Soforthilfe Corona
Hinweis: Die postalischen Erinnerungsschreiben werden derzeit verschickt. Sofern Sie Ihre Rückmeldung in der Online-Datenmaske schon vorgenommen haben, hat sich dieses bereits erledigt. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier auf dieser Seite. Bitte lesen Sie sich diese aufmerksam durch.
Sie haben bis zum 30. Juni 2023 Zeit für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der Soforthilfe. Es wird jedoch empfohlen, die Berechnung – auch in Ihrem eigenen Interesse – unverzüglich, d.h. schnellstmöglich durchzuführen (siehe hierzu auch Frage 1.7 unter den häufig gestellte Fragen).
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte (unter Angabe der MVO-Nummer) ausschließlich an unsere Servicehotline unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt.
Aufgrund des enormen Anrufaufkommens kann es leider dauern, bis Sie durchkommen. Versuchen Sie es daher bitte in den nächsten Tagen erneut. Ebenfalls kann es dauern, bis Sie eine Antwort auf Ihre E-Mail-Anfrage erhalten. Sie haben aber Zeit für Ihre Rückmeldung, bis Sie eine Antwort auf Ihre Fragen erhalten haben. Die Online-Datenmaske für Rückmeldungen ist bis 30. Juni 2023 geöffnet.

Ab dem 28. November 2022 werden an die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfen sowohl postalisch als auch per E-Mail Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet. Die nachträgliche Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Prognose soll anhand der zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe durchgeführt werden. Unser Video sowie unsere Infografik erklären, was genau Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe jetzt tun müssen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte (unter Angabe der MVO-Nummer) ausschließlich an unsere Servicehotline unter 089 57907066 (nicht an die Bewilligungsstellen) bzw. per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de.

Einfach einreichen und abhaken.
Das folgende Video und unsere Infografik erklären, was genau Empfängerinnen und Empfänger von Corona-Soforthilfe jetzt tun müssen.
MIt Hilfe des Online-Berechnungstools können Sie im Vorfeld eine mögliche Überkompensation ermitteln. Daneben finden Sie auf dieser Seite Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe.
Erklärvideo: „Einfach einreichen und abhaken“
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Online-Berechnungshilfe
Bitte führen Sie die Berechnung durch und nehmen diese zusammen mit den der Berechnung zugrundeliegenden Belegen und Nachweisen zu Ihren Unterlagen.
Häufig gestellte Fragen
1.1 Ich habe ein Schreiben der Bewilligungsstelle erhalten. Was muss ich jetzt tun?
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfen wurden Ende November 2022 postalisch und per E-Mail angeschrieben. Betreff des Schreibens ist: „Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“. Das Schreiben enthält die Aufforderung, die bei Antragstellung getroffene Prognose zum Liquiditätsengpass nachträglich zu überprüfen und ggf. zu viel erhaltene Soforthilfen zurück zu zahlen.
1.2 Warum muss ich die erhaltene Corona-Soforthilfe überprüfen?
Die Soforthilfen wurden ab März 2020 als Billigkeitsleistung für Betriebe und Freiberufler gewährt, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind. Voraussetzung war, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass führen werden und im Nachgang auch tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass geführt haben.
Die Bewilligungsbescheide enthalten den ausdrücklichen Hinweis, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern. Dementsprechend sind die Empfängerinnen und Empfänger verpflichtet zu überprüfen, ob die Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist.
1.3 Warum habe ich ein Erinnerungsschreiben erhalten?
Die Bewilligungsstellen haben im Rahmen einer Stichprobenprüfung festgestellt, dass vielen Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfe diese Verpflichtung zur Überprüfung und gegebenenfalls Rückzahlung zu viel erhaltener Hilfen offenbar nicht bewusst ist. Aus diesem Grund wird mit dem Schreiben an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe erinnert. Für die zweite Jahreshälfte 2023 ist ein verpflichtendes Rückmeldeverfahren in Vorbereitung, bei dem die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe entsprechende Zahlen zum tatsächlichen Liquiditätsengpass mitteilen müssen. Eine Teilnahme an dem für die zweite Jahreshälfte 2023 geplanten Rückmeldeverfahren entfällt, wenn der Liquiditätsengpass zuvor selbständig überprüft und über die Online-Datenmaske – wie in den Erinnerungsschreiben dargelegt – mitgeteilt wird.
1.4 Ich habe mehrere Soforthilfeanträge gestellt und auch bewilligt bekommen. Auf welchen Bescheid bezieht sich das Schreiben?
