Aiwanger: "Biomasse- und Biogasanlagen müssen von der Gewinnabschöpfung ausgenommen werden"

MÜNCHEN  Bayerns Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger äußert absolutes Unverständnis für Planungen der Bundesregierung, Biomasse- und Biogasanlagen bei der Diskussion um die Strompreisbremse nicht von der Erlösobergrenze auszunehmen. Er fordert Bundesminister Robert Habeck in einem Schreiben auf, diese Anlagen von der Gewinnabschöpfung auszunehmen. Aiwanger: „Es kann doch nicht sein, dass die Anlagenbetreiber, die steuerbare, nachhaltige und erneuerbare Energie gerade jetzt auch für den Winter erzeugen, eine rückwirkende Abschöpfung ihrer Erlöse erfahren. Es versteht kein Mensch, warum die Bundesregierung hier nicht ihren Spielraum ausnutzt und diese Anlagen, soweit EU-rechtlich möglich, von der Abschöpfung ausnimmt“, so der Minister.

 

Die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ ist in Kraft. Mit dieser Verordnung sollen Erlöse über der Erlösobergrenze von 18 ct/kWh gekappt werden. Die EU-Verordnung sieht aber vor, dass Anlagen unter einem Megawatt ganz von der Erlösobergrenze ausgenommen werden können.

 

Aiwanger verweist in diesem Zusammenhang auf die massiv angestiegenen Preise von Einsatzstoffen und die Kosten für die erhöhten Umweltanforderungen. Die Gestehungskosten liegen inzwischen 9 bis 10 ct/kWh höher als noch vor einem Jahr. Aiwanger: „Anlagenbetreiber sind derzeit substanziell auf die höheren Erlöse angewiesen, um kostendeckend zu produzieren. Im Falle einer Kappung dieser Erlöse droht ein flächiges Abschalten von Anlagen mit unabsehbaren Folgen vor allem. für die zu versorgenden Nahwärmenetze. Wir können und dürfen uns dieses Risiko nicht leisten“, mahnt Minister Aiwanger.
 

Bei der Betrachtung der Erlösobergrenze kommt hinzu, dass der bislang diskutierte „Anzulegende Wert“ für Biomasse- und Biogasanlagenbetreiber aus Sicht von Minister Aiwanger viel zu gering ist, da er weder Boni noch Flexibilitätsprämie oder -zuschlag enthält. Gerade diese Prämien sind aber Teil der Vergütung dieser Anlagen. Gemäß EU-Verordnung können jedoch Investitions- und Betriebskosten berücksichtigt werden. „Dies ist bei den Biomasse- und Biogasanlagen aus meiner Sicht absolut notwendig. Ein Sicherheitsaufschlag von lediglich 3 ct/kWh würde den gestiegenen Kosten nicht ansatzweise gerecht werden. Hier wäre mindestens ein Aufschlag von rund 10 ct/kWh notwendig, um die gestiegenen Kosten aufzufangen“, fordert Aiwanger.

 

Auch die Planungen, die Erlöskappung rückwirkend zum 1. September 2022 erfolgen zu lassen, sieht Aiwanger kritisch: „Die EU-Verordnung gibt diese Rückwirkung nicht vor. Mir erscheint es fraglich, ob dies rechtlich überhaupt zulässig wäre. Auf jeden Fall halte ich diese Rückwirkung aus Sicht des Bestands- und Vertrauensschutzes für falsch. Viele Biomasse- und Biogasanlagenbetreiber haben diese Einnahmen zur Deckung der gestiegenen Beschaffungskosten bereits verausgabt. Nicht wenige Anlagenbetreiber müssten die rückwirkende Erlösabführung kreditfinanzieren. Häufig sind diese Einnahmen von den Anlagenbetreibern auch für Umbauten der Anlage eingesetzt worden.“

 

Aiwanger betont, dass die Bundesregierung den Biomasse- und Biogasanlagen nicht die Existenzgrundlage entziehen dürfe, sie seien auch in Zukunft unverzichtbar. Im Jahr 2021 wurde aus Bioenergie bereits mehr als 20 Prozent des erneuerbaren Stroms und mehr als 85 Prozent der erneuerbaren Wärmebereitstellung in Deutschland produziert.

 

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Pressemitteilung-Nr. 529/22
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