Mittelstandspreis "BAYERNS BEST 50": Bewerbungen ab sofort möglich

MÜNCHEN   Ab heute, 08. Februar, können sich bayerische Unternehmen wieder für den Wettbewerb „BAYERNS BEST 50“ bewerben. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger gibt den Startschuss: „Die zwanzigste Ausgabe unseres Mittelstandspreises findet unter besonderen Voraussetzungen statt. Gerade jetzt braucht unsere Wirtschaft Mutmacher und Vorbilder, um die Stärke von Bayerns Mittelstand zu zeigen. Ich freue mich deshalb ganz besonders auf die Auszeichnung der 50 wachstumsstärksten Unternehmen des Freistaates.“

 

Interessierte Unternehmen können sich ab sofort und bis zum 31. März 2021 auf der Webseite www.bb50.de für den Mittelstandspreis bewerben. Wie bereits im vergangenen Jahr wird aus den Reihen der BAYERNS BEST 50 die „Bayerische Unternehmerin des Jahres“ ausgezeichnet. Auswahlkriterien sind dabei der wirtschaftliche Erfolg der Unternehmerin und ihre aktive Rolle im Betrieb. „Damit wollen wir mehr Frauen ermutigen, eine stärkere Rolle in der Wirtschaft wahrzunehmen“, betont Aiwanger.

 

Die hohe Ausbildungsbereitschaft des Mittelstands wird mit einem Sonderpreis für besonders ausbildungsintensive Betriebe gewürdigt. Aiwanger: „Fachkräfte fallen nicht vom Himmel, sondern sind das Ergebnis des großen Engagements der Ausbildungsbetriebe. Sie vermitteln der jungen Generation Wissen und praktische Fähigkeiten. Diese Leistung wollen wir würdigen“.

 

Mit der Auszeichnung „BAYERNS BEST 50“ werden jedes Jahr inhabergeführte Unternehmen geehrt, die in den vorangegangenen fünf Jahren ein überdurchschnittliches Mitarbeiter- und Umsatzwachstum erzielen konnten. Im Auftrag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums werden die Preisträger von der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Baker Tilly als unabhängigem Juror nach objektiven Kriterien ermittelt. Nähere Informationen zu den Bewerbungsmöglichkeiten und Teilnahmevoraussetzungen sind im Internet unter www.bb50.de abrufbar.

 

Ansprachpartner:

Aaron Gottardi, stv. Pressesprecher


Pressemitteilung-Nr. 44/21
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