Aiwanger: "Bei der Mehrwertsteuersenkung Klarheit für Unternehmen schaffen"

MÜNCHEN   Knapp eine Woche nach Inkraftreten der Mehrwertsteuersenkung zieht Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger eine erste Zwischenbilanz. Laut einer Analyse des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sind die Rückmeldungen aus dem Groß- und Außenhandel, der Digitalwirtschaft und dem Tourismus sowie von Familienunternehmen überwiegend positiv. Eher negative Erfahrungen haben bisher der Einzelhandel, die Chemie-, Textil- und Bekleidungsindustrie gemacht.

 

Aiwanger: "Die Senkung der Mehrwertsteuer ist ein insgesamt guter Anreiz, um die Kauflust bei den Bürgerinnen und Bürgern zu steigern. Wir brauchen mehr Konsum, um die bayerischen Unternehmen gut aus der Krise zu führen. Ein wachsendes Vertrauen in die Zukunft und steuerliche Entlastungen sind das richtige Rezept, um die Wirtschaft wieder schnellstmöglich auf Vorkrisen-Niveau zu bringen. Zum ehrlichen Gesamtbild gehört aber auch, dass die erforderliche Umstellung in vielen Betrieben und Branchen großen Aufwand verursacht hat sowie zu rechtlichen Fragen und praktischen Problemen geführt hat. Hier muss der Bund für Klarheit sorgen. Jede Verunsicherung und jeder unnötige Aufwand in der aktuellen Situation ist Gift für die Konjunktur."

 

Als Beispiel nennt der Minister das Geschäft im B2B-Bereich. Hier sei die Mehrwertsteuer ein reiner Durchlaufposten. Aiwanger: "Umsätze zwischen Unternehmen sollten wir von der Merhwertsteuersenkung komplett ausnehmen." Zumindest die Regelung zur Nichtbeanstandung einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer in der Unternehmerkette bei der Ausstellung von Rechnungen und beim Vorsteuerabzug für im Juli 2020 erbrachte Leistungen sei auf Leistungen zu erweitern, die bis Ende Dezember 2020 erbracht werden. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Tatsache, dass Preisanpassungen beispielsweise bei Energieversorgern zu Sonderkündigungsrechten führen. Aiwanger: "Wer die Steuersenkung weitergibt, darf nicht dadurch bestraft werden, dass Bestandskunden kündigen."

 

Erleichterungen für den Einzelhandel hat inzwischen das für das Preisangabenrecht federführend zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemacht. So müssen beispielsweise in dem Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, in dem die Umsatzsteuer abgesenkt ist, die Preisschilder nicht geändert werden. Es genügt, wenn Schilder im Verkaufsraum oder an der Kasse angebracht werden, auf denen die entsprechende Preisabsenkung genannt ist. Diese Erleichterung gilt allerdings nicht für preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel.


Pressemitteilung-Nr. 171/20
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