Gewerberecht
Die Aufnahme eines stehenden Gewerbes ist anzeigepflichtig. Ebenso muss der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs angezeigt werden.
Beschreibung
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (zum Beispiel Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Formulare zum Download finden Sie auf dieser Seite in der rechten Spalte. Die Gewerbeanzeige kann erstattet werden bei der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder bei der zuständigen Handwerkskammer. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 GewO).
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (beispielsweise OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (zum Beispiel GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis beziehungsweise eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies angezeigt werden. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (zum Beispiel der Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten oder der Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht. Die Behörde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen.
Weitere Informationen
Voraussetzungen: Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug,
- Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer. In der grauen Box rechts stehen Ihnen diese Formulare auch zum Download zur Verfügung.
Fristen: Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
Kosten: 12,50 Euro bis 50 Euro gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2. Nr. 27) zum Kostengesetz
Rechtsgrundlagen: §§ 14, 15 Abs. 1, § 55 c GewO; § 1 Abs. 3, 7 GewV
Leitfaden
Wichtige Vollzugshinweise
Lärmschutz bei Volksfesten PDF (1.50 MB) Gaststättenrecht: Maßnahmen gegen Flatrate-Parties PDF (177 KB)
Gaststättenrecht: Gestattungspflicht für Inhaber einer Reisegewerbekarte PDF (155 KB)
Gaststättenrecht: Öffnungszeiten von Außengastronomie PDF (214 KB)
Weiterführende Links
Formulare


