Aiwanger: "Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz erfüllt nicht die formalen Mindestanforderungen und gehört in die Tonne"

MÜNCHEN   Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) ist in einigen Teilen nicht verfassungskonform. Zu diesem Schluss kommt ein vom Bayerischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: "Der vorliegende Text erfüllt nicht die formalen Mindestanforderungen. Das ist beschämend für eine Bundesregierung. Bestes Beispiel ist die völlig willkürliche Altersgrenze von 80 Jahren. 79-Jährige mit schmaler Rente müssen im Extremfall ihr Häuschen verkaufen. Wohlhabende 80-Jährige dürfen hingegen weiterhin mit Öl und Gas heizen. Es sei denn, die Nachbarwohnung gehört jüngeren Leuten, denn dann schlägt der Heizungstausch wieder voll zu. Das versteht kein Mensch und zeigt, wie weltfremd die Politik der Ampelkoalition ist." Das Gutachten sieht vor allem mehrere Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes:

 

  • Die Altersgrenze von 80 Jahren für die Befreiung von der Pflicht zum Heizungstausch (Art. 73 Abs. 2 GEG-E) kollidiert gleich doppelt mit dem Gleichheitsgrundsatz. Zum einen werden Eigentümer unter 80 Jahren ohne tragfähgie Gründe anders als ältere Eigentümer behandelt. Zum anderen nimmt die Norm keine Rücksicht auf die möglicherweise unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen bei den Eigentümern ab 80 Jahren.
  • Kritisch wird gewertet, dass der Schutzstatus von Personen über 80 Jahren entfällt, wenn die weiteren Miteigentümer einer Immobilie und insbesondere einer Wohnungseigentümergemeinschaft jünger als 80 Jahre alt sind.
  • Die Ungleichbehandlung zwischen Eigentümer und Mieter verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausnahme von der Pflicht zum Heizungstausch im Art. 71i Abs. 2 GEG-E beschränkt sich auf Immobilieneigentümer. Hochbetagte Rentner, die eine Wohnung mieten, werden nicht berücksichtigt - obwohl auch ihnen ein mit einer Sanierung verbundener Heizungstausch nicht zumutbar ist, wenn dadurch etwa die Wohnung vorübergehend unbewohnbar wird.
  • Ebenfalls verfassungswidrig ist die Beschränkung auf Gebäude mit sechs Wohnungen für die Annahme eines erhöhten Schutzes des selbstgenutzten Wohneigentums (Art. 72 Abs. 3 GEG-E) bei Personen über 80 Jahren. Diese Zahl ist willkürlich, sprengt damit den zulässigen Rahmen einer Typisierung und löst dadurch eine doppelte Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG aus.

 


Zudem kritisiert das Gutachten die fehlende Klarheit bei den Ausnahmen für finanzschwache Eigentümer. Im Gesetzesentwurf geht nicht deutlich genug hervor, dass Eigentümer von der Investitionspflicht in neue Heizungen ausgenommen sind, wenn ihnen trotz Förderung das Geld für den Einbau einer teuren Öko-Heizung fehlt. Eine Ausnahme ist nur dann gesichert möglich, wenn sich die Investition trotz sinkender Heizkosten nicht rechnet oder gemessen am Gebäudewert übermäßig hoch ausfällt. Für finanzschwache Eigentümer fehlen konkrete Regelungsbeispiele, die klarstellen, dass auch Geldmangel als „unbillige Härte“ eingestuft wird und zur Befreiung führen kann. 

Aiwanger: "Das ruinöse Heizungsgesetz muss unverzüglich gestoppt werden. Unser Gutachten zeigt, dass die Ampel denselben Fehler wie bei der Gasumlage macht: ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, das in der Praxis nicht umsetzbar ist und mehr Fragen als Antworten liefert. Das Gesetz gehört in die Tonne getreten.“

 

Das Rechtsgutachten zum "Grundrechtsschutz bei rechtlichen Vorgaben zur energetischen Modernisierung des Gebäudebestands" wurde von Prof. Dr. Meinhard Schröder von der Universität Passau und seinem Mitarbeiter Alexander Frammersberger verfasst. Das vollständige Gutachten finden Sie unter diesem Link..

 

Ansprechpartner: Aaron Gottardi, stv. Pressesprecher


Pressemitteilung-Nr. 240/23

 

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