Aiwanger: "Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild und Raubwild ist gut für Landwirtschaft, Artenschutz und Tierschutz"

MÜNCHEN   Ab 17. Mai dürfen Jäger in ganz Bayern Nachtsichttechnik bei der Dämmerungs- und Nachtjagd auf Schwarzwild und Raubwild einsetzen. Bayerns Jagdminister Hubert Aiwanger hat die dafür notwendige Änderung der Ausführungsverordnung des Bayerischen Jagdgesetzes auf den Weg gebracht. Aiwanger: "Mit dem Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild und Raubwild wie den Fuchs erleichtern wir die Bejagung dieser überwiegend nachtaktiven Tiere, die in der Landwirtschaft und bei bedrohten Arten wie Bodenbrütern großen Schaden anrichten oder sogar Tierseuchen verbreiten. Der sichere Schuss mit Nachtsichttechnik auch bei schlechten Lichtverhältnissen verbessert außerdem den Tierschutz. Wir haben es auch immer mehr mit invasiven Arten zu tun, die dämmerungs- und nachtaktiv sind und Ökosysteme gefährden, zum Beispiel Waschbär und Marderhund. Durch die effiziente Bejagung dieser Arten leisten die Jäger einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Artenschutz in Bayern."

 

Bisher konnte in vielen Teilen Bayerns, aber nicht in allen Landkreisen, bereits auf der Grundlage von Allgemeinverfügungen der Landkreise Schwarzwild, also Wildschweine, mit Hilfe von Nachtsichttechnik bejagt werden. Schwarzwild gilt als Überträger der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Deshalb ist eine effektive Reduktion der Bestände wichtig. Die neue Verordnung vereinheitlicht  jetzt die Praxis beim Schwarzwild und bezieht auch Raubwild und die invasive Art Nutria (Sumpfbiber), die unter anderem Hochwasserdämme gefährdet, in den Anwendungsbereich ein.

 

Schwarzwild und Raubwild sind überwiegend dämmerungs- und nachtaktiv und dürfen deshalb auch zur Nachtzeit bejagt werden. Um trotz Dunkelheit einen gezielten, sicheren Schuss abgeben zu können, sind Nachtsicht- oder Wärmebildgeräte, die an das Zielfernrohr der Jagdwaffe montiert werden, ein erprobtes Hilfsmittel.


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Bastian Brummer
Stellv. Pressesprecher


Pressemitteilung-Nr. 170/24
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