Bayerisches Jagdgesetz
Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes 2026
Am 19. März 2026 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz wurde am 31. März 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Änderungen des bayerischen Jagdrechts sind am 1. April 2026 in Kraft getreten.
Zentrale Inhalte des neuen Jagdgesetzes
Abschussplanfreiheit für Rehwild in Bayern
Rehwild kann künftig auch ohne den behördlichen Abschussplan bejagt werden (Art. 32a BayJG), wenn die Grundeigentümer dies wollen. Die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan muss im Jagdjahr 2026/27 bis zum 30. Juni 2026 bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden (§ 34 AVBayJG). Ab dem Jagdjahr 2027/28 muss die Anzeige vor dem 1. April (Beginn des Jagdjahres) bei der unteren Jagdbehörde eingehen (§ 15a Abs. 1 AVBayJG).
Der Fokus der Rehwildbejagung wird dadurch stärker auf die Eigeninitiative vor Ort gelegt. Allerdings wird niemand in die Abschussplanfreiheit gezwungen.
Weiterführende Informationen zum Vorgehen können Sie dem Arbeitsblatt unter “Downloads” entnehmen.
Wolf und Goldschakal im Jagdrecht
Die EU hat im Juli 2025 den Schutzstatus des Wolfes abgesenkt. Demzufolge wird der Wolf – wie auch der Goldschakal – ins Jagdrecht aufgenommen und es werden Regelungen zur künftigen Bejagung beider Tierarten vorgesehen.
Anpassung der Jagdzeiten in Bayern
Der Beginn der Jagdzeit für Rehböcke und Schmalrehe wird vom 1. Mai auf den 16. April vorgezogen.
Darüber hinaus wurden für weitere Wildarten, die insbesondere in der Landwirtschaft zu Konflikten führen können, die Jagdzeiten angepasst. Im Einzelnen betrifft dies:
- Steinmarder: juvenile vom 1. Juni bis 28. Februar und adulte vom 1. August bis 28. Februar.
- Dachse: juvenile vom 16. April bis 31. Januar und adulte vom 1. August bis 31. Januar.
- Grau- und Kanadagänse: vom 1. August bis 28. Februar, zusätzlich sitzende Junggänse vom 1. Juli bis 31. Juli.
- Ringeltauben: Neben der bisherigen Jagdzeit vom 1. November bis 20. Februar wurde eine zeitlich differenzierte Sonderregelung für Trupps von mindestens drei Tieren aufgenommen, die auf Ackerland oder Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen. Insoweit dürfen Alttauben vom 21. Februar bis 31. März und vom 20. August bis 31. Oktober sowie Jungtauben vom 21. Februar bis 31. Oktober zur Schadensabwehr bejagt werden.
Die Jagdzeiten sind durch die BayJG-Novelle 2026 selbstständig und unabhängig von Bundesvorgaben festgelegt. Diese können in Gänze in § 19 AVBayJG eingesehen werden.
Weitere Anpassungen im Bayerischen Jagdgesetz
Zusätzlich wird eine Vielzahl weiterer Herausforderungen im bayerischen Jagdrecht angegangen:
- Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden künftig nicht mehr automatisch jagdrechtlich befriedet.
- Bei der Wildtierrettung wird für Rechtssicherheit gesorgt — etwa beim Einsatz von Drohnen bei der Kitzrettung.
- Die Fallenjagdsachkunde wird ab 1. Januar 2027 in die Jägerprüfung Bayern integriert.
- Darüber hinaus wird das Jagdrecht insgesamt modernisiert und Digitalisierungshemmnisse werden abgebaut.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen können Sie dem Faktenblatt unter “Downloads” entnehmen.
Downloads
- Jagdgesetz-Reform: Rehwildbejagung ohne AbschussplanArbeitsblatt: Was ist zu tun? (Stand: April 2026)pdf
- Reform des Bayerischen Jagdgesetzes 2026Erläuterndes Faktenblatt zu den Änderungen im Jagdrecht (Stand: März 2026)pdf
Häufig gestellte Fragen zum Bayerischen Jagdgesetz (FAQ)
Rehwild kann künftig – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne behördlichen Abschussplan bejagt werden. Bislang war ein Abschussplan für die Rehwildbejagung in Bayern zwingend vorgesehen.

