FAQ zum Netzanschluss neuer Erneuerbare-Energien-Anlagen
Die Energiewende und der damit verbundene Ausbau der Erneuerbaren Energien sind ein gesellschaftliches Großprojekt. Derzeit sind nach Angaben der drei großen bayerischen Verteilnetzbetreiber rund 25 Gigawatt an neuer Erneuerbarer-Energien-Anlagenleistung reserviert bzw. angefragt – zusätzlich zu den bereits angeschlossenen etwa 38 Gigawatt (Stand: Oktober 2025). Es sind zu einem großen Teil große Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Zum Vergleich: die Jahreshöchstlast beträgt in Bayern rund 12,5 Gigawatt.
Sowohl bei den Installationsunternehmen als auch bei den Netzbetreibern kann es durch die hohe Nachfrage teils zu Verzögerungen in der Planungs- und Umsetzungsphase kommen. Um der hohen Nachfrage zu begegnen, reagieren Netzbetreiber mit Erhöhung der Personalkapazitäten, teilweise auch mit Samstagsarbeit und Ausweitung der Regelarbeitszeit.
Auch um Anschlussverzögerungen entgegenwirken zu können, ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im fortwährenden Austausch mit den bayerischen Verteilnetzbetreibern. Die von Herrn Staatsminister Aiwanger im Oktober 2021 ins Leben gerufene Initiative „Verteilnetz und Erneuerbare Energien Bayern“ hat zum Ziel, in einem umfassenden Dialog mit allen relevanten Akteuren Hürden beim Ausbau und Netzanschluss von Erneuerbare Energien-Anlagen abzubauen. Dabei liegt der Fokus auf konkret in Bayern umsetzbaren Lösungsansätzen. Als ein wichtiger Baustein der Initiative wurde am 26. Juli 2022 ein umfangreiches Memorandum of Understanding (MoU) „Erneuerbare Energien schneller ans Netz“ unterzeichnet und im Rahmen einer Zwischenbilanz am 27. Juli 2023 ein Umsetzungskonzept mit konkreten Maßnahmen beschlossen. Die Initiative wird in einer thematischen Aufteilung der Verfahren kontinuierlich weiterverfolgt.
Im Folgenden finden Sie Antworten zu einigen wichtigen Frage beim Netzanschluss neuer Erneuerbare-Energie-Anlagen:
Gerade im Hinblick auf die Planung neuer, größerer PV- oder anderer EE-Stromerzeugungsanlagen mit über 30 Kilowatt (kW) installierter Leistung ist zu empfehlen, einen geeigneten lokalen Netzanschlusspunkt für die Anlage frühzeitig prüfen zu lassen. Eine unverbindliche Tagesauskunft zum nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt kann direkt über die Websites der Verteilnetzbetreiber oder über das zentrale Netzportal aller Verteilnetzbetreiber abgerufen werden.
Die Verpflichtung eines Netzbetreibers zum unverzüglichen Anschluss einer Photovoltaik-Anlage an das Elektrizitätsverteilnetz ergibt sich grundsätzlich aus der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hiernach wird die Anlage über den Netzverknüpfungspunkt angeschlossen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist (Luftlinie), sofern kein technisch und (gesamt-)wirtschaftlich günstigerer Netzverknüpfungspunkt vorliegt. Bei Anlagen von bis zu 30 kW installierter Leistung gilt allgemein der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG). Darüber hinaus besteht nach § 8 Abs. 4 „[d]ie Pflicht zum Netzanschluss [...] auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes [...] möglich wird“.
Mit den Änderungen im Rahmen des Solarspitzengesetzes Anfang 2025 ermöglicht der Bundesgesetzgeber den Abschluss sogenannter flexibler Netzanschlussvereinbarungen (vgl. § 8a EEG). Dabei können Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung vereinbaren. In der Praxis kann so eine PV-Anlage mit höherer Erzeugungsleistung als der maximalen Aufnahmeleistung des Netzverknüpfungspunktes installiert werden (Überbauung). Da PV-Anlagen nur in seltenen Fällen die maximale Wirkleistung erreichen, kann weiterhin ein großer Anteil des erzeugten Stroms in das Stromnetz eingespeist werden. Zudem kann in vielen Fällen die PV-Anlage an einen räumlich näher gelegenen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, wodurch die Kosten für den Anlagenbetreiber sinken.
Grundsätzlich gilt bei einem Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen, dass die Kosten von der Anlage bis zum Netzverknüpfungspunkt gemäß § 16 EEG durch den Anlagenbetreiber zu tragen sind. Die entstehenden Kosten ab dem Netzverknüpfungspunkt und damit auch die Kosten für Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes trägt gemäß § 17 EEG der zuständige Netzbetreiber. Von wesentlicher Bedeutung für den Kostenrahmen eines EE-Projekts ist die Lage des Verknüpfungspunkts bzw. die Entfernung von der Anlage bis zum Netzverknüpfungspunkt. Bei der Bestimmung des Netzverknüpfungspunkts sind auf Grundlage von § 8 Absatz 1 Satz 1 EEG u.a. die passende Spannungsebene und die Länge der Anschlussleitung wesentliche Faktoren.
