Soziale Sicherung für Freiberufler, Selbstständige und Kleinunternehmer steht

Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer leiden sehr unter der Corona-Krise. Aufträge brechen weg, und viele verfügen nicht über hohe Liquiditätsrücklagen. In Bayern können diese Personen für ihren Betrieb die Corona-Soforthilfe beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen aufgrund der Pandemie voraussichtlich nicht für die Deckung der betrieblichen Ausgaben reichen.

 

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Vielen Unternehmen sind wegen Corona die Einnahmen weggebrochen. Mit der Soforthilfe, welche für den Erhalt des Unternehmens gedacht ist, versorgen wir deshalb betroffene Firmen mit Liquidität. Über zwei Milliarden Euro wurden bereits ausbezahlt. Für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes wurde zudem der Zugang zur Grundsicherung gerade auch für diesen Personenkreis deutlich erleichtert, sodass coronageschädigte Unternehmerinnen und Unternehmer schnell und unbürokratisch Hilfe erhalten. Das sollten sie auch nutzen, wenn Bedarf besteht."

 

Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Sofern Hilfebedürftigkeit besteht, können grundsätzlich auch Selbstständige und Freiberufler Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen. Dafür müssen sie ihre Selbstständigkeit nicht aufgeben.

 

Ralf Holtzwart, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit: „Grundsicherung zu beantragen und zu erhalten, ist keine Schande. Jeder erwerbsfähige Mensch, der gewöhnlich in Deutschland lebt, hat das Recht auf diese Leistungen, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Das gilt auch für Freiberufler und die Chefs von Unternehmen. Im Zusammenhang mit dem Sozialschutz-Paket hat der Gesetzgeber vorübergehend den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung erleichtert. So muss niemand mehr umziehen, wenn er in einer zu großen oder zu teuren Wohnung lebt. Die Jobcenter bezahlen die Kosten der Unterkunft ohne weitere Prüfung nach Vorlage beispielsweise des Mietvertrages oder der Stromabrechnung. Außerdem reicht die Angabe, nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen. Hier wird auf eine detaillierte Prüfung verzichtet. Übrigens gelten private Altersvorsorge wie Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen unabhängig vom Wert nicht als erhebliches Vermögen. Allerdings bleibt es dabei, dass die Leistungen der Grundsicherung nur gezahlt werden, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Daher müssen Nachweise über das Einkommen des Antragstellers und der weiteren Haushaltsmitglieder vorgelegt werden, damit die Jobcenter dies rasch und objektiv prüfen können.“

 

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Aaron Gottardi, stv. Pressesprecher

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Pressemitteilung-Nr. 134/20
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