De-minimis-Register
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Was ist das De-minimis-Register?
Das De-minimis-Register ist ein zentrales Verzeichnis, in dem staatliche Beihilfen erfasst werden, die unter die sogenannten De-minimis-Verordnungen der Europäischen Union fallen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen nach den De-minimis-Verordnungen gewährten Beihilfen in ein zentrales Register eingetragen werden.
Das Register soll nach einer Übergangszeit die bisherige Praxis ablösen, wonach Unternehmen Selbstauskünfte (De-minimis-Erklärungen) abgeben und Behörden De-minimis-Bescheinigungen ausstellen müssen. Deutschland wird hierfür ein von der EU-Kommission entwickeltes webbasiertes Register nutzen – das sogenannte eAIR-Register. Es wird ähnlich wie das teilweise aus der AGVO-Förderung bekannte TAM-Register funktionieren.
Was sind De-minimis-Beihilfen?
De-minimis-Beihilfen sind staatliche Zuwendungen an Unternehmen, die ohne Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt werden dürfen. Sie gelten als so geringfügig, dass keine relevante Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist.
Innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren gelten folgende Höchstgrenzen:
- Allgemeine De-minimis-Verordnung: bis 300.000 €
- DAWI-De-minimis-Verordnung: bis 750.000 € für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- Agrar-De-minimis-Verordnung: bis 50.000 € für die landwirtschaftliche Primärerzeugung (Registerpflicht ab 1. Januar 2027)
Factsheet zur Einführung des De-minimis-Registers
Um Ihnen einen schnellen Überblick zu geben, haben wir die wichtigsten Informationen in einem kompakten Factsheet zusammengefasst.
Zeitplan
Die Angaben des Zeitplans werden regelmäßig aktualisiert. Seine Fortschreibung richtet sich danach, wann die Kommission neue Informationen oder Systemfunktionen zur Verfügung stellt.
| Ab November 2025 | Start der Testphase des Registers sowie Schulungen durch das StMWi für bayerische Bewilligungsstellen |
| Ab November 2025 | Erstanlage aller Nutzerinnen und Nutzer im De-minimis-Register (Achtung: Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Login erforderlich) |
| Ab 1. Januar 2026 | Pflicht zur Nutzung des Registers für Beihilfen nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung |
| Ab 2026 | Bereitstellung technischer Schnittstellen für den Daten-Upload |
| Ab 1. Januar 2027 | Pflicht zur Nutzung des Registers für Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung |
| Bis 31. Dezember 2028 (Übergangszeit) | Register und De-minimis-Erklärung wie -Bescheinigung sind parallel auszufüllen |
| Ab 1. Januar 2029 | Register ist vollständig eingeführt |
De-minimis-Register-Schulungen
Melden Sie sich hier zu unseren De-minimis-Register-Schulungen für die bayerischen Bewilligungsstellen an. Die Schulungstermine finden im November 2025 statt.
Zugang zum De-minimis-Register nur mit EU-Login und Zwei-Faktor-Authentifizierung
Die Erstanlage aller Nutzerinnen und Nutzer im De-minimis-Register erfolgt im Laufe der Monate November bis Dezember 2025.
Sobald Ihr jeweiliger Nutzerzugang angelegt ist, ist ein Login möglich. Hierzu benötigen Sie einen EU-Login (früher ECAS-Konto). Bei jedem Login ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) erforderlich. Diese Authentifizierung können Sie bereits vorab einrichten.
Anleitung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung
Hier finden Sie einen Überblick über die Authentifizierungsarten. Folgen Sie zur Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung der Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um De-minimis und unser Angebot. Bitte informieren Sie sich bei Fragen und Anliegen im ersten Schritt im untenstehenden FAQ-Bereich. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie sich gerne per E-Mail an uns wenden.
E-Mail-Nachricht an das De-minimis-Team senden
Allgemeines zu De-minimis-Beihilfen
Förderungen für Unternehmen, deren Förderhöhe so klein ist, dass sie wahrscheinlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Deshalb müssen De-minimis-Beihilfen nicht bei der Kommission notifiziert und genehmigt werden.