Dem Netzanschluss geht eine Prüfung der notwendigen Netzkapazitäten voraus (Netzverträglichkeitsprüfung), weshalb Anlagenbetreiber ein Netzanschlussbegehren an die jeweiligen Netzbetreiber zu stellen haben. Gemäß § 8 Abs. 5 EEG muss der Netzbetreiber in einem ersten Schritt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von einem Monat einen Zeitplan mit den wesentlichen Arbeitsschritten und eine Liste an einzureichenden Informationen durch den Anlagenbetreiber zukommen lassen. Übermittelt der Netzbetreiber nach Eingang der Unterlagen den Zeitplan nicht innerhalb eines Monats, so dürfen Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.
Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden innerhalb der genannten Frist nicht die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so kann ebenfalls ein Anschluss der Anlage unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen vorgenommen werden (vgl. Artikel der CLEARINGSTELLE EEG).
In aller Regel wird in Folge der Installation einer PV-Anlage der Wechsel des Stromzählers erforderlich. Der neue Stromzähler ermöglicht es, die Stromeinspeisung und den Strombezug korrekt zu messen und abzurechnen. Der Zweirichtungszähler übernimmt dabei die Funktion des Einspeisezählers und des Bezugszählers. Gleichzeitig wird auch der Eigenverbrauch an selbst produziertem Solarstrom berücksichtigt. Der wissentliche Betrieb der Anlage mit einem Stromzähler ohne Rücklaufsperre – ein rückwärtslaufender Stromzähler – gilt als Täuschung bzw. Straftat (§ 268 StGB) und ist folglich zu unterlassen. Ausgenommen hiervon sind Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) mit einer maximalen Wechselrichterleistung von 800 Watt, für die ein rückwärtslaufender Stromzähler bis zum Einbau einer modernen Messeinrichtung geduldet wird (vgl. § 10a Abs. 3 EEG).
Für den Austausch des Stromzählers ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel ist dies der örtliche Netzbetreiber, sofern nichts anderes vereinbart ist, siehe unten) verantwortlich. Dabei können jedoch auch Installateure den Einbau und Wechsel des Zählers vornehmen. Mit Rückmeldung beim Messstellenbetreiber kann der benötigte Zähler zugesandt und anschließend eigenverantwortlich und terminorientiert die Zählermontage beim Kunden durchgeführt werden. Ebenso gilt bei einer bereits vorhandenen modernen Messeinrichtung, dass die PV-Anlage vom zugelassenen Installateur in Betrieb genommen werden kann.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist dazu verpflichtet, Änderungen oder Ergänzungen spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang nachzukommen. Sollten sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine oder nur unvollständige Arbeiten vorgenommen worden sein, so ist der Anschlussnehmer dazu berechtigt, die Arbeiten durch einen fachkundigen Dritten unter Selbstvornahme durchführen zu lassen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Wechsels des Messstellenbetreibers. Der örtliche Netzbetreiber fungiert als grundzuständiger Messstellenbetreiber, sofern nicht explizit ein anderer Messstellenbetreiber vertraglich beauftragt wird. Allerdings sollte beachtet werden, dass für einen solchen Wechsel ebenfalls einige Zeit beansprucht wird. Ab einer Stromerzeugungsleistung von mehr als 7 kW ist zudem nach dem Messstellenbetriebsgesetz der Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt erforderlich. Die Rolloutpflicht obliegt dem Verteilnetzbetreiber. Der Zeitpunkt für den Wechsel hängt u. a. vom Alter des aktuellen Zählers, der Eichfrist und den regionalen Gegebenheiten ab.
Sofern Sie Zweifel an der Angemessenheit des Vorgehens Ihres Netzbetreibers haben, oben geschilderte Fristen abgelaufen sind und keine einvernehmliche Klärung der Situation möglich ist, stehen Ihnen folgende Wege offen: Zum einen steht der Weg zur Clearingstelle EEG offen, einer Streitschlichtungsstelle, die auf Grundlage von § 81 EEG eingerichtet wurde. Zum anderen können Sie Ihre Rechte zivilrechtlich durchsetzen.
Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Regulierungsbehörde zu wenden. Für den Vollzug des EEG ist gemäß § 85 EEG grundsätzlich die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde des Bundes zuständig. Konkret können Sie sich per E-Mail an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur wenden.
