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Bayerisches Jagdgesetz

Am 1. April 2026 sind weitreichende Neuerungen im Bayerischen Jagdgesetz in Kraft getreten. Die Initiative ging maßgeblich von Jagdminister Hubert Aiwanger aus. Zentrales Anliegen des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026 (BayJG-Novelle 2026) ist die Stärkung der Eigenverantwortung von Grundeigentümern durch die Möglichkeit der abschussplanfreien Bejagung von Rehwild. Außerdem werden Wolf und Goldschakal erstmals in das bayerische Jagdrecht aufgenommen. Zudem werden Jagdzeiten in Bayern künftig unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben festgelegt.

Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes 2026

Am 19. März 2026 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz wurde am 31. März 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Änderungen des bayerischen Jagdrechts sind am 1. April 2026 in Kraft getreten.

Zentrale Inhalte des neuen Jagdgesetzes

Abschussplanfreiheit für Rehwild in Bayern

Rehwild kann künftig auch ohne den behördlichen Abschussplan bejagt werden (Art. 32a BayJG), wenn die Grundeigentümer dies wollen. Die Bejagung von Rehwild ohne Abschussplan muss im Jagdjahr 2026/27 bis zum 30. Juni 2026 bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden (§ 34 AVBayJG). Ab dem Jagdjahr 2027/28 muss die Anzeige vor dem 1. April (Beginn des Jagdjahres) bei der unteren Jagdbehörde eingehen (§ 15a Abs. 1 AVBayJG). 

Der Fokus der Rehwildbejagung wird dadurch stärker auf die Eigeninitiative vor Ort gelegt. Allerdings wird niemand in die Abschussplanfreiheit gezwungen. 

Weiterführende Informationen zum Vorgehen können Sie dem Arbeitsblatt unter “Downloads” entnehmen.

Wolf und Goldschakal im Jagdrecht

Die EU hat im Juli 2025 den Schutzstatus des Wolfes abgesenkt. Demzufolge wird der Wolf – wie auch der Goldschakal – ins Jagdrecht aufgenommen und es werden Regelungen zur künftigen Bejagung beider Tierarten vorgesehen.

Anpassung der Jagdzeiten in Bayern

Der Beginn der Jagdzeit für Rehböcke und Schmalrehe wird vom 1. Mai auf den 16. April vorgezogen.

Darüber hinaus wurden für weitere Wildarten, die insbesondere in der Landwirtschaft zu Konflikten führen können, die Jagdzeiten angepasst. Im Einzelnen betrifft dies:

  • Steinmarder: juvenile vom 1. Juni bis 28. Februar und adulte vom 1. August bis 28. Februar.
  • Dachse: juvenile vom 16. April bis 31. Januar und adulte vom 1. August bis 31. Januar.
  • Grau- und Kanadagänse: vom 1. August bis 28. Februar, zusätzlich sitzende Junggänse vom 1. Juli bis 31. Juli.
  • Ringeltauben: Neben der bisherigen Jagdzeit vom 1. November bis 20. Februar wurde eine zeitlich differenzierte Sonderregelung für Trupps von mindestens drei Tieren aufgenommen, die auf Ackerland oder Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen. Insoweit dürfen Alttauben vom 21. Februar bis 31. März und vom 20. August bis 31. Oktober sowie Jungtauben vom 21. Februar bis 31. Oktober zur Schadensabwehr bejagt werden.

Die Jagdzeiten sind durch die BayJG-Novelle 2026 selbstständig und unabhängig von Bundesvorgaben festgelegt. Diese können in Gänze in § 19 AVBayJG eingesehen werden.

Weitere Anpassungen im Bayerischen Jagdgesetz

Zusätzlich wird eine Vielzahl weiterer Herausforderungen im bayerischen Jagdrecht angegangen:

  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden künftig nicht mehr automatisch jagdrechtlich befriedet.
  • Bei der Wildtierrettung wird für Rechtssicherheit gesorgt — etwa beim Einsatz von Drohnen bei der Kitzrettung.
  • Die Fallenjagdsachkunde wird ab 1. Januar 2027 in die Jägerprüfung Bayern integriert. 
  • Darüber hinaus wird das Jagdrecht insgesamt modernisiert und Digitalisierungshemmnisse werden abgebaut.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen können Sie dem Faktenblatt unter “Downloads” entnehmen.

Häufig gestellte Fragen zum Bayerischen Jagdgesetz (FAQ)