Soforthilfe Corona
Aktueller Hinweis: Seit Anfang Februar 2022 werden die Empfänger der Soforthilfen mit einem Schreiben über die Mitteilung der erhaltenen Soforthilfen an die Finanzbehörden informiert. Dieses Schreiben dient der Information, welche Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Bitte überprüfen Sie die Daten (Name, Adresse, Betrag, Steuernummer etc.) auf ihre Richtigkeit. Sollten die gemeldeten Daten unzutreffend oder fehlerhaft sein, sollen diese anhand des in dem Schreiben abgedruckten Links selbsttätig korrigiert werden.
Hier finden Sie weitere Hinweise zum Schreiben, zur Versteuerung und zur Mitteilung an die Finanzbehörden.
Hinweise zu einer möglichen Rückmeldeverpflichtung der Soforthilfeempfänger
Die Soforthilfen wurden als Billigkeitsleistung in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren gewährt, sodass im Nachgang kein Kostennachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (sog. Verwendungsnachweis).
Allerdings darf die Gewährung von Billigkeitsleistungen nicht zu einer Überkompensation führen, d.h. die Höhe der gewährten Soforthilfe darf den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen. Daher enthalten die Bewilligungsbescheide die Auflage, wesentliche Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung zu melden und ggf. zu viel gewährte Unterstützungsgelder zurückzuzahlen.
Diese Einschätzung durch eine nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anhand von Ist-Werten ist vom Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen. Sollten sich also nach Erhalt der Soforthilfe wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw., weil der unternehmerische Sach- und Finanzaufwand während des Bewilligungszeitraums bzw. die pandemiebedingten Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Einnahmen generiert werden konnten als benötigt, muss der zu viel erhaltene Betrag (Überkompensation) zurückerstattet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle aufzunehmen, die Ihnen dann die dafür erforderlichen Daten (Kontoverbindung und Verwendungszweck) zukommen lässt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass - wie in den Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen vorgesehen - spätestens ab Anfang 2022 stichprobenartige Überprüfungen stattfinden.
Hinweis zur Rückzahlung Soforthilfe Corona
Sollten sich wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw. weil die Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Geld zusammenkam als benötigt, muss der selbsttätig errechnete zu viel erhaltene Betrag zurückerstattet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle aufzunehmen, die Ihnen dann die dafür erforderlichen Daten (Kontoverbindung und Verwendungszweck) zukommen lässt.
Informationen hinsichtlich der Rückzahlung der Soforthilfe Corona sind auch auf den Internetseiten der jeweiligen Bewilligungsstellen zu finden.
Die Bewilligungsstellen sind die Regierungen der Regierungsbezirke sowie die Landeshauptstadt München:
Hinweise zum Schreiben, zur Versteuerung und zur Mitteilung an die Finanzbehörden
Bitte klären Sie Fragen zur Versteuerung mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin oder dem zuständigen Finanzamt. Von den Bewilligungsstellen können diese nicht beantwortet werden.
Die Corona Soforthilfen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie sind in der Einkommen-/Körperschaftssteuererklärung bzw. Gewinnfeststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 als Einnahme anzugeben. Sofern die Soforthilfe bereits im Jahr 2020 ganz oder teilweise zurückbezahlt wurde, ist der verminderte Betrag anzugeben, bzw. bei kompletter Rückzahlung in 2020 ist diese nicht anzugeben. Rückzahlungen in den folgenden Jahren müssen vom Empfänger im Jahr der Rückzahlung in der Steuererklärung angegeben werden.
Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat die Bundesregierung im November 2020 die Mitteilungsverordnung dahingehend geändert, dass die Mitteilungspflicht auf Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert wurde. Die Soforthilfen sind von den bewilligenden Stellen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz – in Bayern nach verlängerter Frist bis spätestens 28. Februar 2022 – an die Finanzbehörden zu melden.
Gemeldet werden u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer der Zahlungsempfänger. Die Meldung wird schrittweise bis Februar 2022 erfolgen. Die Zahlungsempfänger werden mit einem Schreiben über die übermittelten Daten unterrichtet.
Fragen zum Schreiben
Die Empfänger der Soforthilfen werden mit einem Schreiben über die Mitteilung der erhaltenen Soforthilfen an die Finanzbehörden informiert. Dieses Schreiben dient zur Information, welche Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Bitte überprüfen Sie die Daten (Name, Adresse, Betrag, Steuernummer etc.) auf ihre Richtigkeit. Sollten die gemeldeten Daten unzutreffend oder fehlerhaft sein, rufen Sie den in dem Schreiben abgedruckten Link auf und korrigieren die Daten. Die Mitteilung an die Finanzbehörden kann dann entsprechend geändert werden.