Mit Blick auf den wachsenden Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung und den damit einhergehenden Fluktuationen bei der Stromerzeugung bedarf es vielfältiger Maßnahmen zur Stabilisierung des Stromnetzes. So müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW (Inbetriebnahme nach dem 1. März 2025) die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meters) auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen (vgl. § 9 Abs. 2 EEG). Durch diese Maßnahme sollen Leistungsspitzen bis zur Herstellung der Steuerbarkeit der PV-Anlage "gekappt" werden. Die monetären und energetischen Verluste durch die Leistungskappung sind in der Regel sehr gering, der Beitrag zur Netzstabilisierung dieser Maßnahme ist bezogen auf alle Anlagen jedoch erheblich. Wird ein Speicher an die Photovoltaik-Anlage angeschlossen, so verringern sich die Verluste durch diese Maßnahme auf ein Minimalmaß. Dies liegt daran, dass die Begrenzung erst am Netzanschlusspunkt erfolgt.
Durch den in den vergangenen Jahren erfreulicherweise sehr dynamisch verlaufenden Ausbau der Photovoltaik-Anlagen, kommt es in den Sommermonaten zur Mittagszeit vermehrt zu einer hohen Solarstromerzeugung, die den Stromverbrauch übersteigt (Stromerzeugungsüberschuss). In diesen Zeiträumen kann der erzeugte Strom aufgrund geringer Nachfrage nicht verbraucht oder aufgrund von Engpässen im Stromnetz nicht abtransportiert werden. Batteriespeicher, aber auch flexible Verbraucher und ein zügiger Ausbau der Stromnetze tragen langfristig dazu bei, diese Stromerzeugungsüberschüsse effizienter zu nutzen. Kurzfristig kann Netzengpässen durch die Abregelung von Stromerzeugungsanlagen (Redispatch) im betroffenen Netzgebiet entgegengewirkt werden.
Betreiber von fernsteuerbaren Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie sind gemäß § 13a Abs. 1 EnWG dazu verpflichtet, die Wirkleistung auf Aufforderung des Netzbetreibers anzupassen bzw. die Anpassung zu dulden. Gleichzeitig müssen die im Rahmen dieses Einspeisemanagements durchgeführten Maßnahmen bzw. Abregelungen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vom jeweiligen Netzbetreiber angemessen finanziell erstattet werden. Der finanzielle Ausgleich ist demnach „angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage [...] wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde“ (vgl. § 13a Abs. 2 EnWG).
Mit dem MoU „Erneuerbare Energien schneller ans Netz“ bekennen sich die Unterzeichner (neben dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sind dies die bayerischen kommunalen Spitzenverbände, der Verband der bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft, die bayerischen Netzbetreiber, die EE-Verbände, der Verband kommunaler Unternehmen, der Bayerische Genossenschaftsverband sowie der Bayerische Bauernverband) zur Notwendigkeit von Stromnetzertüchtigung und –ausbau. Diese sind zwingende Voraussetzungen für das Gelingen der Energiewende.
Das MoU sowie das darauf aufbauende Umsetzungskonzept umfasst alle Handlungsfelder für einen schnelleren Netzanschluss neuer EE-Anlagen:
- Die Maßnahmen für den Netzausbau werden bei Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden mit Priorität behandelt. Sie sorgen für die kontinuierliche Bearbeitung durch Fachpersonal. Das Bayerische Wirtschaftsministerium setzt sich für ausreichende Personalkapazitäten bei Landratsämtern, Naturschutzbehörden etc. ein.
- Die Vorhabenträger entwickeln Lösungsansätze, wie Probleme mit Eigentümern, Bewirtschaftern, Kommunen und Verbänden bereits vor dem Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden können.
- Doppelanmeldungen von Anlagen bei verschiedenen Netzbetreibern sollen künftig vermieden werden, um keine unnötigen Kapazitäten zu binden und die Vorgänge insgesamt zu beschleunigen.
- Von entscheidender Bedeutung für den Ausbau der erneuerbaren Energien ist die Bereitstellung geeigneter Flächen. In einem weiteren, intensiven Austausch werden die beteiligten Organisationen konstruktive Lösungen für eine sachgerechte Steuerung sowohl der kommunalen Flächenausweisung wie auch der Netzausbauplanung erarbeiten.
- Netzdienliche Flexibilitäten wie Batteriespeicher und Elektrolyseure sollen stärker als bisher genutzt werden.
- Die Umsetzung einer Überbauung von Netzverknüpfungspunkten wird aktiv unterstützt, um komplementäre Erzeugungsanlagen (z. B. Windkraft- und PV-Anlage) schneller ans Netz anzuschließen und die bestehende Netzinfrastruktur bestmöglich zu nutzen.
Das vollständige Dokument lässt sich auf der Seite zur Initiative „Verteilnetz und erneuerbare Energien Bayern“.