Es gibt eine allgemeine und drei spezifische De-minimis-Verordnungen, die Grundlage von De-minimis-Beihilfen sein können:
Bei De-minimis-Förderungen darf die Förderung innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Höchstbeträge unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage pro Unternehmen:
- Allgemein: bis zu 300.000 €
- DAWI (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse): bis zu 750.000 €
- Agrar: bis zu 50.000 €
- Fischerei: bis zu 30.000 €
Damit eine Förderung als De-minimis-Beihilfe gilt, muss sie auch als solche kenntlich gemacht werden (näheres hierzu siehe nächste Frage).
De-minimis-Förderungen müssen im Bewilligungsbescheid ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Zusätzlich muss die Bewilligungsbehörde eine De-minimis-Bescheinigung über die Höhe der Förderung ausstellen. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist die vom Unternehmen ausgefüllte De-minimis-Erklärung, in der es alle innerhalb der letzten drei Jahre bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen offenlegt. Auf dieser Basis prüft die Bewilligungsstelle, dass der zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen De-minimis-Beihilfen in ein zentrales Register eingetragen werden. Bis Ende 2028 werden Erklärung und Bescheinigung parallel weitergeführt, um den Übergang zu sichern.
Überblick zum De-minimis-Register
Das De-minimis-Register ist eine zentrale Datenbank der Kommission (sog. eAIR), in der alle gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden. Es ersetzt langfristig die bisherige Praxis, bestehend aus Erklärungen und Bescheinigungen, da die Einhaltung der Schwellenwerte direkt im Register geprüft werden kann. Das Register schafft damit mehr Transparenz für bewilligende Stellen, die Europäische Kommission und die Öffentlichkeit.
Die Kommission hat im Zuge der Überarbeitung der De-minimis-Verordnungen die Nutzung eines Registers für alle Mitgliedstaaten verpflichtend vorgeschrieben. Ziel ist es, die Vergabe von Beihilfen zu vereinfachen und zu digitalisieren. Das Register macht transparent, welche Förderungen ein Unternehmen bereits erhalten hat, und erleichtert so die Kontrolle der Höchstbeträge.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Beihilfen nach der allgemeinen und der DAWI-De-minimis-Verordnung eingetragen werden, ab 2027 auch Agrar-De-minimis-Beihilfen. Während einer dreijährigen Übergangszeit bis Ende 2028 müssen parallel zum Register weiterhin De-minimis-Erklärungen abgegeben und Bescheinigungen ausgestellt werden. Wann und ob ein Register für die Fischerei-De-minimis-Verordnung kommt, steht noch nicht fest.
Es müssen der Beihilfeempfänger, der Beihilfebetrag, der Tag der Gewährung (=Bewilligung), die Bewilligungsbehörde, das verwendete Beihilfeinstrument (z.B. Zuschuss oder Garantie) sowie der betroffene Wirtschaftszweig nach der NACE-Klassifizierung in das Register eingetragen werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 De-minimis-VO.
Die De-minimis-Beihilfe muss spätestens 20 Arbeitstage nach Gewährung im De-minimis-Register veröffentlicht werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der "Gewährung", d.h. der Zeitpunkt, an dem der Rechtsanspruch entsteht. Die Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Auszahlung der Förderung.
Zur Vermeidung von Diskussionen zu Besonderheiten des Zugangs im Verwaltungsrecht wird empfohlen, die Eintragung zugleich mit dem Auslaufen eines Bescheids vorzunehmen und das Datum des Bewilligungsbescheids pragmatisch als Tag der Gewährung anzugeben.
Entscheidend ist die "Gewährung" der Beihilfe, d.h. der Zeitpunkt, an dem der Rechtsanspruch entsteht (=Bewilligung). Der Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle.
