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Soforthilfe Corona

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss. Hierzu gab es ein Rückmeldeverfahren, in dem das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt werden musste.

Servicehotline und E-Mail-Beratung

Über den gesamten Zeitraum der Corona-Pandemie gab es für Soloselbständige und Unternehmen zahlreiche Hilfsprogramme. Häufig ist eine nachträgliche Überprüfung bzw. Endabrechnung erforderlich. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Ansprechpartner.

Soforthilfe Corona: Erreichbarkeit der Servicehotline werktags, zwischen 9-11 Uhr und 13-15 Uhr, unter 089 57907066 sowie per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de (unter Angabe der MVO-Nummer).

Neustarthilfen, Überbrückungshilfen und außerordentliche Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe): Erreichbarkeit der Servicehotline Montag bis Donnerstag von 8-18 Uhr sowie Freitag von 8-16 Uhr, unter 089 51161111 sowie per E-Mail an wirtschaftshilfen[at]muenchen.ihk[dot]de.

Soloselbständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe: Über die Kontaktmöglichkeiten informiert das StMWK.

Hinweis zur Soforthilfe Corona

Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona waren dazu aufgefordert in einem ersten Rückmeldeverfahren bis spätestens 31. Dezember 2023 bzw. 29. Februar 2024 über das eingerichtete Online-Portal mitzuteilen, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist oder, ob eine Überkompensation vorliegt. Alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, von denen im Rahmen des ersten Rückmeldeverfahrens keine Rückmeldung über das Online-Portal eingegangen ist, wurden mit Schreiben vom 09. September 2024 letztmalig aufgefordert die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal mitzuteilen. Aus verfahrenstechnischen Gründen kann es auch möglich sein, dass Sie mit Schreiben vom 09. September 2024 erstmalig kontaktiert und erstmalig aufgefordert wurden. 

Die Frist für Rückmeldungen über das Online-Portal im verpflichtenden Rückmeldeverfahren ist zum 31. Oktober 2024 abgelaufen. Daher wurde zum 1. Januar 2025 der Link zum Online-Portal, über den die Rückmeldung im verpflichtenden Rückmeldeverfahren abgegeben werden musste, deaktiviert.

Nach den Bestimmungen des letzten maßgeblichen Bewilligungsbescheides (in der Regel Ziffer 4 der dortigen Nebenbestimmungen) ist die Bewilligungsstelle berechtigt, eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorzunehmen. Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfe Corona wurde zur Auflage gemacht, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wurden die notwendigen Auskünfte nicht erteilt wurde bzw. wird der Bewilligungsbescheid wegen Verstoßes gegen diese Auflage gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

Bei Rückfragen betreffend die Zahlungsmodalitäten oder Zahlungsschwierigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bewilligungsstelle.

 

Servicehotline Soforthilfe Corona
Servicehotline Soforthilfe Corona
Bei allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unter Angabe der MVO-Nummer an die Servicehotline (Servicezeiten werktags 9–11 Uhr und 13-15 Uhr) unter 089 57907066 oder per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de