Sofern aufgrund des durchgeführten Datenabgleichs unzutreffende Daten übermittelt wurden, besteht die Möglichkeit, diese zu korrigieren. Die dafür erforderlichen Schritte werden in dem Unterrichtungsschreiben beschrieben. Nach der Korrektur erfolgt dann eine automatisierte Storno- und Korrekturmeldung an die Finanzbehörden.
Ja. Für jeden Empfänger erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörden. Empfänger ist dabei die jeweilige natürliche oder nicht-natürliche Person. Mehrere Auszahlungen an einen Empfänger (d.h. an eine Steueridentifikationsnummer oder Steuernummer) wurden zu einer Meldung zusammen gefasst. Dabei kann es zu nicht zutreffenden Aggregationen gekommen sein. In diesem Fall können Sie die erhaltene Summe entsprechend dem tatsächlich erhaltenen Betrag korrigieren.
Die Mitteilung umfasst nur das Jahr 2020, d.h., dass auch nur im Jahr 2020 erfolge Rückzahlungen bei der Meldung berücksichtigt werden können.
Sollte die Rückzahlung aus dem Jahr 2020 nicht berücksichtigt worden sein, haben Sie die Möglichkeit, die übermittelte Höhe der Zahlung zu korrigieren oder bei vollständiger Rückzahlung auf 0 zu setzen.
In vielen Fällen wurden die Soforthilfen von einem Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft (nicht-natürliche Person) beantragt, was dem Antrag aber nicht zu entnehmen war. Die Mitteilung erfolgte dann für den Geschäftsführer oder Gesellschafter als natürliche Person. Bitte korrigieren Sie die Daten entsprechend und stellen die Meldung von natürliche auf nicht-natürliche Person um.
Fragen zur Versteuerung
Die Corona-Soforthilfen stellen in steuerlicher Hinsicht Betriebseinnahmen dar.
Unabhängig davon ist zu beachten, dass es auch im Falle einer Steuerpflicht der Corona-Soforthilfen zu einer tatsächlichen Festsetzung von Einkommensteuer für 2020 nur kommt, wenn das zu versteuernde (Jahres-) Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag (für 2020: 9.408 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepaaren: 18.806 Euro) übersteigt. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte hingegen negativ, ergibt sich eine Auswirkung über einen niedrigeren Verlustvortrag erst in den Folgejahren.
Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanzverwaltung ein neues Formular »Anlage Corona-Hilfen« herausgegeben. Dieses Formular muss jeder Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- oder Forstwirt einreichen. Abgeben müssen Sie Ihre Steuererklärung einschließlich der »Anlage Corona-Hilfen« weiterhin grundsätzlich elektronisch!
Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.
Diese Gelder sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den Gewinn bzw. Verlust miteinzubeziehen, der in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist.
Weitere Infos dazu finden Sie hier (unter Anlage Corona-Hilfen).
Fragen zur Mitteilung an die Finanzbehörden / Umsetzung der Mitteilungsverordnung
Ja. Die gewährten Corona-Soforthilfen sind von den bewilligenden Stellen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz – in Bayern nach verlängerter Frist bis spätestens 28. Februar 2022 – an die Finanzbehörden zu melden.
Ja. Nach § 11 MV hat die mitteilende Stelle den Betroffenen spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde über ihre Verpflichtung zur Erstellung von Mitteilungen zu unterrichten. Der Betroffene ist nach § 12 Abs. 1 MV über den genauen Inhalt der übermittelten Daten zu informieren. Er ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Eine steuerliche Beurteilung der Zahlungen ist dabei nicht vorzunehmen; diese obliegt den Finanzämtern.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MV sind die folgende Angaben mitzuteilen:
- die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
- das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
- die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.
Diese sind durch die folgenden Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen (vgl. § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO) zu ergänzen:
- wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt: den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichtigen und dessen Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO.
- wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person handelt: Firma oder Name der nicht natürlichen Person, Anschrift und deren Steuernummer
Bitte beachten sie auch die Frage „In welchen Fällen wird die Steueridentifikationsnummer und in welchen die Steuernummer mitgeteilt?“
Für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Soloselbständige) ist deren Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und für nichtnatürliche Personen (AG, GmbH, UG, GbR, KG, OHG, e.V., Stiftung etc.) deren ertragssteuerliche Steuernummer mitzuteilen.
Beispiele:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Hier ist nicht die Steuer-ID eines Gesellschafters, sondern die (ertragssteuerliche) Steuernummer der Gesellschaft relevant.
GmbH: Hier ist nicht die Steuer-ID des Geschäftsführers, sondern die (ertragssteuerliche) Steuernummer der Gesellschaft relevant.