Die Frist beginnt am Tag nach der Gewährung zu laufen. Arbeitstage sind alle Werktage von Montag bis Freitag, Samstag wird nicht mitgerechnet. Bei der Berechnung der Frist werden nur nationale, d.h. deutschlandweite, Feiertage nicht mitgerechnet.
Die Eintragungen können manuell oder über einen Excel-Sammelupload erfolgen. Im Laufe des Jahres 2026 soll es zudem möglich sein, die Daten über eine Schnittstelle einzutragen.
Sie finden auf jeder Registerkarte (De-Minimis, Beneficiaries, Office, User etc.) eine Auflistung sämtlicher Einträge. Sie können diese nach Belieben nach unterschiedlichen Kategorien sortieren (z.B. bei den Beneficiaries nach Unternehmensname), indem Sie auf die beiden grauen Pfeile neben der Kategorie klicken. Es erscheint dann ein blauer Pfeil. Zeigt dieser nach oben, wird aufsteigend sortiert (also z.B. von A nach Z). Zeigt dieser nach unten, wird absteigend sortiert (also z.B. von Z nach A). Sie haben außerdem die Möglichkeit über die Spalte links am Bildschirm "Filters" nach bestimmten Eingaben zu suchen und zu filtern (also beispielsweise nach einem konkreten Unternehmen).
Register: Bewilligungsstellen und Nutzer
Die Eintragung ins Register erfolgt durch die Bewilligungsbehörde, die eine Förderung gewährt ("Granting Authority"). Als Faustregel gilt: Wer bisher die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt hat, ist künftig auch für die Eintragung ins Register verantwortlich. Dies kann auch eine mit dieser Aufgabe beliehende Einheit sein. Jede Bewilligungsbehörde ist in der Datenbank einem "Office" zugeordnet.
Bewilligungsstellen werden im Register jeweils durch eine höherrangige Stelle angelegt. Das System ist kaskadenartig aufgebaut: So legen z. B. die Regierungen die Kommunen in ihrem Regierungsbezirk an, Ministerien ihre nachgeordneten Stellen. Zudem richtet die höherrangige Stelle die ersten Administratoren der neu angelegten Stelle ein. Diese Administratoren können anschließend weitere Administratoren und Nutzer anlegen.
Für den genauen workflow (insbes. Aufbau und Bezeichnung) wird es einen Leitfaden geben. Die ersten Administratoren werden im Oktober/November 2025 abgefragt. Kommunen und Landratsämter, die keine Abfrage erhalten, wenden sich bitte an die für sie zuständige Regierung. Andere Einheiten wenden sich direkt an das De-minimis-Register-Team des StMWi.
Grundsätzlich gibt es im System drei Rollen:
- Administrator
- Encoder (Datenerfasser) und
- Approver (Genehmigender).
Nur der Administrator kann neue Nutzer anlegen und begünstigte Unternehmen erfassen. Deshalb wird empfohlen, jedem Nutzer alle Rollen zu geben. Sie ermöglichen dadurch, das ein und diesselbe Person die Beihilfe im De-minimis-Register veröffentlichen kann.
Nein. Granting Authorities können keine weiteren Untereinheiten anlegen. Dies ist nur höherrangigen Stellen möglich.
Technisch ist es nicht möglich, dass Stellen auf derselben Ebene im Register füreinander eintragen, zum Beispiel Gemeinden oder Ämter untereinander. Zulässig ist lediglich, dass eine höherrangige Stelle für eine nachgeordnete Stelle die Eintragung übernimmt, z.B. ein Ministerium für eine nachgeordnete Stelle oder eine Regierung für eine Kommune in Ihrem Zuständigkeitsbereich.
Eine Arbeitsteilung durch Bündelungsstellen ist nur in engen Grenzen möglich. Eine Bündelungsstelle kann nur direkt vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) angelegt werden. Sie kann dann für alle nachgeordneten Stellen Eintragungen vornehmen, die sie selbst als „Granting Authorities“ im Register angelegt hat. Die Konstellation kann in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Gegebenenfalls bitten wir um direkte Kontaktaufnahme an das De-minimis-Register-Team des StMWi.