Für die Mitteilung an die Finanzbehörden wurden alle Auszahlungen an ein Steuersubjekt – natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige) oder nicht-natürliche Personen (AG, GmbH, UG, GbR, KG, OHG, e.V., Stiftung etc.) – zusammengefasst. Jeweils für diese Person ist auch die Rückmeldung abzugeben (jeweils für alle Bewilligungen gesammelt).
1.5 Ich habe Soforthilfe erhalten, aber kein Schreiben bekommen. Muss ich dann auch etwas tun?
Wenn Sie bereits zurückbezahlt haben oder nur einen relativ geringen Betrag unter 200 Euro erhalten haben, wurden Sie in der Regel nicht angeschrieben, da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass der Liquiditätsengpass bereits überprüft wurde. In diesen Fällen ist auch nichts zu tun. Rückzahler haben nur dann ein Schreiben erhalten, wenn ihre Rückzahlung nicht zugeordnet werden konnte.
Wenn Sie für zwei unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten zweimal Soforthilfe erhalten haben, wurden diese für das jeweilige Steuersubjekt zusammengefasst und nur ein Schreiben verschickt (siehe Frage oben „Ich habe mehrere Soforthilfeanträge gestellt und auch bewilligt bekommen. Auf welchen Bescheid bezieht sich das Schreiben?“). Wenn Sie unter keinen dieser Fälle fallen, wenden Sie sich bitte unter Angabe der SR-Nummer auf Ihrem Bewilligungsbescheid per E-Mail an die Servicehotline.
1.6 Ist eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung verpflichtend?
Die Bewilligungsbescheide enthalten die Verpflichtung, den Liquiditätsengpass nachträglich zu überprüfen und zu viel erhaltene Hilfen zurück zu erstatten. In den Fällen einer Überkompensation (=Rückzahlungspflicht) ist eine Rückmeldung daher verpflichtend. Sollte sich erst im Rahmen des für die zweite Jahreshälfte 2023 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahrens herausstellen, dass entgegen der Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid und trotz dieses Erinnerungsschreibens eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.
Nur die Mitteilung des Ergebnisses über die dafür vorgesehene Online-Plattform befreit von der Teilnahme an dem für die zweite Jahreshälfte 2023 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahren, in dem Zahlen vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch, wenn keine Überkompensation besteht oder eine Rückzahlung schon vor Erhalt dieses Erinnerungsschreibens erfolgt war. Sobald die Mitteilung über die Online-Datenmaske erfolgt ist, werden Sie im weiteren Verfahren nicht mehr von uns angeschrieben und müssen nicht am verpflichtenden Rückmeldeverfahren teilnehmen.
1.7 Was muss ich bis wann tun?
Es wird empfohlen, die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe unverzüglich, d. h. schnellstmöglich, nach Erhalt des Erinnerungsschreibens durchzuführen, sodass Sie selbst zeitnah Kenntnis darüber haben, ob Sie möglicherweise zu viel Soforthilfe erhalten haben und diese (ggf. anteilig) zurückzahlen müssen. Je eher Sie die Berechnung durchführen, desto besser können Sie eine mögliche Rückzahlung planen bzw. den Vorgang abschließen. Spätester Zeitpunkt für die Rückmeldung und eine ggf. damit verbundene Rückzahlung ist der 30. Juni 2023. Für Rückmeldungen bzw. ggf. Rückzahlungen innerhalb dieses Zeitraumes müssen Sie keine Fristverlängerung und auch keine Ratenzahlung (s. auch Frage 4.4) beantragen. Die Online-Datenmaske ist bis 30. Juni 2023 geöffnet, bis zu diesem Termin müssen Sie eine der dort vorgesehenen Rückmeldungen abgegeben haben und, falls erforderlich, eine (anteilige) Rückzahlung getätigt haben.
1.8 Warum steht in dem Schreiben / in der E-Mail vom 28.11.2022 „Erinnerung“? Ich habe doch noch gar kein Schreiben erhalten.
Die Soforthilfen wurden ab März 2020 als Billigkeitsleistung für Betriebe und Freiberufler gewährt, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind. Voraussetzung war, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass führen werden und im Nachgang auch tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass geführt haben.
Die Bewilligungsbescheide enthalten den ausdrücklichen Hinweis, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern. Dementsprechend sind die Empfängerinnen und Empfänger verpflichtet, zu überprüfen, ob die Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist. Das Schreiben erinnert an diese im Bescheid enthaltene Verpflichtung (siehe auch Frage 1.3).
