Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis

Ist ein wasserrechtliches Verfahren nach Art.15 BayWG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz BayWG erforderlich, ersetzt der wasserrechtliche Antrag die Bohranzeige gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 BayWG. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.