Nutzer werden von den Administratoren der jeweiligen Einheit angelegt. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Nutzer bereits ein EU-Login besitzt (vgl. Kapitel "Einloggen in das De-minimis-Register und Zwei-Faktor-Authentifizierung). Empfohlen wird, jede Sachbearbeiterin und jeden Sachbearbeiter mit Vor- und Nachnamen und einer persönlichen Dienst-E-Mail-Adresse anzulegen. Die Nutzung von Funktionsadressen ist zwar technisch möglich, wenn alle Beteiligten Zugang zu Passwort und zum gewählten zweiten Faktor des EU-Login haben. Aus Gründen der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit wird hiervon jedoch abgeraten.
Nach der initialen Anlage als Administrator durch eine höhere Stelle oder einen Administrator Ihrer Einheiten können Sie selbst weitere Nutzer anlegen. Jeder Administrator kann zukünftig Nutzer anlegen, löschen (sofern diese Nutzer keinerlei Angaben im Register gemacht haben) oder deaktivieren (falls der Nutzer Angaben getätigt hat). Dadurch wird eine eigenständige Verwaltung der jeweiligen Ebene ermöglicht.
Sie können Nutzer bearbeiten und die Rolle ändern (z.B. von “Approver” auf “Administrator”). Sie können Nutzer, sobald diese Eintragungen gemacht haben, nicht mehr löschen, aber deaktivieren. Sofern es zu Änderungen des Namen oder der E-Mail Adresse kommt, muss der Nutzer deaktiviert und – ggf. mit neuem EU-Login – neu angelegt werden.
Jede Bewilligungsstelle und jeder einzelne Nutzer kann im Register nur einmal hinterlegt werden.
Nein. Wenn eine Stelle im Register als Bewilligungsstelle angelegt ist, können beliebig viele Nutzer für sie eingerichtet werden.
Im Register kann jeder Nutzer nur einer Bewilligungsstelle zugeordnet werden. Es ist technisch nicht möglich, dass ein Sachbearbeiter z. B. für zwei Kommunen Eintragungen vornimmt. Soll eine Person z. B. Beihilfen für mehrere Kommunen eines Zweckverbands eintragen, muss daher der Zweckverband selbst als Bewilligungsstelle im Register angelegt werden. Somit kann der Zweckverband als solcher dann Bewilligungsbehörde für die De-minimis-Beihilfen im Register sein.
Einloggen in das De-minimis-Register und Zwei-Faktor-Authentifizierung
Vor der ersten Eintragung einer De-minimis-Beihilfe sind zwei Schritte notwendig.
- Zunächst richten Sie Ihren EU-Login ein.
- Erst dann kann der für Ihre Einheit zuständige Administrator Sie mit Namen und E-Mail-Adresse als Nutzer für eAIR anlegen. Dabei erhalten Sie per E-Mail einen Registrierungslink für das De-minimis-Register. Die Anmeldung ist per Klick auf den Registrierungslink zu bestätigen, dieser ist nur neun Tage gültig. Nach Ablauf muss der Administrator eine neue Registrierungs-Mail versenden.
EU-Login ist der Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission. Er gibt Zugriff auf die verschiedensten EU-Anwendungen.
Hierzu wird auf die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung auf dieser Homepage verwiesen. Grundsätzlich wird für den EU-Login eine Zwei-Faktor-Authentifizierung benötigt, z. B. per App, eID oder Token. Während einer kurzen Übergangszeit ist neben 2FA auch die Anmeldung nur mit Passwort möglich, dauerhaft wird jedoch nur eine 2FA möglich sein (Stand der Technik).
Zusätzliche Hinweise bietet die Hilfe-Seite der Europäischen Kommission.