1.9 Was muss ich tun, wenn das Unternehmen insolvent ist?
Sofern der Insolvenzantrag nach der Antragstellung gestellt wurde, übermitteln Sie bitte eine Kopie der Insolvenzbekanntmachung und einen Handelsregisterauszug an die Servicehotline. Unternehmen, die vor Antragstellung einen Insolvenzantrag gestellt hatten, waren nicht antragsberechtigt.
1.10 Was muss ich tun, wenn der Leistungsempfänger verstorben ist?
Bitte mailen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde oder des Totenscheins an die Servicehotline.
2.1 Wie muss die Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung erfolgen?
Die Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung kann ausschließlich über eine Online-Datenmaske erfolgen. Jeder Empfänger der Soforthilfe erhält in seinem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link/QR-Code zur Online-Datenmaske.
2.2 Bis wann muss die Berechnung erfolgen?
Die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe muss unverzüglich nach Erhalt des Erinnerungsschreibens durchgeführt werden (siehe auch Frage 1.7).
2.3 Bis wann muss die Mitteilung über die Online-Datenmaske erfolgen?
Im Fall einer Rückzahlungspflicht besteht bis 30. Juni 2023 Zeit für die Rückzahlung und dementsprechend auch für die Mitteilung, da diese erst nach Rückzahlung erfolgen kann. Sobald die Rückzahlung erfolgt ist, muss dies auch mitgeteilt werden, damit die Rückzahlung zugeordnet werden kann. In allen anderen Fällen machen Sie die Online-Mitteilung bitte sofort.
2.4 Erhalte ich nach der Mitteilung über die Online-Datenmaske eine Bestätigung?
Nach der Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung erscheint der Hinweistext „Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger der Corona Soforthilfe, herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung.“ auf dem Bildschirm.
2.5 Was passiert nach der Mitteilung über die Online-Datenmaske?
Ist der Liquiditätsengpass wie im Antrag prognostiziert eingetreten und wurde das in der Datenmaske bestätigt (Variante 3), ist nichts weiter veranlasst.
Ist eine Rückzahlung bereits erfolgt (Variante 1 oder 2), wird geprüft, ob die Rückzahlung eingegangen ist. In diesem Fall erhalten Sie nach erfolgreicher Prüfung eine E-Mail, dass die Rückzahlung eingegangen ist. Dies kann mehrere Wochen dauern.
2.6 Was passiert, wenn ich nach der Übermittlung der Daten erneut auf den Link klicke?
Ein erneutes Öffnen des Links nach Übermittlung der Daten ist nicht möglich. Es erscheint der Hinweistext „Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger der Corona Soforthilfe, die Rückmeldung wurde bereits durchgeführt. Herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung.“ auf dem Bildschirm.
2.7 Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
Die ausgefüllte Berechnungshilfe und die zugrundeliegenden Unterlagen müssen zehn Jahre ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.
2.8 Welche Konsequenzen können sich aus vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben ergeben?
Sollte sich bei der Überprüfung der Rückmeldung zeigen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder die Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben unterlassen wurden, so kann dies eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und auch andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.9 Ich habe meine Rückmeldung bereits im Rahmen der Stichprobenprüfung abgegeben. Muss ich mich trotzdem über die Online-Datenmaske rückmelden?
Wenn Sie trotzdem ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, geben Sie bitte das der Bewilligungsstelle mitgeteilte Ergebnis auch in die Online-Datenmaske ein, dann kann der Fall auch hier abgeschlossen werden.
3.1 Was ist ein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfeprogrammes?
Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der erwerbsmäßigen Einnahmen (im Betrachtungszeitraum). Die Höhe der Soforthilfe darf den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen.
Hinweis für ausschließlich vor dem 31. März 2020 bewilligte Soforthilfen: Für Soforthilfen, die ausschließlich vor dem 31. März 2020 bewilligt wurden (= Datum des Bescheides 30. März 2020 oder früher), ohne, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufstockung beantragt und bewilligt wurde (was in der Regel in Form eines Änderungsbescheides geschah), gilt die ursprüngliche Fassung des sog. Bayerischen Soforthilfeprogramms (Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, BayMBl. 2020 Nr. 156). In diesen Fällen war Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe eine mit der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe war verfügbares liquides Betriebs- und Privatvermögen einzusetzen.