Die steuerliche Identifikationsnummer ist ausschließlich personenbezogen. Sie wurde jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und mittels eines persönlichen Informationsschreibens bekannt gegeben.
Neben dem Informationsschreiben des BZSt finden Sie diese Nummer auch auf Ihrem Einkommensteuerbescheid und sonstigen Schreiben Ihres Finanzamts.
Weitere Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Die Steuernummer ist ein Aktenzeichen, das die Finanzämter für ihre internen Organisationszwecke vergeben und verwenden. Im Schriftverkehr mit dem Steuerbürger wird die Steuernummer vielfach auch als „Aktenzeichen“ bezeichnet.
Die Steuernummer wird (wurde) Ihnen vom Finanzamt zugeteilt, wenn Sie vom Finanzamt steuerlich erfasst werden. Alle Steuernummern teilt Ihnen das Finanzamt per Post mit. In der Folge finden Sie die Steuernummer auch auf jedem Steuerbescheid.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Mitteilung an die Finanzbehörden erfolgt, um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, da im Zusammenhang mit der Corona-Krise vielen betroffenen Unternehmen Unterstützungsleistungen (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) gewährt wurden. Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Der im Rahmen einer Änderung der Mitteilungsverordnung (MV) zum 18. November 2020 neu eingeführte § 13 MV regelt die Verpflichtung zur Mitteilung von Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben den Finanzbehörden nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MV die darin aufgeführten als Subventionen oder ähnlichen Förderungsmaßnahmen bewilligten Leistungen mitzuteilen.
Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist.
Die Verpflichtung zur Datenübermittlung nach der Mitteilungsverordnung betrifft die zuständige Bewilligungsstelle und nicht den Empfänger der Soforthilfen. Von den Empfängern ist daher nichts veranlasst. Die Empfänger sind allerdings verpflichtet, die Soforthilfen im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftssteuererklärung bzw. Gewinnfeststellungserklärung anzugeben. Näheres dazu unter „Wo müssen die Soforthilfen im Rahmen der Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegeben werden?“
Nicht von allen Empfängern liegen alle Daten, die den Finanzbehörden übermittelt werden müssen, vor. Durch die späte Änderung der Mitteilungsverordnung wurden insbesondere die Steuer-Identifikationsnummern und die Steuernummern bei der Antragstellung nicht eindeutig und die Geburtsdaten (bei natürlichen Personen) gar nicht abgefragt. In einem ersten Schritt wurden daher durch interne Datenabgleiche die bei den Bewilligungsstellen vorliegenden Daten der Papieranträge mit den Daten der Online-Anträge abgeglichen, vervollständigt und zusammengeführt. In einem zweiten Schritt wurden diese mit den Daten der Steuerverwaltung abgeglichen und ggfs. um Steueridentifikationsmerkmale ergänzt bzw. um diese korrigiert. Dabei kann es in Einzelfällen zu falschen Zuordnungen gekommen sein. In diesem Fall besteht die Möglichkeit zur Korrektur.
Die Höhe der gewährten Soforthilfe wurde durch die Zusammenführung der in den Kassensystemen verbuchten Aus- und Rückzahlungen (im Jahr 2020) ermittelt. Pro Empfänger wird es im Regelfall eine Mitteilung mit der ermittelten Gesamtsumme geben.
Sofern die bewilligte Soforthilfe bereits im Jahr 2020 ganz oder teilweise (eigenständig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) zurückerstattet wurde, wird dies bereits bei der Mitteilung berücksichtigt. D.h. sofern die Soforthilfe im Jahr 2020 komplett zurückgezahlt wurde, erfolgt keine Mitteilung an die Finanzbehörden. Bei einer teilweisen Rückzahlung im Jahr 2020 wird nur der um diese Rückzahlung verminderte Betrag den Finanzbehörden mitgeteilt.
Rückzahlungen in den folgenden Jahren müssen von den Empfängern im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr der Rückzahlung angegeben werden.
Mit der Mitteilung an die Finanzbehörden wurde Ende Januar schrittweise begonnen. Die Mitteilung soll Ende Februar 2022 abgeschlossen sein. Die Empfänger werden von der Mitteilung unterrichtet.
Die Mitteilungsverordnung wurde erst im November 2020 dahingehend geändert, dass auch die Soforthilfen an die Finanzbehörden mitzuteilen sind. Zum Zeitpunkt der Auszahlung bestand die Mitteilungspflicht noch nicht. Auch die technischen Voraussetzungen wie die Einrichtung der Schnittstellen mussten erst geschaffen werden. Die Frist wurde daher vom Bayerischen Finanzministerium auf Antrag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums bis zum 28.02.2022 verlängert.
Zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) finden Sie hier ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 21. Januar 2021.