Die konkrete Vorgehensweise zur abschussplanfreien Bejagung von Rehwild wurde in einem Arbeitsblatt für Mitglieder der Jagdvorstände, Eigenjagdrevierinhaber und Jagdpächter zusammengefasst.
Ja. Der Wolf wurde in die Liste der jagdbaren Arten aufgenommen. Nachdem die EU im Juli 2025 den Schutzstatus des Wolfes abgesenkt hat, kann dieser einer kontrollierten Bejagung zugeführt werden. Die Änderung des BayJG trifft hierfür die nötigen Vorbereitungen, bedarf aber noch weiterer Umsetzungsschritte in den nächsten Monaten.
Bei den Jagdzeiten haben sich folgende Änderungen ergeben:
- Rehwild: Vorverlegung des Jagdzeitbeginns für Schmalrehe und Böcke vom 1. Mai auf den 16. April.
- Steinmarder: juvenile vom 1. Juni bis 28. Februar und adulte vom 1. August bis 28. Februar.
- Dachse: juvenile vom 16. April bis 31. Januar und adulte vom 1. August bis 31. Januar.
- Grau- und Kanadagänse: vom 1. August bis 28. Februar, zusätzlich sitzende Junggänse vom 1. Juli bis 31. Juli.
- Ringeltauben: Neben der bisherigen Jagdzeit vom 1. November bis 20. Februar wurde eine zeitlich differenzierte Sonderregelung für Trupps von mindestens drei Tieren aufgenommen, die auf Ackerland oder Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen. Insoweit dürfen Alttauben vom 21. Februar bis 31. März und vom 20. August bis 31. Oktober sowie Jungtauben vom 21. Februar bis 31. Oktober zur Schadensabwehr bejagt werden.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind nach der BayJG-Novelle 2026 jagdrechtlich nicht mehr automatisch befriedet. Dadurch können sie als Jagdfläche erhalten bleiben und werden bei der Berechnung der Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren berücksichtigt.
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall weiterhin die Fläche als befriedet erklären.
Ab 1. Januar 2027 wird die Fallensachkunde unmittelbar in die jagdliche Ausbildung und Jägerprüfung Bayern integriert. Bei Ablegen der bayerischen Jägerprüfung ab 2027 entfällt damit die Notwendigkeit, die Fallenjagdsachkunde durch einen separaten Lehrgang nachzuweisen.
Aspekte des Tierschutzes und der Rechtssicherheit bei der Wildtierrettung waren bislang im bayerischen Jagdrecht nur unzureichend abgebildet.
In Art. 22a BayJG wird klargestellt, dass das Absuchen von Flächen — um bei land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten Wild, insbesondere Rehkitze, zu deren eigenem Schutz vor Verletzung aufzuspüren — keine Jagdausübung darstellt. Der Vorwurf der Jagdwilderei, der strafrechtliche Relevanz haben kann, kann damit nicht mehr erhoben werden.
Ebenfalls neu geregelt ist das Fangen und Entfernen von Wild aus dem Gefahrenbereich durch den Flächenbewirtschafter oder einen von diesem Beauftragten. Zudem wurde eine Regelung zur Nottötung schwer verletzten Wildes geschaffen. Gerade bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flächenbewirtschaftung — beispielsweise bei der Wiesenmahd — kann es trotz ergriffener Vorsorgemaßnahmen wie dem Absuchen oder dem Überfliegen mit Drohnen zu schweren Verletzungen von Wildtieren kommen. Mit Blick auf den Tierschutz ist es erforderlich, schwer verletztes Wild in solchen Fällen schnellstmöglich zu erlösen.
In allen Fällen ist — jedenfalls im Nachgang — der Revierinhaber zu informieren.
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