De-minimis-Register
Was ist das De-minimis-Register?
Das De-minimis-Register ist ein zentrales Verzeichnis, in dem staatliche Beihilfen erfasst werden, die unter die sogenannten De-minimis-Verordnungen der Europäischen Union fallen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen nach den De-minimis-Verordnungen gewährten Beihilfen in ein zentrales Register eingetragen werden.
Das Register soll nach einer Übergangszeit die bisherige Praxis ablösen, wonach Unternehmen Selbstauskünfte (De-minimis-Erklärungen) abgeben und Behörden De-minimis-Bescheinigungen ausstellen müssen. Deutschland wird hierfür ein von der EU-Kommission entwickeltes webbasiertes Register nutzen – das sogenannte eAIR-Register. Es wird ähnlich wie das teilweise aus der AGVO-Förderung bekannte TAM-Register funktionieren.
Was sind De-minimis-Beihilfen?
De-minimis-Beihilfen sind staatliche Zuwendungen an Unternehmen, die ohne Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt werden dürfen. Sie gelten als so geringfügig, dass keine relevante Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist.
Innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren gelten folgende Höchstgrenzen:
- Allgemeine De-minimis-Verordnung: bis 300.000 €
- DAWI-De-minimis-Verordnung: bis 750.000 € für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- Agrar-De-minimis-Verordnung: bis 50.000 € für die landwirtschaftliche Primärerzeugung (Registerpflicht ab 1. Januar 2027)
Factsheet zur Einführung des De-minimis-Registers
Um Ihnen einen schnellen Überblick zu geben, haben wir die wichtigsten Informationen in einem kompakten Factsheet zusammengefasst.
Zeitplan
Die Angaben des Zeitplans werden regelmäßig aktualisiert.
Ab Oktober 2025 | Start der Testphase des Registers sowie Schulungen durch das StMWi für bayerische Bewilligungsstellen |
Ab Oktober/November 2025 | Erstanlage aller Nutzerinnen und Nutzer im De-minimis-Register (Achtung: Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Login erforderlich) |
Ab 1. Januar 2026 | Pflicht zur Nutzung des Registers für Beihilfen nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung |
Ab 2026 | Bereitstellung technischer Schnittstellen für den Daten-Upload |
Ab 1. Januar 2027 | Pflicht zur Nutzung des Registers für Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung |
Bis 31. Dezember 2028 (Übergangszeit) | Register und De-minimis-Erklärung wie -Bescheinigung sind parallel auszufüllen |
Ab 1. Januar 2029 | Register ist vollständig eingeführt |
Zugang zum De-minimis-Register nur mit Zwei-Faktor-Authentifizierung
Die Erstanlage aller Nutzerinnen und Nutzer im De-minimis-Register erfolgt im Laufe der Monate Oktober bis November 2025.
Sobald Ihr jeweiliger Nutzerzugang angelegt ist, ist ein Login möglich. Um sich in das De-minimis-Register einloggen zu können, ist bei jedem Login eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) über Ihr ECAS-Konto erforderlich. Diese Authentifizierung können Sie bereits vorab einrichten.
Anleitung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung
Hier finden Sie einen Überblick über die Authentifizierungsarten. Folgen Sie zur Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung der Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Auf dieser Webseite werden Sie in Kürze weitere Informationsmaterialien, einen FAQ-Bereich und Schulungstermine für die bayerischen Bewilligungsstellen finden.
Bitte informieren Sie sich bei Fragen und Anliegen im ersten Schritt über diese Webseite. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie sich gerne an uns wenden.