(Eine direkte Verlinkung auf die deutsche Fassung ist technisch nicht möglich. Bitte nutzen Sie die maschinelle Übersetzung, die auf der Seite angegeben wird).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich doppelt zu authentifizieren: Mittels QR-Codes oder PIN-Codes über die Smartphone-App "EU Login", über einen Security Key (z.B. YubiKey oder FIDO2-Stick), über eine vertrauenswürdige Plattform, Windows Hello oder einen Passkey oder die eID (Personalausweis mit eID-Funktion). Weitere Informationen können Sie dieser Anleitung entnehmen.
Funktions-E-Mail-Adressen können mehrere theoretisch nutzen, wenn jeder Benutzer Zugang zum Passwort und zur gewählten Zwei-Faktor-Authentifizierungs-Methode für die jeweilige E-Mail-Adresse hat. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Sicherheit wird hiervon jedoch abgeraten.
Sobald der Link auf eAir öffentlich ist, können Sie sich dort mit Hilfe des EU-Logins jederzeit einloggen.
Anlegen von De-minimis-Beihilfen
Die Erfassung erfolgt in zwei Schritten.
- Zuerst legen Sie das begünstigte Unternehmen als „beneficiary“ an, wenn es noch nicht im Register angelegt ist.
- Anschließend erfassen Sie für dieses Unternehmen die zugehörige De-minimis-Beihilfe („de-minimis-aid“).
Die Reihenfolge ist wichtig. Wenn das Unternehmen noch nicht angelegt ist, kann hierfür keine Beihilfe eingetragen werden. In den nächsten Fragen gehen wir die Details Schritt für Schritt durch.
Nur Administratoren der Granting Authority können begünstigte Unternehmen anlegen. Daher empfehlen wir, für Bewilligungsstellen nur Nutzer mit allen Berechtigungen (Administrator, Approver, Encoder) anzulegen.
Ein Unternehmen kann im Register entweder manuell oder per Excel-Sammelupload angelegt werden, im Laufe des Jahres 2026 auch via Schnittstelle. Anzugeben sind der Name des Unternehmens sowie eine deutschlandweite einheitliche Identifikationsnummer. Vorgesehen ist hierfür die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern allen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland bis Ende 2026 ohne Antragstellung zugeteilt wird. Da diese derzeit noch nicht flächendeckend vorliegt, wird in der Zwischenzeit eine Übergangslösung verwendet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Solange Unternehmen noch keine Wirtschafts-ID-Nummer (W-IdNr.) besitzen, ist ein sogenannter subsidiärer Identifikator zu verwenden. Dieser besteht aus der fünfstelligen Postleitzahl und dem Namen des Unternehmens, die ohne Leerzeichen direkt hintereinander geschrieben werden. Der Name ist exakt so zu übernehmen, wie er in den offiziellen Unterlagen angegeben ist: Bei Gewerbetreibenden entspricht dies der Schreibweise in der Gewerbeanmeldung, bei Selbständigen, Freiberuflern oder Künstlern dem Namen, der beim Finanzamt gemeldet wurde. Zulässig sind nur Buchstaben nach der UTF-8-Tabelle einschließlich Umlaute, das „ß“ sowie gängige diakritische Zeichen. Satzzeichen und Sonderzeichen dürfen nicht verwendet werden. Die maximale Länge des Identifikators beträgt 20 Zeichen, längere Bezeichnungen werden automatisch abgeschnitten. Sobald das Unternehmen eine W-IdNr. zugeteilt bekommen hat, muss der Identifikator bei der nächsten Förderung geändert werden.
Sobald das begünstigte Unternehmen im Register hinterlegt ist, können die zugehörigen De-minimis-Beihilfen eingetragen werden. Dies ist manuell oder per Sammelupload über Excel möglich; ab dem Jahr 2026 soll zusätzlich eine Schnittstelle zur Verfügung stehen. Erfasst werden müssen der Beihilfeempfänger, der bewilligte Betrag, das Datum der Bewilligung, das verwendete Beihilfeinstrument (Drop-Down-Menü) sowie der durch die Förderung betroffene Wirtschaftszweig nach der NACE-Klassifizierung (vgl. Art. 6 Abs. 1 De-minimis-Verordnung).