Auch hier muss der tatsächliche Eintritt der bei Antragstellung prognostizierten existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schieflage bzw. des Liquiditätsengpasses eigenverantwortlich überprüft werden. Es wird empfohlen, sich auch in diesen Fällen an der für Bewilligungen ab dem 31. März 2020 geltenden Definition des Liquiditätsengpasses (vgl. dazu oben Absatz 1) zu orientieren.
3.2 Wer überprüft das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses?
Die nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anhand von Ist-Werten ist vom Empfänger / der Empfängerin der Soforthilfe selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.
3.3 Wie muss der Liquiditätsengpass nachträglich berechnet und überprüft werden?
Ob der prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob ggf. eine Überkompensation besteht, die zurückerstattet werden muss, kann mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe ermittelt werden.
3.4 Was fällt unter den Sach- und Finanzaufwand?
Im Feld „Sach- und Finanzaufwand“ ist der im Betrachtungszeitraum (Bitte auch die Angaben unter der Frage: „Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Berechnung (Betrachtungszeitraum)?“ beachten.) tatsächlich entstandene fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand einzutragen. Personalkosten (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden.
Als Anhaltspunkt kann nachfolgende Aufzählung (lediglich beispielhaft und nicht abschließend!) von berücksichtigungsfähigen Kostenpositionen herangezogen werden:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Antragstellers stehen
- Zinsaufwendungen und planmäßige Tilgungen von Krediten und Darlehen
- Leasingraten
- Aufwendungen für Wareneinkauf, Material, Betriebsmittel, Dienstleistungen etc.
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern und andere betriebliche Steuerzahlungen, sofern sie im Betrachtungszeitraum fällig und nicht gestundet wurden (erfolgloser Stundungsantrag bei der Finanzverwaltung)
- Versicherungen, Abonnements, Lizenzgebühren und andere feste Ausgaben
- Kosten für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
- Neuanschaffungen und Ersatzinvestitionen, sofern sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind
- Kosten für Arbeitszimmer in der Privatwohnung, wenn dieses steuerlich anerkannt ist, in der der Höhe, in der es steuerlich angesetzt wird
Alle liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben müssen im Betrachtungszeitraum (vgl. auch Frage: „Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Berechnung (Betrachtungszeitraum)?“) liegen (Zu- bzw. Abflussprinzip). Bitte beachten Sie hier auch die Angaben unter der Frage „Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend?“.
3.5 Kann ich Ausgaben für Personal geltend machen?
Nein. Personalkosten (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden.
3.6 Muss ich Belege einreichen?
Nein, aber Sie müssen die Berechnung nachvollziehbar dokumentieren und im Falle einer Nachprüfung Belege und Nachweise vorlegen können. Hierzu reichen die im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen wie z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge. Die entsprechenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.
3.7 Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Berechnung (Betrachtungszeitraum)?
Der Berechnung des Liquiditätsengpasses wird grundsätzlich ein Betrachtungszeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt, beginnend mit dem Monat der Antragsstellung. Alternativ kann auch auf die der Antragstellung folgenden drei Monate abgestellt werden, beginnend mit dem Tag der Antragstellung oder dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sofern mehrere Anträge gestellt wurden, wird für den Beginn des Betrachtungszeitraums auf den ersten Antrag abgestellt.
Beispiel: Erster Antrag auf Auszahlung von 5.000 Euro am 23. März 2020, zweiter Antrag auf Auszahlung von 4.000 Euro am 25. April 2020 gestellt. Bewilligt und ausbezahlt wurden 9.000 Euro. Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000 Euro sind die Monate März, April und Mai. Alternativ kann auch auf die Monate April, Mai und Juni oder den Zeitraum vom 23. März 2020 bis 22. Juni 2020 abgestellt werden.
Eine Ausnahme gilt für die Corona-Soforthilfe des Bundes bei einem Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent. Bitte beachten Sie hier auch die Angaben unter der Frage „Was gilt, wenn mir ein Miet- bzw. Pachtnachlass gewährt wurde?“.
3.8 Kann ich den Betrachtungszeitraum auf weniger als drei Monate eingrenzen?
Nein, der Förderzeitraum von drei Monaten ist fest vorgegeben. Sie können lediglich im oben genannten Rahmen den Beginn des Betrachtungszeitraums wählen.
3.9 Was gilt, wenn mir ein Miet-bzw. Pachtnachlass gewährt wurde?
Für den Fall, dass im Betrachtungszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass gewährt wurde, können Empfängerinnern und Empfänger der Corona-Soforthilfe des Bundes (= einschlägig bei Antragstellern bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte) den kompletten Betrag ansetzen. Sofern dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf alle Anträge bzw. Bewilligungsbescheide von Unternehmen mit mehr als 10 bis 250 Vollzeitbeschäftigten.
