiern, das ist ein großer Erfolg. Mit den heute beschlossenen Regelungen – 3G, also geimpft, genesen oder mit negativem PCR-Test – sorgen wir dafür, dass sie dies ohne Abstand und Maske tun können. Die Clubbetreiber dürfen nach 18 Monaten endlich wieder Geld verdienen, und das ohne Kapazitätsbeschränkungen." Es gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen. 

 

Die Änderungen in der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden schnellstmöglich bekannt gegeben. Das darauf aufbauende Rahmenkonzept für Clubs und Diskotheken wird, sobald es endgültig abgestimmt ist, auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums veröffentlicht.

 

 

Ansprechpartnerin:

Tanja Gabler

Stv. Pressesprecherin


Pressemitteilung-Nr. 345/21
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