Diese findet auf einem breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen, technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.
Zum Schutz besonders sensibler oder bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.
Wenn ein Vorhaben im Dienstleistungsportal Bayern unter der Rubrik "Formalitäten" eingegeben wird, erhält man darüber Auskunft, ob es in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und deshalb die berufsbezogenen Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.
Fristen: keine
Erforderliche Unterlagen: abhängig vom konkreten Vorhaben
Kosten: Die Einheitlichen Ansprechpartner können für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben.
Rechtsgrundlagen:
Art. 6 ff. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Fassung vom 27.12.2006)
Weitere Informationen:
Film der Europäischen Kommission über die Einheitlichen Ansprechpartner mit deutschem Untertitel auf YouTube.