3.10 Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend?
Es gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip, d.h. es kommt auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend. Die Zuflüsse und Abflüsse müssen im dreimonatigen Betrachtungszeitraum erfolgen. Eine künstliche Verschiebung von Ausgaben in den Betrachtungszeitraum ist nicht zulässig.
3.11 Sind die Beträge brutto oder netto einzugeben?
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind alle Beträge ohne Umsatzsteuer anzugeben, da die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“ ist. Lediglich Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen Bruttobeträge ansetzen.
3.12 Ich habe die Soforthilfen für meinen Lebensunterhalt aufgebraucht. Ist dieser auch umfasst?
Nein. Mit den Soforthilfen sollte die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Die Soforthilfen waren nicht darauf ausgerichtet, den ausfallenden Gewinn zu ersetzen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. Die aus den Soforthilfen erhalten Mittel dienen der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand. Mittel für die private Lebenshaltung werden davon nicht abgedeckt.
Da Kleinunternehmer und Soloselbständige in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung verfügen, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht.
3.13 Ist ein Unternehmerlohn umfasst?
Nein. In einzelnen Ländern wurden die Soforthilfen des Bundes durch einen Unternehmerlohn aus Landesmitteln ergänzt. In Bayern war dies nicht der Fall. Es kann daher kein Unternehmerlohn einberechnet werden.
4.1 Wann liegt eine Überkompensation vor? Was ist die Folge einer Überkompensation?
Eine Überkompensation liegt vor, wenn und soweit die erhaltene Soforthilfe den errechneten Liquiditätsengpass übersteigt.
Bitte benutzen Sie für die Berechnung unsere Berechnungshilfe.
4.2 Wann muss die Soforthilfe ganz oder anteilig zurückgezahlt werden?
Wird nach Eingabe aller Zahlen einschließlich der erhaltenen Soforthilfe in der Berechnungshilfe im Feld „Überkompensation“ nicht die Zahl „0“ angezeigt, liegt eine Überkompensation vor. Der ermittelte Betrag muss zurückgezahlt werden.
4.3 Bis wann muss die Soforthilfe bei Überkompensation zurückgezahlt werden?
Für die Rückzahlung besteht bis 30. Juni 2023 Zeit. Alle für eine Rückzahlung benötigten Informationen (Kontoinhaber, IBAN, Verwendungszweck) entnehmen Sie bitte Ihrem Erinnerungsschreiben. Bitte überweisen Sie den errechneten Betrag bis spätestens 30. Juni 2023 unter Angabe des vorgegebenen Verwendungszwecks.
4.4 An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Ratenzahlung beantragen möchte?
Es wurde bereits eine relativ lange Rückzahlungsfrist bis 30. Juni 2023 eingeräumt, um den zur Rückzahlung Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, den Rückzahlungsbetrag anzusparen. Sollte dies aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Situation nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, bis Juni 2023 einen Teilbetrag anzusparen und ab Mitte Juni 2023 im begründeten Einzelfall Ratenzahlung für den Restbetrag zu beantragen. Ab Juni 2023 finden Sie an dieser Stelle weitere Informationen, wohin Sie sich wenden können. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht!
4.5 Ich habe die erhaltenen Soforthilfen in der Steuererklärung angegeben. Muss ich im Fall einer errechneten Überkompensation trotzdem zurückzahlen? Kann die Rückzahlung steuerlich berücksichtigt werden?
Ja. Die Corona-Soforthilfen sind im Jahr der Auszahlung (2020) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den Gewinn bzw. Verlust miteinzubeziehen, der in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist. Sofern die Soforthilfen wieder zurückerstattet werden, können diese im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und wirken sich damit steuermindernd aus.
5.1 Wie komme ich auf die Online-Datenmaske?
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfen haben Ende November ein Erinnerungsschreiben (E-Mail und/oder postalisch) mit einem personalisierten Link und QR-Code erhalten. Über den Link oder QR-Code kommen die Empfängerinnen und Empfänger in ihre persönliche Online-Datenmaske.
