BioMeth Bayern

Mit der Förderrichtlinie BioMeth Bayern wird die Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz zur Nutzung im Verkehr sowie zur Erzeugung von Wärme und Strom (Power Purchase Agreement) aus Biomethan und Biogas gefördert. Konkret werden Biogasaufbereitungsanlagen sowie Biogas- bzw. Biomethanleitung mit Übergabestationen gefördert.

Förderanträge können ab 22. April 2024 beim Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe eingereicht werden.

Hintergrund

Um den Klimaschutz und die Versorgungssicherheit zu stärken, ist es ein Ziel der Bayerischen Staatsregierung, die Energieeffizienz und die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. Eine wesentliche Aufgabe der Energiewende ist die Entwicklung der Versorgung mit Kraftstoffen und Wärme aus erneuerbaren Energien.

Mit dem neuen Förderprogramm BioMeth Bayern wird die Errichtung von neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlagen und auch von Biogas- bzw. Biomethanleitungen gefördert. Mit diesen Anlagen kann Biomethan für die Verwendung als Kraftstoff, für die Einspeisung in das Erdgasnetz oder auch für die Nutzung zur Wärmeerzeugung bereitgestellt werden.

Förderanträge können ab 22. April 2024 beim TFZ eingereicht werden. Bitte beachten Sie hierbei die Informationen auf dieser Seite, unter anderem die Hinweise, dass mit dem Vorhaben nicht vor der Bewilligung begonnen werden darf und eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich ist.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten und während eines Insolvenzverfahrens,
  • Antragsberechtigte, die Rückforderungsansprüchen in der Vergangenheit nicht nach kamen,
  • Einrichtungen Bayerns und des Bundes und 
  • Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten für Biogas- und Biogasaufbereitungsanlagen bzw. Biogas- oder Biomethanleitungen. 

Verwendungszweck

Zielsetzung des Programms ist es, den Anteil an erzeugtem Biomethan zu fördern und zu erhöhen, die Direktnutzung von Biogas vor Ort zu stärken und den Klimaschutz zu unterstützen. Mit diesem Förderprogramm sollen jährlich bis zu 9.000 Tonnen CO2 eingespart werden.

Bei der Förderung werden zwei Bereiche unterschieden:

  1. Neuinvestition in eine umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlage zur Einspeisung von Biomethan mit einer
    • Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 (Normkubikmeter) pro Stunde,
    • Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm3 (Normkubikmeter) pro Stunde oder
    • Investitionen in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen.
  2. Neuinvestitionen in Biogas- und Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich der Übergabestationen (Gasmessung mit Feinentschwefelung), Gasverdichter und -kühler sowie Kondensatschächte.

Antragstellung

Die Antragstellung wird ab 22. April 2024beim Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) in Straubing möglich sein. Vor der Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich.

Art und Höhe der Förderung BioMeth Bayern

Förderbereich 1: 

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Förderhöhe beträgt je nach Unternehmensgröße zwischen 30 und 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben. 

Die Förderobergrenze beträgt für 

  • Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 (Normkubikmeter) pro Stunde 500.000 Euro,
  • Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm3 (Normkubikmeter) pro Stunde 800.000 Euro und für
  • Investitionen in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen 700.000 Euro.

Förderbereich 2:

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Förderung der Biogas- bzw. Biomethanleitung beträgt maximal 100 Euro pro Meter, die Förderung pro Übergabestation beträgt maximal 50.000 Euro und die Förderung beträgt maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die Förderobergrenze liegt bei 200.000 Euro.

Weitere Merkblätter und Informationen zu Antragsunterlagen finden Sie auf der Seite des TFZ.

Mehrfachförderung

Förderbereich 1: Eine Kumulierung der Förderungen für den ersten Bereich ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen höchstens 55 Prozent und bei kleinen Unternehmen höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt. 

Förderbereich 2: Eine Kumulierung für den zweiten Bereich ist nicht zulässig. 

Allgemeine Hinweise

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Förderbetrag von 50.000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze)
  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
  • Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden
  • Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich
  • Die Förderung der Biogasaufbereitungsanlage erfolgt auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)
  • Die Förderung der Biogas- und Biomethanleitung erfolgt als De-minimis-Beihilfe, Verordnung (EU) Nr. 2023/2831

Befristung (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Die Bekanntmachung zur Förderung tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2024 in Kraft und, sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist gemäß der Verordnung über das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom 16. November 2001 (BayRS 7801-4-L):

Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Tel.: 09421 300-210
Website: www.tfz.bayern.de 
E-Mail: foerderung[at]tfz.bayern[dot]de