Gewerberecht
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Gewerbeanzeige kann erstattet werden bei der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder bei der zuständigen Handwerkskammer. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 GewO).
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe mit Ausschank von Alkohol) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies angezeigt werden. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. der Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten oder der Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht. Die Behörde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen.
Wichtiger Hinweis zur Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, ‑ummeldung oder ‑abmeldung
Zur Erstellung Ihrer Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) können Sie ganz einfach und kostenfrei die unten stehenden Formulare, die über das BayernPortal oder über die Webseite Ihrer zuständigen Gemeinde zur Verfügung stehenden Formulare bzw. Online-Services nutzen.
Für die Übermittlung der Gewerbeanzeige auf elektronischem oder postalischem Wege fallen keine Gebühren an (lediglich ggf. Versandkosten im Falle der Übermittlung auf postalischem Wege). Gebühren werden von Ihrer zuständigen Gemeinde nur für die eigentliche Gewerbeanzeige erhoben. Informationen über die Höhe dieser Gebühren finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer zuständigen Gemeinde oder können telefonisch/vor Ort erfragt werden (in Bayern: zwischen 25 und 100 Euro).
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es im Internet eine Vielzahl oftmals kostenpflichtiger Angebote privater Drittanbieter gibt, die damit werben, Formulare zur Anzeige eines Gewerbes zur Verfügung zu stellen und anschließend an die Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Gebühr für die eigentliche Gewerbeanzeige Ihrer zuständigen Gemeinde ist hier im Regelfall nicht inkludiert und fällt dann zusätzlich an.
Weitere Informationen
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
- Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Formulare für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer sowie auf dieser Seite.
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
25 bis 100 Euro gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz
§§ 14, 15 Abs. 1, § 55 c GewO; § 37 Abs. 3, 7 ZustV