Die NACE (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaft) ist ein europaweit verbindliches Klassifikationssystem für wirtschaftliche Tätigkeiten. Durch NACE lassen sich Unternehmen je nach ihrer Haupttätigkeit in standardisierte Kategorien einordnen, wodurch Vergleichbarkeit und Transparenz geschaffen werden.
Weitere Informationen und eine Datenbank zur Suche der Klassen finden Sie auf dem Klassifikationsserver.
Es gibt in der Anlagemaske ein Drop-Down-Menü, in dem die NACE-Klassifizierungen aufgezählt sind. Sie können auch ein Stichwort oder den Beginn eines bekannten Codes eingeben. Das System sucht dann passende Vorschläge für Sie aus der Liste und Sie müssen nicht die ganze Liste durchscrollen.
Sollten mehrere NACE-Klassifizierungen einschlägig sein, wählen Sie diejenige aus, die schwerpunktmäßig am ehesten der Förderung entspricht.
Nein. Im Register sind nur die De-minimis-Beihilfen sichtbar, die seit dem 1. Januar 2026 dort eingetragen wurden.
Ja, Sie können die Gesamt-Förderbeträge aller Einträge ab dem 1. Januar 2026 einsehen, die automatisch vom System zusammengerechnet werden. Aufgrund des rollierenden Zeitraums von drei Jahren kann sich der Fördergeber aber erst nach dem 1. Januar 2029 voll auf die Eintragungen des Registers verlassen. In der Zwischenzeit muss parallel mit dem bisherigen System aus De-minimis-Erklärung und -Bescheinigung gearbeitet werden.
Nein. Im Register können Einträge nur für den aktuellen Kalendertag oder rückwirkend vorgenommen werden. Einträge für zukünftige Tage sind technisch nicht möglich.
Draft: Mit „Draft“ wird der Eintrag einer De-minimis-Beihilfe als Entwurf gespeichert und kann vom Datenerfasser noch beliebig geändert werden.
Save and Finalize: „Save and Finalize“ sowie "Save and Publish" haben mit den von der Kommission vorgeschlagenen Rollen von Encoder (Datenerfasser) und Approver (Genehmiger) zu tun. Durch "Save and Finalize" gibt der Encoder/Datenerfasser den Vorgang an den Genehmiger frei, er kann dann vom Datenerfasser nicht mehr verändert werden.
Save and Publish: Erst mit „Save and Publish“ durch den Approver/Genehmiger wird die Beihilfe im Register veröffentlicht, und nur dann ist die Rechtspflicht zur Eintragung erfüllt.
Ein Administrator kann alle drei Funktionen nutzen und hat zudem die Möglichkeit, eine Beihilfe direkt mit „Save and Publish“ zu veröffentlichen, ohne die Zwischenschritte „Draft“ oder „Finalize“ zu durchlaufen. Daher wird empfohlen, alle Nutzer der Granting Authorities als Administratoren anzulegen, damit eine De-minimis-Beihilfe wie bisher auch von einem Fördergeber durchgängig bearbeitet werden kann.
Eine solche Unterscheidung kennt das Register nicht. Maßgeblich ist die vorläufige Bewilligung, da mit ihr bereits der Rechtsanspruch entsteht. Die Beihilfe muss deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem maximal möglichen Förderbetrag eingetragen werden (bisher: bescheinigt werden). Kommt es später durch den Schlussbescheid zu einer Reduzierung oder zu einem Widerruf, kann die Eintragung im Register korrigiert werden. Ob und in welchem Umfang eine Korrektur erfolgt, liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle.
Nein. Solche Veränderungen sind im Register derzeit nicht erfassbar. Nach aktuellem Stand müssen entsprechende Angaben weiterhin bei dem antragstellenden Unternehmen abgefragt werden.
Eine automatische Zusammenführung verbundener Unternehmen erfolgt im Register nicht.
Es ist jedoch geplant, eine Kommentar-Funktion einzurichten, mit der Verbindungen zwischen Unternehmen kenntlich gemacht werden können.