5.2 Welche Felder bzw. Abschnitte müssen befüllt werden?
Bitte prüfen Sie unbedingt die Angaben (insbesondere die Adressdaten), die unter Angaben zum Soforthilfe-Empfänger vorausgefüllt sind. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist verpflichtend. Zusätzlich muss eine der drei unter Angaben zu Ihrer Soforthilfe aufgelistete Möglichkeiten angeklickt werden. Je nachdem welche Möglichkeit gewählt wird, müssen zusätzlich Angaben gemacht und Nachweise hochgeladen werden.
5.3 Müssen Nachweise oder Belege eingereicht werden?
Wenn in der Online-Datenmaske angegeben wird, dass die Soforthilfe bereits zurückgezahlt wurde (ganz oder anteilig), ist ein Nachweisdokument über die Rückzahlung (z.B. ein Kontoauszug) notwendig. Sonstige Nachweise oder Belege sind grundsätzlich nicht notwendig. Alle gemachten Angaben müssen aber im Falle einer späteren Prüfung belegt werden können. Die entsprechenden Dokumente müssen zehn Jahre lang ab Gewährung der Soforthilfe aufbewahrt werden.
5.4 Wann wird die Möglichkeit „Rückzahlung ist bereits bis November 2022 vor Erhalt des Erinnerungsschreibens erfolgt.“ gewählt?
Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn die Soforthilfe bereits in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 vor Erhalt des Schreibens entweder komplett oder teilweise zurückgezahlt wurde.
5.5 Wann wird die Möglichkeit „Ich habe die erhaltene Soforthilfe nach Erhalt dieses Erinnerungsschreibens zurückgezahlt.“ gewählt?
Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn jetzt bei der Überprüfung des Liquiditätsengpasses festgestellt wird, dass zu viel Soforthilfe erhalten und diese daraufhin zurückgezahlt wurde. Bei der Rückmeldung müssen Sie zwingend ein Nachweisdokument über die Rückzahlung hochladen. D. h. bei der Rückmeldung muss die Rückzahlung bereits erfolgt sein. Spätester Zeitpunkt für die Rückmeldung und damit auch für die Rückzahlung ist der 30.06.2023.
5.6 Wann wird die Möglichkeit „Ich habe meinen Liquiditätsengpass überprüft. Der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass ist auch tatsächlich in dieser Höhe eingetreten.“ gewählt?
Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn bei der Überprüfung des Liquiditätsengpasses festgestellt wird, dass der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich in dieser Höhe eingetreten ist. Die zuständige Bewilligungsstelle behält sich vor, bei Bedarf Belege für den tatsächlichen Liquiditätsengpass nachzufordern.
5.7 Was muss ich tun, wenn sich meine Adresse geändert hat?
Führen Sie die Adressänderung bitte über den im Erinnerungsschreiben enthaltenen Link zur Online-Datenmaske gemeinsam mit Ihrer Rückmeldung durch. Eine Zustellung des Schreibens an die neue Adresse ist leider nicht möglich, da die Schreiben bereits zum Versand fertiggestellt sind. Aber nachdem Sie das Schreiben bereits über E-Mail erhalten haben, dürfte das bereits genügen.
6.1 Der Link/QR-Code zur Online-Datenmaske im Erinnerungsschreiben lässt sich nicht öffnen. Was ist zu tun?
Bitte wenden Sie sich unter Angabe der MVO-Nummer per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de.
6.2 Ich habe die Online-Datenmaske falsch ausgefüllt und mit bestätigen abgeschickt. Ist eine nachträgliche Änderung möglich?
Nein, wenn die Daten der Online-Datenmaske einmal mit bestätigen abgeschickt wurde, kann die Online-Datenmaske nicht erneut geöffnet und befüllt werden. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de unter Angabe der MVO-Nummer.
6.3 Kann der Link zur Online-Datenmaske mit einem Tablett oder Handy geöffnet werden?
Ja, es ist möglich. Wir empfehlen jedoch den Link über einen PC oder Laptop zu öffnen.
6.4 Wie kann sichergestellt werden, dass die E-Mail und der Link nicht von Betrügern stammen?
Die Echtheit der E-Mail erkennen Sie am Absender noreply[at]soforthilfe-corona[dot]bayern.
6.5 Darf der Inhalt der E-Mail bzw. des Erinnerungsschreibens geteilt und anderen zur Verfügung gestellt werden?
Nein. Der Link ist für jeden Empfänger der Soforthilfe personalisiert und sollte nicht weitergegeben werden. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch einen Dritten ist selbstverständlich gestattet. Der Empfänger der Soforthilfe ist selbst für das korrekte Ausfüllen des Formulars verantwortlich.